LG Stuttgart spricht Radsportler frei: Im Zweifel für den Dopingsumpf

von Johannes Arnhold

30.10.2013

Der erste Strafprozess wegen des Verdachts des Betrugs durch Doping in Deutschland ist zu Ende. Das LG Stuttgart hat den Radsportler Stefan Schumacher nach 19 Verhandlungstagen mit zahlreichen Zeugenvernehmungen am Dienstag freigesprochen. Juristisch geht das Ergebnis in Ordnung, meint Johannes Arnhold. Sportpolitisch aber gebe der Freispruch nur ein Signal: Her mit dem Anti-Doping-Gesetz.

Das Gericht hatte die Frage zu klären, ob Stefan Schumacher seinen ehemaligen Teamchef vom Team Gerolsteiner, Hans-Michael Holczer, betrogen hat. Konkret ging es um die Summe von drei Monatsgehältern, zusammen am Ende 100.000 Euro, um die sich Schumacher zum Nachteil seines ehemaligen Teamchefs durch Täuschung über seinen Dopingumgang entgegen der vertraglichen Vereinbarung bereichert haben soll.

Der Radprofi war während der Tour de France 2008 positiv getestet und gesperrt worden. Während Holczer im Prozess angab, nichts von den Dopingpraktiken Schumachers gewusst zu haben, hatte der Angeklagte Schumacher bereits vor Prozessbeginn in einem Interview mit dem Spiegel eingeräumt, dass Doping "zu seinem Alltag gehört habe wie ein Teller Nudeln".

Die Strafkammer des Landgerichts (LG) Stuttgart war "letztendlich nicht davon überzeugt, dass sie ausschließen kann, dass die Situation sich so zugetragen hat wie vom Angeklagten Schumacher geschildert", sagte der Vorsitzende Richter Martin Friedrich. Ein bisschen scheint dabei der Gedanke mitzuschwingen: Man hätte ja verurteilen können. Da aber in diesem Sumpf nicht wirklich klar wird, wer gelogen hat, ist der Freispruch das kleinere Übel (Urt. v. 29.10.2013, Az. 16 KLs 211 Js).

Doping in Deutschland: Ist das Betrug?

Da eine Strafnorm für Selbstdoping in Deutschland bislang weder im Strafgesetzbuch noch im Arzneimittelgesetz zu finden ist, blieb nach aktueller Rechtslage der Betrug gemäß § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) als einzig in Betracht kommende Norm, nach der Schumacher hätte verurteilt werden können.

Beim Betrug täuscht der Täter in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, das Opfer durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen gezielt so, dass dieses sich selbst oder einen Dritten am Vermögen schädigt und damit Schaden zufügt. Dieses Vermögensdelikt des Strafgesetzbuchs schützt allein das Rechtsgut des fremden Vermögens.

Betrug durch Doping könnte man entsprechend definieren als das Erregen eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Unterdrückung wahrer Tatsachen hinsichtlich eines "fairen und sauberen" Sports. Dies müsste geschehen in der Absicht, Sponsoren, Arbeitgebern oder Veranstaltern einen Vermögensschaden zuzufügen, wenn diese zum Beispiel Sponsoren- oder Startgelder oder Prämien zahlen.

Kommt selten vor, denn passt nicht recht

Diese Definition scheint auf den ersten Blick zuzutreffen, werden doch sportliche und wirtschaftliche Interessen im professionellen und monetarisierten Sport zunehmend verquickt. Und auch auf den Fall Schumacher scheint sie anwendbar. Tatsächlich passt das Betrugsdelikt bei Dopingvergehen jedoch nicht sonderlich gut. Im Gegenteil: In der Praxis kommt es selten zu strafrechtlichen Verfahren wegen Doping-Betrugs.

Das hat vor allem zwei Gründe: Einerseits ist dem Täuschenden der Vorsatz schwer nachzuweisen, dass er einen Irrtum erregen oder sich einen Vermögensvorteil verschaffen wollte. Andererseits sind in den meisten Dopingkonstellationen die weiteren Tatbestandsmerkmale der Irrtumserregung beziehungsweise des Vermögensschadens im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

Eine Dopingverurteilung wegen Betrugs gegenüber dem Konkurrenten etwa scheidet aus, weil hierbei kein direkter Zusammenhang zwischen dem erlangten Vermögensvorteil des gedopten Sportlers und dem Schaden des unterlegenen Konkurrenten besteht, da der Veranstalter das Preisgeld zur Verfügung stellt.

Den wiederum kann der Dopende nicht im strafrechtlichen Sinne betrügen, weil er das Preisgeld ohnehin vergibt, ihm also kein Vermögensschaden entsteht. Schließlich greift § 263 Abs. 1 StGB  bei Dopingvorgehen auch nicht als Betrug gegenüber dem Zuschauer. Denn der zahlt zwar in der Regel ein vertraglich vereinbartes Entgelt für eine Sportveranstaltung mit Eventcharakter. Ebendiese aber erhält er auch – unabhängig davon, ob ein gedopter oder nichtgedopter Sportler den ausgetragenen Wettkampf für sich entscheidet.

Zitiervorschlag

Johannes Arnhold, LG Stuttgart spricht Radsportler frei: Im Zweifel für den Dopingsumpf . In: Legal Tribune Online, 30.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9920/ (abgerufen am: 17.04.2024 )

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