Bis zu 20 Jahre in Isolationshaft: Inhumane Haftbedingungen in Deutschland?

von Prof. Dr. Christine M. Graebsch und Dr. Sven-U. Burkhardt

07.10.2013

Der Gesundheitszustand eines Angeklagten vor dem LG Augsburg geriet vergangene Woche in den Blickpunkt der Öffentlichkeit. Der Mann sei von 15 Monaten der Isolation im Gefängnis zermürbt und verhandlungsunfähig. Leider handelt es sich dabei um keinen Einzelfall, und nicht immer ist rechtsstaatliche Hilfe schnell zu erreichen. Christine Graebsch und Sven Burkhardt resümieren die fragwürdige Praxis.

Der Fall des mutmaßlichen "Polizistenmörders von Augsburg" gibt Anlass, über das Thema Isolationshaft zu sprechen. Ein Gutachter und die Verteidigung hatten die Haftbedingungen während der Untersuchungshaft in der JVA Straubing dafür verantwortlich gemacht, dass der Angeklagte schließlich nicht mehr verhandlungsfähig war. Er sei seit 15 Monaten von anderen Gefangenen völlig isoliert, selbst das Gespräch mit dem monatlich vorbeikommenden Friseur sei untersagt gewesen. Die tägliche Stunde Hofgang werde ihm nur allein gewährt, davor und danach müsse er sich entkleiden. Das gelte auch bei Besuchen, die seine Familie indes ohnehin eingestellt habe, da es zu unerträglich geworden sei, ihn gefesselt hinter der Trennscheibe sitzen zu sehen.

Dass Haftbedingungen in der Bundesrepublik eine Eingriffsintensität annehmen können, die zu schweren gesundheitlichen Folgen führt, wirft die Frage auf, ob solche Haftbedingungen über diesen Einzelfall hinaus vorkommen und ob sie nicht verboten sind oder wenigstens sein müssten.

Der Begriff Isolationshaft kommt im Gesetz nicht vor, sowohl die Landesgesetze als auch das teilweise noch fortgeltende Bundesrecht zum Strafvollzug enthalten aber Regelungen zu "besonderen Sicherungsmaßnahmen", etwa in den §§ 88 ff. Strafvollzugsgesetz (StVollzG). Darunter findet sich die "Absonderung von anderen Gefangenen", die - wenn sie "unausgesetzt" stattfindet -  als "Einzelhaft" bezeichnet wird. Ähnliche Regelungen gelten für die Untersuchungshaft.

Langandauernde Einzelhaft eine Form der Folter?

Eine zeitliche Obergrenze für die Einzelhaft ist nirgends vorgesehen, lediglich ein Zustimmungserfordernis durch die Aufsichtsbehörde nach 20 Tagen, einem oder drei Monaten Gesamtdauer im Jahr. Für die Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen gilt nicht einmal dies. Die Anordnung ist stets auf Fälle begrenzt, in denen sie "aus Gründen, die in der Person liegen, unerlässlich ist". Dies klingt nach seltener Ausnahme. Andererseits ist die Formulierung aber in einer für das Vollzugsrecht typischen Weise vage und den Vollzugsbehörden werden Ermessen und Beurteilungsspielraum zuerkannt.

Wohin das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung der Absonderungsmöglichkeit führen kann, hat der Fall des fast 16 Jahre unter Isolationsbedingungen inhaftierten Günther Finneisen in der JVA Celle gezeigt. Fachleute sprachen von Folter. In der Folgezeit machte die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter in ihrem Jahresbericht 2012 die Einzelhaft zu einem Schwerpunktthema. Einzelhaft im Sinne einer physischen Absonderung von 22 bis 24 Stunden täglich, die mehr als drei Monate andauert, komme nach Informationen der Landesjustizministerien in den einzelnen Bundesländern in sehr unterschiedlichem Ausmaß vor, das heißt zwischen null und 1,41 Fällen pro 100 Gefangenen, wobei die Zeitdauer in einigen Fällen bis zu 20 Jahren betrage.

Die Nationale Stelle regt an, die Fälle einer monatlichen Überprüfung zu unterziehen und mit gutachterlicher Beratung von außerhalb nach Alternativen zu suchen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Anti-Folter-Komitee des Europarats halten Isolationshaft nicht generell für menschenrechtswidrig, weisen jedoch auf die schwerwiegenden Folgen für die physische, psychische und soziale Gesundheit sowie darauf hin, dass sich die Suizidgefahr unter solchen Haftbedingungen erhöhe. Daher seien stets Alternativen und die Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Auch die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen fordern, Maßnahmen zur Abschaffung oder jedenfalls zur Einschränkung von Isolationshaft zu treffen (A/RES/45/111).

Zitiervorschlag

Prof. Dr. Christine M. Graebsch und Dr. Sven-U. Burkhardt, Bis zu 20 Jahre in Isolationshaft: Inhumane Haftbedingungen in Deutschland? . In: Legal Tribune Online, 07.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9747/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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