Evangelische Kirche reformiert ihr Arbeitsrecht: Ein Angebot an die Gewerkschaften

von Prof. Dr. Gerhard Robbers

12.11.2013

Die EKD-Synode will ihr kirchliches Arbeitsrecht an die Rechtsprechung des BAG anpassen. Im Kern geht es dabei um die Frage, wann Mitarbeiter der evangelischen Kirchen streiken dürfen. Die Evangelische Kirche kommt den Gewerkschaften dabei weiter entgegen, als Erfurt dies gefordert hatte, meint Gerhard Robbers und rechnet dennoch damit, dass der Streit erst in Straßburg enden wird.

Der Titel des Gesetzes, mit dem die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ihr kollektives Arbeitsrecht neu ordnen will, ist etwas sperrig: Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz 2013 (ARGG-EKD). Es betrifft etwa 677.000 Beschäftigte. Die Evangelische Kirche reagiert damit auf zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom vergangenen Jahr zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen (Urt. v. 20.11.2012, Az. 1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11).

Die Gewerkschaft Verdi und der Marburger Bund hatten versucht, ein Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen durchzusetzen. Das BAG erteilte dem jedoch zumindest teilweise eine Absage und stellte fest, dass die Kirchen ihre Arbeitsrechtsordnung nicht mit den Gewerkschaften durch erstreikbare Tarifverträge gestalten müssen. Vielmehr dürfen sie dies paritätisch besetzten arbeitsrechtlichen Kommissionen und Schiedskommissionen überlassen und ihren Mitarbeitern verbieten, zu streiken.

Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen erlaube diesen sogenannten Dritten Weg, so die Erfurter Richter. Das Streikrecht der Mitarbeiter diakonischer Einrichtungen könne allerdings nur dann ausgeschlossen werden, wenn die auf dem Dritten Weg zustande gekommenen Vereinbarungen verbindlich und Gewerkschaften bei den Verhandlungen organisatorisch eingebunden sind. So sei die Ausrichtung des evangelischen Arbeitsrechts am Leitbild der sogenannten Dienstgemeinschaft in der Kirche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 

Kirchlicher Dienst bestimmt durch Auftrag Jesu Christi

Diese Dienstgemeinschaft ist durch den Auftrag Jesu Christi bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Daraus erwächst eine gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie, die Dienstgeber und Mitarbeiter verbindet und auch in den Verfahren zur Regelung der Arbeitsbedingungen ihren Ausdruck findet. Konflikte sollen partnerschaftlich und nicht durch einen Streik gelöst werden.

Daran hält das neue Gesetz fest (§ 2 ARGG-EKD). Das ARGG-EKD ermöglicht den Gewerkschaften allerdings, die Arbeitsverhältnisse in der Evangelischen Kirche und ihren Einrichtungen intensiv mitzugestalten. Die Arbeitsbedingungen sollen im Konsens entweder in paritätisch besetzten Kommissionen oder durch kirchengemäße Tarifverträge geregelt werden und für alle kirchlichen Arbeitsverträge verbindlich sein (§§ 3 und 4 ARGG-EKD).

Grundsätzlich sollen die Gewerkschaften Vertreter der Mitarbeitenden in die Kommission entsenden, ebenso können dies aber auch die Mitarbeiterverbände tun, also Zusammenschlüsse der Mitarbeitenden zur Wahrung und Förderung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange.

Unternehmerische Tätigkeit kirchlicher Einrichtungen könnte schwieriger werden

Entscheidungen in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen werden durch die Mehrheit getroffen. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, entscheidet auf Antrag ein wiederum paritätisch besetzter und unabhängiger Schlichtungsausschuss (§ 8 ARGG-EKD). Dessen Mitglieder nicht aber alle gewerkschaftlich entsandten Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommissionen müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist.

Alternativ können die Arbeitsbedingungen durch kirchengemäße Tarifverträge geregelt werden, die eine uneingeschränkte Friedenspflicht voraussetzen.
Verbindliche Regelungen zum Arbeitsrecht stärken den Zusammenhalt von Diakonie und Kirche. Sie verhindern, dass einzelne kirchliche Einrichtungen einen eigenen Weg gehen. Dadurch kann das in sich überaus komplexe kirchliche Arbeitsrecht übersichtlicher werden, unternehmerisch verantwortliches Handeln einzelner Einrichtungen in der Konkurrenz zu privaten Trägern könnte sich aber auch schwieriger gestalten.

Beteiligte müssen christliche Grundsätze nicht anerkennen

Das ARGG-EKD kommt den Gewerkschaften weit entgegen. Es bietet ein gewerkschaftliches Mitentscheidungsrecht in inneren Angelegenheiten der Kirche. Dabei geht die Einbeziehung weiter als das BAG gefordert hatte und als dies verfassungsrechtlich geboten ist. So müssen nicht mehr alle Beteiligten die christlichen Grundsätze der Dienstgemeinschaft anerkennen. Das könnte für die Zukunft des Dritten Weges Probleme aufwerfen.

Gewerkschaftlich orientierte Stimmen sehen allerdings kirchliche Mitarbeitende weiter auf kollektives Betteln reduziert. Diese Klage war auch nach der früher geltenden Rechtslage, die den Gewerkschaften sehr wohl die Möglichkeit der Mitwirkung bot, unberechtigt und kann angesichts der nun gegebenen förmlichen Einbeziehung kaum aufrechterhalten werden.

Auf längere Sicht betrachtet, setzt die politisch grundsätzlich wünschenswerte Beteiligung der Gewerkschaften aber deren Kooperationsfähigkeit und -willigkeit voraus. Auch wenn das ARGG-EKD den Gewerkschaften weit entgegen kommt, wird es den Streit mit den Arbeitnehmerverbänden kaum beenden können. Verdi hält an seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BAG fest. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Auseinandersetzung bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte führen wird.

Der Autor Prof. Dr. Gerhard Robbers ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Kirchenrecht, Staatsphilosophie und Verfassungsgeschichte an der Universität Trier und einer der Direktoren des Evangelischen Instituts für Kirchenrecht an der Universität Potsdam. 2013 war er Präsident des Evangelischen Kirchentags in Hamburg.

Zitiervorschlag

Prof. Dr. Gerhard Robbers, Evangelische Kirche reformiert ihr Arbeitsrecht: Ein Angebot an die Gewerkschaften . In: Legal Tribune Online, 12.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10005/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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