Guttenberg-Affäre: Der über­for­derte Nicht-Wis­sen­schaftler ohne Vor­satz

von Pia Lorenz

28.02.2011

Die Regierung gibt den Verteidigungsminister nicht auf: Die Verletzung der Regeln wissenschaftlichen Arbeitens sei durch seine Entschuldigung und die Aberkennung des Doktortitels gesühnt, auch ohne diesen könne man schließlich ein guter Minister sein. Das stimmt alles – und geht juristisch völlig an der Sache vorbei. Ein Kommentar von Pia Lorenz.

Es geht bunt durcheinander in der Copy+Paste-Affäre von Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg. Die Bevölkerung schätzt, die Regierungsparteien schützen ihn weiterhin. Und während die Medien in seltener (Fast-) Einhelligkeit mit der Opposition konform zu gehen scheinen, erhebt sich mittlerweile auch die Wissenschaft gegen den weiterhin beliebtesten deutschen Politiker. Dabei ist die Plagiatsaffäre noch vor den Fragen nach wissenschaftlichem Anstand und politischer Glaubwürdigkeit juristisch interessant.

Der Einstieg des deutschen Verteidigungsministers war dabei juristisch gesehen noch verhältnismäßig harmlos, wenn auch kommunikativ bedenklich. Er bezeichnete den Vorwurf von Plagiaten in seiner Dissertation als "abstrus". Auch wenn das Ausmaß abgekupferter Passagen zu diesem Zeitpunkt noch niemand ahnte, war doch schon öffentlich bekannt, dass in der Doktorarbeit fremde Textteile ohne Kennzeichnung vollständig kopiert oder nur in geringem Umfang abgeändert worden waren.

Nach den Regeln des Zivilprozesses wäre der Einwand des "Abstrusen" in dieser Situation ein unerhebliches Bestreiten, im Strafrecht würde es sich eher negativ auswirken. Auch wenn dort der Angeklagte lügen darf: Bestreitet er die ihm zur Last gelegte Tat, obwohl er längst überführt ist, nimmt das Gericht ihm eine in seinem Schlusswort erstmalig auftauchende Reue eher nicht ab. Jedes Strafgericht würde unterstellen, dass es dem Angeklagten nur noch darum geht, das Strafmaß zu verringern.

Der Verzicht auf einen Titel: Netter Versuch

Interessanter wurde es mit dem nächsten Schritt im Plagiatsskandal: Auf einen Titel zu "verzichten" ist dem Juristen unbekannt. Es ist nur eine nicht verifizierte Annahme, dass sicher bislang niemand auf die Idee gekommen ist, freiwillig auf einen Titel zu verzichten, für den man sich jahrelang in mühsamster Kleinstarbeit die Nächte um die Ohren geschlagen hat.

Die Verleihung eines Doktortitels ist ein Verwaltungsakt, also ein Akt einer Behörde, für den bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen. Ein solcher kann nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen zurück genommen werden - natürlich aber nur von der Behörde, die ihn erlassen hat. Man nennt das die actus-contrarius-Theorie.

Wer von dem – im Fall der Doktorwürde ja sehr vorteilhaften – Verwaltungsakt profitiert hat, kann ihn nicht einfach zurückgeben, von sich weisen oder sonst selbst irgend etwas tun, um ihn wieder loszuwerden. Er kann sich nur so daneben benehmen, dass die Behörde das für ihn übernimmt.

Rein rechtlich gesehen hat die Erklärung, den Titel vorläufig nicht zu führen oder endgültig auf ihn zu verzichten, also keinerlei Bedeutung. Da der Verteidigungsminister offenkundig auf politischer Ebene damit Ruhe in die ausufernde Plagiats-Affäre bringen wollte, kann man das wohl als symbolische Handlung bezeichnen – oder auch einfach als netten Versuch.

Die Voraussetzungen eines "Plagiats"

Parallel zu dem "Verzicht" auf seinen Titel erklärte Karl-Theodor zu Guttenberg, an seiner vorherigen Aussage festzuhalten, dass also die gegen ihn erhobenen Plagiatsvorwürfe "abstrus" sind: Ein Plagiat setze nämlich voraus, dass man bewusst und vorsätzlich täuscht. Er selbst habe aber in allen Stellungnahmen deutlich gemacht, dass er weder dieses Bewusstsein noch einen Vorsatz hatte.

