Die Spiele als Werbefalle: Sotschi, der BGH und das Olympiaschutzgesetz

Sascha B. Greier

08.02.2014

Die Olympischen Spiele stehen vor der Tür, und auch wenn das Image von Sotschi nicht das beste ist, werben viele Händler mit "olympischen Preisen" und ähnlichen Slogans. Darauf kann jedoch eine Abmahnung durch den Deutschen Olympischen Sportbund folgen. Wann der Imagetransfer erlaubt und wann er verboten ist, erläutert Sascha B. Greier.

Die Idee, mediale Großereignisse als Aufhänger für Werbung zu nehmen, ist im Marketing ein alter Hut. Im Falle der Olympischen Spiele kann sie jedoch teuer werden. Grund dafür ist das im Jahr 2004 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, abgekürzt Olympiaschutzgesetz (OlympSchG).

Anlass war seinerzeit die Bewerbung Leipzigs und Rostocks für die Ausrichtung der Olympischen Sommerspiele 2012. Das Internationale Olympische Komitee (IOC) hatte im Vorfeld deutlich gemacht, dass die Olympischen Spiele künftig nur an Staaten vergeben würden, in denen die ausschließliche Vermarktung der olympischen Symbole und Bezeichnungen durch das IOC sichergestellt sei. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und jede unbefugte Verwendung der Olympischen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr untersagt, durch die eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen oder durch die die Wertschätzung der Olympischen Spiele ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (§ 3 OlympSchG).

In der Rechtsprechung ist seither umstritten, wann durch eine Werbeaktion die Wertschätzung der Olympischen Spiele in ungerechtfertigter Weise ausgenutzt wird, mithin ein unzulässiger Imagetransfer erfolgt. In einem derzeit beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängigen Verfahren hatte ein Anbieter von Kontaktlinsen anlässlich der Olympischen Spiele in Peking im Jahr 2008 in seinem Internetauftritt für entsprechende Kontaktlinsen mit den Aussagen "Olympia-Rabatt" und "Olympische Preise" geworben.

Kiel und Nürnberg: Bloße Assoziation zu Olympia ist zulässig

Die hiergegen gerichtete Klage des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) hatte das Landgericht (LG) Kiel zurückgewiesen (Urt. v. 21.06.2012, Az. 15 O 158/11). Durch die Verwendung der Bezeichnungen würde lediglich ein aktuelles, zeitgeschichtliches Ereignis genutzt, um zusätzliche Aufmerksamkeit zu erlangen. Darin läge kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Bezeichnungen. Der Verbraucher assoziiere nicht generell eine bestimmte Qualität mit den Olympischen Spielen, sondern nehme die Spiele vielmehr als ein großes sportliches und mediales Ereignis wahr. Ein unzulässiger Imagetransfer scheide daher aus.

Auf dieser Linie befindet sich auch eine Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 12. Dezember 2012 (Az. 3 O 10482/11) zu einer Werbeanzeige, in der ein Autohaus mit "Unser Angebot zu Olympia 2008" geworben hatte. Danach entstehe beim angesprochenen Verkehrskreis durch den Olympiabezug der Werbung keine besondere Qualitätsvorstellung. Es handele sich um eine bloß anlassbezogene Aufmerksamkeitswerbung.

Auch aus markenrechtlicher Sicht reiche es nicht, dass durch bloße Assoziation an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit erweckt wird. Dem Verbraucher sei zudem bekannt, dass die Sponsoreneigenschaft in einer olympiabezogenen Werbung eines "echten" Sponsoren regelmäßig nicht zu übersehen ist. Der Bezug zu Olympia bei der bloßen Bezeichnung "Olympia-Angebot" sei zu subtil, um auf eine Sponsorentätigkeit schließen zu lassen.

Nennung des Preises soll zu weit gehen

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig sieht das hingegen anders und hat die Entscheidung des LG Kiel mit Urteil vom 26. Juni 2013 aufgehoben (Az. 6 U 31/12). Die Grenze zum unzulässigen Imagetransfer hielt es für überschritten. Der Senat stellt auf die zusätzlich zum Blickfang "Olympia-Rabatt" angegebene Rabatthöhe "10 €" und die Formulierung ab, der Rabatt biete "olympische Preise". Wenn die Preise benannt würden und zudem "olympisch" seien, werde der Eindruck vermittelt, es handele sich um Spitzenpreise. Erwecke die Werbung diesen Eindruck, so nutze sie die Wertschätzung der Olympischen Spiele in unzulässiger Weise aus.

Eine ähnliche Begründung lieferte auch das OLG Düsseldorf (Urt. v. 16.06.2013, Az. I 20 U 109/12). Da die Anwendung des OlympSchG auf Werbung klärungsbedürftige Fragen aufwirft, die sich sicherlich bei einer Vielzahl gleichartiger Anzeigen stellen werden, wurde vom OLG Schleswig die Revision zum BGH zugelassen, die dort unter dem Az. I ZR 131/13 geführt wird.

Zitiervorschlag

Sascha B. Greier, Die Spiele als Werbefalle: Sotschi, der BGH und das Olympiaschutzgesetz . In: Legal Tribune Online, 08.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10920/ (abgerufen am: 17.04.2024 )

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