LTO-Exklusiv: Rückkehr eines Rechtsextremen ins Richteramt: Was in einem internen Jus­tiz­gu­t­achten zum Fall Maier steht

von Dr. Joachim Wagner

03.02.2022

Wie umgehen mit der Rückkehr des Richters Jens Maier? Das prüft ein Gutachten des Justizministeriums Sachsens und wirft einem Bremer Verfassungsrechtler "Rechtansichten" vor, die "elementare Grundsätze des gelten Richterrechts" verletzen.

Während die sächsische Justiz nach Lösungen für die anstehende Rückkehr des vom sächsischen Verfassungsschutz als extremistisch eingeschätzten Richters Jens Maier sucht, hat der Bremer Verfassungsrechtler Andreas Fischer-Lescano das Vorgehen kritisiert und eigene Vorschläge gemacht. Die Aufmerksamkeit für seine Auffassungen, die er zuerst auf dem Verfassungsblog veröffentlichte, gipfelten zuletzt in einen Auftritt bei den ARD-Tagesthemen.   

Allerdings hält die sächsische Justiz wenig von seinen Vorschlägen, wie ein internes Gutachten zeigt, das LTO exklusiv vorliegt. Und das mit deutlichen Worten. Es wirft dem Bremer Rechtsprofessor vor, in seinem Blog-Beitrag "Rechtsansichten" zu vertreten, die "mit elementaren Grundsätzen des geltenden Richterrechts nicht in Einklang zu bringen" sind. Im Text folgen juristische Ohrfeigen wie "verkannt" oder "nicht überzeugend".

In seinem Beitrag hatte Fischer-Lescano Mitte Januar die Auffassung vertreten, dass "der Rechtsextremist Jens Maier nicht wieder Richter werden darf" und damit eine These aufgestellt, die dem empörten Rechtsgefühl der meisten Bürgerinnen und Bürger entsprechen dürfte. Seine Botschaft: Richter Maier, der dem verfassungsfeindlichen AfD-"Flügel" angehört, darf nie wieder eine Robe überstreifen, nachdem er bei der Bundestagswahl im September 2021 nicht wiedergewählt worden war. 

Auszug aus einem internen Gutachten des Justizministeriums Sachsen zum Fall Maier

 

Bremer Rechtsprofessor vs. sächsische Justizministerin

In seinem Blog-Beitrag widersprach Fischer-Lescano dem sächsischen Staatsministerium der Justiz, das keinen rechtlichen Weg sah, Maiers Rückkehranspruch in die sächsische Justiz nach § 6 des Abgeordnetengesetzes abzulehnen. Und das tat er mit Verve, nannte die ausweichende Reaktion des Justizministeriums "skandalös" und beschuldigte es, sich dem "Kampf gegen den Rechtsextremismus in der sächsischen Justiz verweigert". In dem Gespräch mit der ARD sagte er, die Justizministerin Sachsens, Katja Meier (Grüne), sei mit ihrer Weigerung "Teil des Problems". Meier hielt im Podcast der Sächsischen Zeitung am Mittwochabend dagegen: "Und ich habe, um ehrlich zu sein, auch noch keinen anderen Wissenschaftler oder jemanden mit juristischem Sachverstand gehört, der die Meinung von Herrn Fischer-Lescano teilt."

Zu einer solchen Einschätzung kommt auch das interne Gutachten aus der Fachabteilung des Justizministeriums, das Ende Januar erstellt wurde und LTO vorliegt. Das ministeriale Gegengutachten hält Fischer-Lescano vor, den entscheidenden § 8 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs.1 Satz 1 AbgG nicht angemessen gewürdigt zu haben: "Danach ruhen bis zum Abschluss des Verfahrens auf Zurückführung (in die Justiz) die Rechte und Pflichten aus seinem früheren Richterverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken". Das trockene Fazit: "Diese Regelung wird in dem Beitrag übersehen". Die praktische Konsequenz: Was Maier in seiner Zeit als Bundestagsabgeordneter äußerte, kann nicht nachträglich zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden.

Diese gesetzliche Hürde will Fischer-Lescano unter Rückgriff auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 1985 (vom 23. April 1985 Az. 2 WD 42/84) überwinden. Er kommt zu dem Schluss – im Gegensatz zum Ministerium – dass auch während eines Abgeordnetenverhältnisses "nachwirkende Pflichten aus dem ruhenden Beamtenverhältnis gebe, die verletzt werden konnten". An diesem Punkt halten die Juristen aus dem Ministerium dagegen. Dem Urteil des BVerwG habe eine "völlig andere Konstellation zugrunde" zugrunde gelegen. Und das aus mehreren Gründen. 