Die Äußerung ist in mehrfacher Hinsicht erstaunlich. Zum einen gibt es den Begriff des Plagiats als juristischen Begriff gar nicht; er existiert weder im Urheberrecht noch im Strafrecht. Einigkeit dürfte aber wohl insoweit bestehen, dass dabei fremdes geistiges Eigentum übernommen wird, ohne diese Übernahme zu kennzeichnen. Jedenfalls aber geht es per definitionem nicht um die innere Einstellung des Plagiierenden zu der Tat. Es kommt nicht darauf an, ob die Übernahme der fremden geistigen Leistung willentlich oder auch nur wissentlich erfolgt ist.

Insofern war es schlicht unzutreffend, dass der Verteidigungsminister in der aktuellen Stunde im Bundestag anmahnte, keine Fragen nach einem Plagiat zu stellen, da diese strafrechtlich im Sinne einer Verleumdung relevant sein könnten. Noch einmal: Der Begriff des Plagiats ist nicht einmal ein juristischer. Noch viel weniger zieht seine Verwendung im Fall Guttenberg juristische Konsequenzen nach sich. Wer bei den öffentlich bekannten Copy+Paste-Tatsachen von einem Plagiat spricht, kann nichts falsch machen. Von einer strafrechtlich relevanten Verleumdung ist man entsprechend weit entfernt.

Keine "bewusste und vorsätzliche Täuschung"?

Das Vorliegen von Bewusstsein oder Vorsatz ist eine Frage des Strafrechts. Nur am Rande: Die Formulierung „bewusst und vorsätzlich“ ist juristisch gesehen eine überflüssige Dopplung. Denn der Vorsatz ist das Wissen und mindestens bedingte Wollen der Tatbestandsverwirklichung, ohne ein "Bewusstsein" also gar nicht denkbar.

In der Sache ist es aber als jedenfalls erstaunlich zu bezeichnen, dass jemand behauptet, einen Text selbst und ohne fremde Hilfe verfasst zu haben - und gleichzeitig nicht zu wissen, was drin steht. Exakt darauf läuft die Behauptung des Ministers hinaus.

Immerhin ist die in Bezug genommene Täuschung schlicht die, sich als Urheber der Texte auszugeben. Es geht also nur darum, dass man Dinge nicht selbst erarbeitet, sondern von anderen übernommen hat, ohne das zu kennzeichnen. Also lediglich um das ziemlich häufige Bedienen der C- und V-Tasten des eigenen PC und darum,  die bei den Deutschen so beliebten Fußnoten dabei nicht zu setzen.

In sieben Jahren und bei einem Textumfang von mehreren hundert Seiten kann es natürlich vorkommen, dass man eine Fußnote vergisst, vielleicht auch zwei oder sogar zwanzig. Wenn aber über Dreiviertel eines Textes ohne Kennzeichnung aus fremden Quellen übernommen und zusammen kopiert werden, müsste man in der Tat - um es mit den Worten des Bremer Rechtswissenschaftlers Fischer-Lescano zu sagen - den Autor wohl für unzurechnungsfähig erklären, um ihm den Vorsatz abzusprechen.

Von Lüge, Täuschung und Betrug

Den Begriff der Täuschung nimmt zu Guttenberg, wenn auch bestreitend, selbst in den Mund. Die Opposition bezeichnet ihn als Lügner, "wir sind einem Betrüger aufgesessen“ sagt selbst Juraprofessor Oliver Lepsius von der Universität Bayreuth. Diese Begriffe bergen auch schon das nächste juristische Risiko.

Eine Täuschung an sich ist noch nicht rechtswidrig. Sie ist allerdings ein Tatbestandsmerkmal des Betrugs nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Aber auch, wenn sich durchaus eine Menge Leute nach alltäglichem Sprachgebrauch "betrogen" fühlt, bedarf es zur Erfüllung des Betrugstatbestandes auch eines Vermögensschadens, der in einem einigermaßen nahen Kausalzusammenhang steht zu der begangenen Täuschung.

