Der Fall Mollath vor einer Wiederaufnahme: Qualitätssiegel "höchstrichterlich geprüft"

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller

06.12.2012

2/2: HVB-Bericht begründet Wiederaufnahme

Eine neu bekannt gewordene Tatsache ist aber der Bericht der Hypovereinsbank. Das Urteil bezeichnete die Angaben Mollaths zu Schwarzgeldverschiebungen ausdrücklich als "fixe Idee" und das psychiatrische Gutachten erklärte sie an verschiedenen Stellen zum inhaltlichen Kern der Wahnvorstellungen, die Mollath schuldunfähig gemacht haben sollen. Wenn sich nun diese Angaben als (teilweise) wahr herausstellen, ist damit zwar eine wahnhafte Störung nicht ausgeschlossen, aber eine erneute Diagnose müsste dies berücksichtigen.

Außerdem macht der Bericht deutlich, dass die Ehefrau Mollaths ein erhebliches Belastungsmotiv hatte. Ihr Mann hatte ihr damit gedroht, die Vorgänge zu melden; sie musste deshalb mit einer Kündigung oder gar mit Strafverfolgung rechnen. Ihre Strategie könnte es also gewesen sein, die Anschuldigungen ihres Mannes als die eines "Wahnsinnigen" darzustellen und zugleich Straftaten als Unterbringungsgrund zu etablieren.

Sollte sich das ärztliche Attest, das die Verletzungen belegt, die Mollath seiner Frau zugefügt haben soll, als Gefälligkeitsattest oder gar als Fälschung erweisen, wäre dies ein weiterer Wiederaufnahmegrund.

Unterbringung in der Psychiatrie mittlerweile möglicherweise unverhältnismäßig

Erst wenn der Antrag auf Wiederaufnahme in einem zweistufigen Verfahren positiv beschieden worden ist, kommt es zu einer erneuten Hauptverhandlung, in der dann über die Tat und – nur bei Bestätigung derselben – über die Voraussetzungen der Unterbringung erneut Beweis zu erheben ist. Dass öffentlicher Druck und politische Konstellation allein schon ein bestimmtes Ergebnis vorgeben, ist zu bezweifeln.

Unabhängig von einem Wiederaufnahmeverfahren könnte Mollath auch nach § 67d Strafgesetzbuch (StGB) freigelassen werden. Danach kann das Gericht jederzeit die Unterbringung für erledigt erklären. Den 56-Jährigen in einem psychiatrischen Krankenhaus zu behalten, könnte mittlerweile möglicherweise unverhältnismäßig sein (§ 62 StGB).

Mollath will jedoch nicht nur seine Freilassung bewirken. Sein Interesse ist es, das rechtskräftige Urteil zu beseitigen und vollständig rehabilitiert zu werden.

Die Rolle des BGH im Fall Mollath

Justizministerium und Bayerischer Richterverein haben immer wieder darauf hingewiesen, das Urteil sei vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt worden. Wie wenig aussagekräftig das Qualitätssiegel "höchstrichterlich geprüft" ist, wird jedoch am tatsächlichen Umfang der Prüfung im Fall Mollath deutlich (Beschl. v. 13.02.2007, Az. 1 StR 6/07).

Von einer gründlichen und transparenten Urteilskontrolle kann nämlich nicht die Rede sein. Die schon in den Urteilsgründen zu Tage tretenden Beweislücken erkannten die Karlsruher Richter offenbar nicht. Dabei hatte die Strafkammer eine kritische Prüfung der Zeugenaussage der Ehefrau unterlassen. Zudem wurde die Feststellung, Mollath sei (schon) bei der angeklagten Körperverletzung zumindest nach § 21 StGB vermindert schuldfähig gewesen, allein auf die angeklagte Straftat selbst gestützt. Im Streit zwischen Ehepartnern wäre eine – hier vier Jahre zurückliegende – Körperverletzung aber auch ganz ohne wahnhafte Störung zu erklären.

Zwar hatte die Revision die mangelnde Darlegung der Kausalverknüpfung zwischen psychischer Störung und Straftat gerügt. Allerdings hatte die Verteidigung keine zulässige Verfahrensrüge erhoben, so dass das psychiatrische Gutachten selbst nicht zum Gegenstand der Revision gemacht wurde. Der Senat verwarf daraufhin die Revision als "offensichtlich unbegründet" nach § 349 Abs. 2 StPO ohne schriftliche Begründung. Die Strafsenate des BGH sind mittlerweile aus strukturellen Gründen offenbar immer weniger in der Lage, Urteile der Tatsacheninstanzen effektiv zu überprüfen und Fehlurteile zu verhindern.

Es ist leider zu befürchten, dass der Fall Mollath, der durch seine Verknüpfung mit der Hypovereinsbank und mit landespolitischem Streit nun bundesweite Berühmtheit erlangt hat, kein Einzelfall ist.

Der Autor Henning Ernst Müller ist Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Regensburg. Er bloggt regelmäßig im Beck-Blog über strafrechtliche und kriminologische Themen.

Zitiervorschlag

Prof. Dr. Henning Ernst Müller, Der Fall Mollath vor einer Wiederaufnahme: Qualitätssiegel "höchstrichterlich geprüft" . In: Legal Tribune Online, 06.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7719/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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