In dem Fall beim BVerwG ging es um einen Soldaten nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst. Er hatte gegen eine Vorschrift aus dem Soldatengesetz verstoßen, die es in dieser Form weder bei Beamten noch Richtern gibt: "Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind"(§ 17 Abs. 3 Soldatengesetz). Das ministeriale Gegengutachten behauptet im Gegensatz zu Fischer-Lescarno , dass die Entscheidung des BVerwG "bei genauer Betrachtung" sogar die "Rechtsansicht" des Ministeriums bestätigt: "Danach scheidet ein solcher Soldat mit dem Beginn des Ruhens der Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis infolge der Annahme der Wahl zum Abgeordneten aus dem Wehrdienstverhältnis aus … mit der Folge, dass … unter anderem seine Plichten … zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung entfallen". 

Deutlicher kann man es nicht ausdrücken. Auf den Fall Maier übertragen heißt das: Seine Aktivitäten als Obmann des extremistischen AfD-"Flügels" in Sachsen wie etwa seine Reden im Bundestag oder auf Parteitagen dürfen während seines Abgeordnetenmandats bei der rechtlichen Beurteilung seines Rückkehranspruches in die sächsische Justiz und des Disziplinarverfahrens nicht berücksichtigt werden. Worauf das Gegengutachten in diesem Punkt verzichtet, ist Fischer-Lescano ausdrücklich vorzuwerfen, das Urteil des BVerwG selektiv zugunsten eines gewünschten Ergebnisses ausgewertet zu haben. 

Bei Verfahrensfehlern droht Abweisung einer Disziplinarklage

Das Gegengutachten kritisiert an Fischer-Lescanos Ausführungen weiter, dass ein Disziplinarverfahren überhaupt erst wieder eingeleitet werden kann, "wenn die früheren Dienstpflichten wieder aufleben". Das heißt beim Rückkehrer Maier, wenn er seinen Dienst in einem Gericht wieder angetreten hat, was er bisher nicht getan hat. Zuständig für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens seien nur seine unmittelbare Dienstvorgesetze oder Dienstvorgesetzter. Das Justizministerium dürfe nach dem Sächsischen Richtergesetz nur in den Fällen aktiv werden, "in denen der unmittelbare Dienstvorgesetzte nicht tätig wird, verhindert ist oder Gefahr in Verzug ist" (Selbsteintrittsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SächsDG i. V. m. § 41 Abs. 1 SächsRiG). Diese Vorgaben, die bei Maier alle nicht vorliegen, sind nach Ansicht des Ministeriums zwingend einzuhalten, weil ihre Verletzung zu einer Abweisung der Disziplinarklage führen kann.

Diese Klippe hat Fischer-Lescano gesehen und eine "Ausnahmekonstellation im Sinne der Rechtsprechung des BGH" angenommen, die einen Selbsteintritt des Justizministeriums ermöglichen soll, um selbst ein Disziplinarverfahren durchzuführen. Diese Argumentation hält das Gegengutachten für schlicht "wenig überzeugend". Es wirft dem Bremer Verfassungsrechtler abermals vor, dass das angeführte Präjudiz von einer "anderen Konstellation" ausging. Das erwähnte BGH-Urteil aus dem Jahr 2016 betraf eine Richterin im aktiven Dienst, die einen unmittelbaren Dienstvorgesetzen hatte. Beides ist bei Maier nicht der Fall. Da dessen Dienstpflichten nach der Auffassung der ministerialen Gutachter bis zu seiner Rückkehr in ein sächsisches Gericht ruhen, könne er bisher auch keine neuen Dienstvorgesetzten haben, die ein Disziplinarverfahren einleiten könnten.

Auch Fischer-Lescanos Vorschlag, Richter Maier nach 38 Abs. 1 Satz 1 SächsDG vorläufig des Dienstes zu entheben, findet bei den Gegengutachtern kein Verständnis. Hier hat er nach ihrer Meinung "verkannt", dass das Justizministerium nach § 42 Abs.  Nr.1 SächsRiG eine solche Maßnahme gar nicht ergreifen kann, sondern nur das zuständige Dienstgericht - zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit.

Der juristische Streit zwischen dem sächsischen Justizministerium und Fischer-Lescano ist auch eine Auseinandersetzung zwischen einer unpopulären und einer populären Rechtsansicht, die der Bremer Hochschullehrer in den Medien gewonnen hat. Für das Ansehen des Rechtsstaates ist es jedoch ungleich wichtiger, dass eine Rechtsansicht vor den Gerichten Bestand hat.

Zitiervorschlag

LTO-Exklusiv: Rückkehr eines Rechtsextremen ins Richteramt: Was in einem internen Justizgutachten zum Fall Maier steht . In: Legal Tribune Online, 03.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47413/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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