Auch wenn man bei der Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung im Rahmen einer Dissertation sicherlich nicht unmittelbar an eintretende Vermögensschäden denkt, sind jedenfalls auf der objektiven Tatbestandsebene durchaus Betrugsmöglichkeiten denkbar. Einerseits gibt es den so genannten Wissenschaftsbetrug, da immerhin die Erst- und Zweitkorrektoren einer Dissertation ihre Zeit ohne diese Korrektur anderweitig verwenden könnten. Denkbar sind auch Varianten des Anstellungsbetrugs, sofern zu Guttenberg zu irgendeinem Zeitpunkt eine Tätigkeit ausgeübt hätte, die er nur erhalten hat oder die deshalb besser bezahlt wurde, weil er einen Doktortitel vorweisen konnte. Beispielsweise in der Anwaltschaft ist das durchaus nicht unüblich.

"Ich habe Fehler gemacht"

Eigentlich spricht in der "causa zu Guttenberg“ kaum jemand darüber, worum es eigentlich geht. Eingeräumt wird, dass der Verteidigungsminister Fehler gemacht hat; die Wissenschaft  moniert vor allem einen Verstoß gegen die Grundregeln wissenschaftlichen Arbeitens – der selbstverständlich auch vorliegt.

Keineswegs sollen hier die allerorten geäußerten Bedenken von Akademikern betreffend die Grundregeln ebendieses wissenschaftlichen Arbeitens klein geredet werden. Juristisch betrachtet aber kommt bei der Reduktion des guttenberg’schen Handelns auf einen Verstoß gegen die Regeln wissenschaftlichen Handelns schlichtweg zu kurz, dass der Minister jedenfalls rechtswidrig gehandelt hat.

Er hat mindestens getäuscht, was ihn auf der Grundlage des Verwaltungsrechts nun seinen Titel gekostet hat. Er hat offenbar vielfach gegen das Urheberrecht verstoßen und sich möglicherweise auch strafbar gemacht.

Neben den schon dargestellten Möglichkeiten einer Strafbarkeit wegen Betrugs sieht vor allem § 106 Urheberrechtsgesetz ein Strafmaß von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für denjenigen vor, der fremdes geistiges Eigentum ohne Einwilligung vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Es obliegt der Staatsanwaltschaft, die nach Medieninformationen offenbar auf Antrag bereits ermittelt, zu entscheiden, ob insoweit ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und Anklage zu erheben wäre. Als Herrin des Ermittlungsverfahrens hat sie auch die Entscheidung darüber zu treffen, ob nicht auch ohne einen entsprechenden Antrag vielleicht ein öffentliches Interesse an der Verfolgung der möglichen Straftat bestünde. Es ist wohl mehr als nur eine Vermutung, dass die Öffentlichkeit im Fall Guttenberg daran sicherlich ein ziemlich großes Interesse hätte.

Nicht nur die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens verletzt

Und schließlich kommt möglicherweise auch der Straftatbestand des Missbrauchs von Titeln nach § 132a StGB in Betracht, der unter anderem die unbefugte Benutzung von akademischen Graden wie einem Doktortitel unter Strafe stellt. Allerdings müsste dazu die Benutzung des Titels auch dann "unbefugt" im Sinne der Vorschrift sein, wenn er zwar verliehen wurde, die Verleihung aber auf einer Täuschung beruhte.

Die Voraussetzungen der oben genanten Tatbestände sind in Teilen umstritten, die Tatsachen im Fall Guttenberg, die Grundlage einer seriösen rechtlichen Würdigung wären, nicht hinreichend bekannt. Es soll also nicht behauptet werden, dass der Verteidigungsminister die genannten Delikte sämtlich verwirklicht hat. Noch viel weniger soll ihm subjektiv ein diesbezüglicher Vorsatz unterstellt werden.

Der juristische Blick auf die Copy+Paste-Affäre zeigt aber vor allem eines: Hier geht es nicht um ein wenig Schummelei. Karl-Theodor zu Guttenberg hat auch nicht "nur“ wissenschaftliche Grundregeln verletzt. Er hat vielmehr geltendes Recht verletzt.

"Ein Verteidigungsminister muss kein guter Wissenschaftler sein"

Diejenigen, die zu Guttenberg als weiterhin beliebtesten Politiker der Nation aus den unterschiedlichsten Gründen im Amt des Verteidigungsministers halten wollen, haben sich mittlerweile auf ein Argument geeinigt: Ein guter Verteidigungsminister muss nicht zwingend ein guter Wissenschaftler sein. Oder ein wenig polemischer unter dem Schlagwort zusammengefasst, das Angela Merkel geprägt hat: Schließlich braucht die Kanzlerin keinen wissenschaftlichen Mitarbeiter, sondern einen Verteidigungsminister.

An dieser Stelle soll verzichtet werden auf bereits hinreichend gezogene mehr oder weniger polemische Vergleiche. Es ist auch nur ein Nebenaspekt, dass wohl niemand ernsthaft behaupten wird, der Politiker zu Guttenberg habe mit seiner Dissertation den Grundstein für eine wissenschaftliche Karriere legen wollen. Selbstverständlich ist auch derjenige, der primär wegen des Titels promoviert, wissenschaftlichen Standards unterworfen, die aus gutem Grunde als solche definiert sind und deren Verletzung keinesfalls bagatellisiert werden darf.

Vor allem aber geht das Argument vorrangig der Regierungsparteien insofern völlig an der Sache vorbei, als niemand dem Verteidigungsminister vorwirft, ein schlechter Wissenschaftler zu sein. Es würde wohl niemanden interessieren, mit welcher Note zu Guttenberg die Promotion abgeschlossen hat, wie "gut" oder "schlecht" er also gearbeitet hat. Und es ist völlig zutreffend, dass ein Verteidigungsminister wie alle anderen Berufsträger seinen Job unabhängig davon gut oder schlecht machen kann, ob er einen Doktortitel führt.
Der Vorwurf an ihn ist, dass er nicht darüber hätte täuschen dürfen, dass er eben diesen Titel führen darf.

"Ich war offensichtlich überfordert"

Zum guten Schluss soll noch die Entschuldigung des Verteidigungsministers Beachtung finden. Es mag sein, dass der aufstrebende, junge Politiker überfordert war, während er sieben Jahre lang parallel an seiner Dissertation schrieb, an seiner Karriere feilte und sich den Herausforderungen der Vaterschaft stellte. Das geht übrigens nicht wenigen Akademikern so, die neben ihren Vollzeit-Jobs und einer Familie nachts an ihrer Doktorarbeit sitzen. Ebenfalls nicht wenige Akademiker müssen Prioritäten setzen und treffen die Entscheidung, nicht zu promovieren. Sie verzichten aber dann eben auch darauf, einen schicken Titel zu führen.

Die von zu Guttenberg im Rahmen seiner Entschuldigung angeführte Überforderung ist - so sie denn bestanden hat - aus juristischer Sicht wie so vieles andere schlicht bedeutungslos. Für die zivilrechtliche Frage einer Urheberrechtsverletzung sind die Umstände, unter denen sie zustande gekommen ist, völlig unerheblich. Im strafrechtlichen Bereich gibt es Gründe, die ein mögliches Delikt rechtfertigen oder entschuldigen können - die Überforderung gehört jedenfalls nicht dazu.

Eine Überforderung kann in sehr spezifischen Situationen allenfalls zur Annahme mildernder Umstände führen. So mag es Mütter geben, die ihren Kindern in einer Situation der völligen Überforderung aus Verzweiflung etwas antun. Und es mag Menschen geben, die aus Angst davor, ihren Job zu verlieren, gravierende Fehler machen. Vielleicht könnte sogar ein Student auf Verständnis stoßen, der in einer Hausarbeit plagiiert, weil er anderenfalls einen Abgabetermin nicht einhalten und das Geld für ein weiteres Semester nicht aufbringen kann.

Einmal abgesehen davon, dass niemand sieben Jahre lang überfordert ist und die Plagiate sich nach dem allgemeinen Kenntnisstand keineswegs nur gegen Schluss der Dissertation finden: Zur Abgabe einer Doktorarbeit wird niemand gezwungen – was bereits Guttenbergs siebenjährige Bearbeitungszeit nur allzu deutlich macht.

Wer damit überfordert ist, eine Dissertation fertig zu stellen, muss das nicht tun. Er kann sie, wenn er keine wissenschaftliche Karriere anstrebt, einfach unbeendet in seinen Schreibtisch legen. Dann hat er nur keinen schicken Titel. So einfach ist das.

 

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Zitiervorschlag

Pia Lorenz, Guttenberg-Affäre: Der überforderte Nicht-Wissenschaftler ohne Vorsatz . In: Legal Tribune Online, 28.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2646/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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