2/2: Isolation in U-Haft als Druckmittel für Geständnisse
Es wird vielfach, so etwa von Dr. Sharon Shalev, Kriminologin und Autorin des "Sourcebook on Solitary Confinement" und der Nationalen Stelle, eine regelmäßige Höchstdauer von vier Wochen gefordert oder insgesamt verlangt, die kürzestmögliche Dauer zu wählen, die eher in Stunden statt in Tagen oder Wochen zu bemessen sei. Von Jahren ist erst gar nicht die Rede. Bei Untersuchungsgefangenen soll Einzelhaft nach Shalev nur in extremen Ausnahmefällen und für die Dauer von Tagen in Betracht kommen. Bei der U-Haft, also auch in dem eingangs erwähnten Straubinger Fall, ist neben der Unschuldsvermutung die Gefahr zu bedenken, dass solche Haftbedingungen dazu missbraucht werden können, Geständnisse herbeizuführen und somit sogar einem traditionellen Verständnis von Folter unterfielen.
In dem Straubinger Fall wurden die Haftbedingungen inzwischen gelockert. Dem Gefangenen ist jetzt die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und Angehörigenbesuch ohne Trennscheibe erlaubt. Fragt man sich allerdings, welcher Rechtsschutzmechanismus für diesen Teilerfolg verantwortlich war, so drängt sich die Annahme auf, dass es sich um die Norm des § 229 Strafprozessordnung (StPO) gehandelt haben wird, wonach die Hauptverhandlung (auch wegen Verhandlungsunfähigkeit) nur für eine bestimmte Zeit unterbrochen werden darf. Andernfalls muss der gesamte Prozess wieder von vorne aufgerollt werden – ein Ergebnis, zu dessen Vermeidung die Gerichte gemeinhin zu einigen Zugeständnissen bereit sind.
Dies deutet an, welcher Art von Regelung es bedürfte, wollte man Ausmaß und Dauer der Isolationshaft tatsächlich zurückdrängen. Statt nur unbestimmter Rechtsbegriffe wie "unerlässlich" oder vager Empfehlungen bräuchte es unter anderem klare zeitliche Grenzen. Die jetzigen Regelungen betreffend Monate oder, im Falle Brandenburgs, 20 Tage innerhalb eines Jahres legen dabei eine völlig unangemessene Zeitdimension nahe, wobei in Brandenburg immerhin bereits nach zwei Tagen eine Information an die Aufsichtsbehörde erforderlich ist.
Zustimmungserfordernis keine ernsthafte Hürde
Zudem ist das anschließende Verfahren zur Einholung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde keine ernsthafte Hürde, die den Vollzug veranlassen würde, sich rechtzeitig um Alternativen zu bemühen. Einen wesentlich effektiveren Rechtsschutz könnten etwa, wie vom Anti-Folter-Komitee des Europarats in seinem Bericht aus 2011 vorgeschlagen, ausführliche Dokumentations- und Begründungszwänge sowie Betreuungspflichten während der Isolation gewährleisten. Auch an die Beiordnung eines Verteidigers auf Staatskosten ist zu denken.
Höchst problematisch sind dagegen die im Strafvollzugsrecht oft vagen Ermessensvorschriften, die einer wirksamen Durchsetzung von Gefangenenrechten insgesamt im Wege stehen. Leider hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung betreffend den deutschen Strafvollzug lediglich die Nacktunterbringung in einer Sicherheitszelle gerügt, nicht aber die gerade im dortigen Fall zu Tage tretenden erheblichen Rechtsschutzdefizite. Diese treffen jedoch dauerhaft isolierte Gefangene umso intensiver.
Erforderlich wären zudem Kontrollgremien zur Folterprävention, die ihrer Aufgabe entsprechend ausgestattet sind und zivilgesellschaftliches Engagement, Fälle wie den von Finneisen publik zu machen und so dem jahrzehntelangen Verschwinden von Gefangenen unter Isolationsbedingungen entgegenzuwirken.
Da es nach den Feststellungen der Nationalen Stelle aber auch Bundesländer gibt, die ganz ohne Isolationshaft auszukommen scheinen, obwohl es sicherlich auch dort zum Teil problematische Gefangene gibt, wäre der Versuch naheliegend, die Isolationshaft gänzlich abzuschaffen.
Die Autorin Prof. Dr. Christine M. Graebsch ist Hochschullehrerin an der FH Dortmund und Leiterin des dortigen Strafvollzugsarchivs, der Autor Dr. Sven-U. Burkhardt ist Rechtsanwalt und Vertretungsprofessor an der FH Dortmund.
Bis zu 20 Jahre in Isolationshaft: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9747 (abgerufen am: 15.10.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag