Klage gegen Robben-Handelsverbot unzulässig: Inuit sind vor EU-Gericht nicht kla­ge­be­fugt

Ob das Verbot, mit Robben zu handeln, richtig ist oder nicht – zu dieser Frage kam es in Luxemburg gar nicht erst. Die Klage der Inuit gegen das Verbot scheiterte nämlich auch in zweiter Instanz an der Klagebefugnis. Der EuGH wies wie zuvor das EuG die Klage als unzulässig ab. Damit bleibt der Individualrechtsschutz auf EU-Ebene defizitär. Baldige Abhilfe erwartet Alexander Thiele nicht.

Die Klageberechtigung von Privatpersonen im Rahmen der Nichtigkeitsklage ist seit jeher die Achillesferse des europäischen Rechtsschutzsystems. Die Änderung des Art. 263 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) durch den Vertrag von Lissabon wurde daher von allen Seiten begrüßt: Danach muss man nämlich für eine Klage gegen "Rechtsakte mit Verordnungscharakter" nicht mehr individuell betroffen sein. An dieser Voraussetzung scheiterten zuvor viele Klagen.

Viel gewonnen ist mit der Änderung allerdings nicht, wie spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von Donnerstag klar ist. Die Luxemburger Richter gaben darin eine abschließende Antwort auf die lange umstrittene Frage, was unter einem "Rechtsakt mit Verordnungscharakter" zu verstehen sein soll. Sie entschieden sich dabei für eine enge Interpretation.

Was sind "Rechtsakte mit Verordnungscharakter"?

Anders als eine weite Auslegung, die unter Berufung auf den Wortlaut sämtlichen europäischen Verordnungen (unabhängig davon wie diese erlassen worden sind) Verordnungscharakter zuspricht, betont die enge Interpretation die Entstehungsgeschichte und den Zusammenhang mit dem gescheiterten Verfassungsvertrag. Dieser differenzierte zwischen Gesetzgebungsakten und Verordnungen, so wie das deutsche Verfassungsrecht zwischen formellen und materiellen Gesetzen unterscheidet. Wenngleich der Vertrag von Lissabon diese Unterscheidung nicht macht, soll auch Art. 263 Abs. 4 AEUV nur solche Verordnungen erfassen, die nicht in einem Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen sind.

Geklagt hatte die Interessenvertretung der kanadischen Inuit gegen eine Verordnung, nach der es verboten ist, mit Robbenerzeugnissen zu handeln. Hintergrund der Regelung sind die massiven Schmerzen und Qualen der Tiere, die bei der am häufigsten praktizierten Tötungsmethode hervorgerufen werden – ein ohne Zweifel begrüßenswertes Anliegen, die Inuit sahen sich allerdings in ihren wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt. Sie wollten vor Gericht erreichen, dass die Verordnung für nicht erklärt wird.

Sie scheiterten damit jedoch, ohne dass es zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Handelsverbot kam. Prozessual entscheidend war, dass die angegriffene Verordnung in einem Gesetzgebungsverfahren erlassen worden war und die Inuit nicht individuell betroffen sind, weil das Handelsverbot allgemein formuliert ist und für jeden Wirtschaftsteilnehmer gilt, also nicht speziell auf die Inuit zugeschnitten ist. Ihre Klage hätte daher nur Erfolg haben können, wenn sich die Luxemburger Richter der weiten Auslegung angeschlossen hätten. Das tat aber bereits das EuG nicht (Beschl. v. 06.09.2011, Az. 18/10).

EuGH schließt sich enger Auslegung an

Am Donnerstag bestätigten die Luxemburger Richter den Beschluss der ersten Instanz und folgten damit zugleich den Schlussanträgen der Generalanwältin (Urt. v. 03.10.2013, Az. C-583/11 P).

Dogmatisch überzeugt das. Der Gerichtshof setzt sich zwar nicht umfassend mit allen Argumenten der Gegenansicht auseinander, wie man dies vom Bundesverfassungsgericht gewohnt ist. Er nennt neben der Entstehungsgeschichte der Norm aber weitere systematische Erwägungen, die für die enge Auslegung sprechen. So ergebe sich nicht zuletzt aus einem Vergleich mit dem in Art. 263 Abs. 1 AEUV verwandten Begriff der "Handlungen", dass die erleichterte Klagemöglichkeit nicht sämtliche Handlungen mit allgemeiner Geltung umfassen könne, da diese Differenzierung in den verschiedenen Absätzen des Art. 263 AEUV ansonsten keinen Sinn hätte.

Dennoch lässt einen die Entscheidung des EuGH ein wenig unbefriedigt zurück. Denn der Individualrechtsschutz auf europäischer Ebene bleibt damit defizitär. Gegen eine Vielzahl abstrakt-genereller europäischer Regelungen können betroffene Bürger weiterhin nicht direkt vor den EU-Gerichten klagen, selbst dann, wenn einzelne Bestimmungen Grundrechte erheblich beeinträchtigen.

Mitgliedstaaten müssen Individualrechtsschutz stärken

Einen Konflikt mit der EU-Grundrechtecharta und insbesondere dem Recht auf effektiven Rechtsschutz sieht der EuGH dabei nicht. Er verweist auf nationale Klagemöglichkeiten gegen Umsetzungsakte der Mitgliedstaaten. In diesem Rahmen könne inzident die Rechtmäßigkeit von EU-Gesetzen überprüft werden.

Dem EuGH kann damit letztlich kein Vorwurf gemacht werden. Aber wem dann? Diese Frage lässt sich eindeutig beantworten: den Mitgliedstaaten als den Herren der Verträge. Diese haben es versäumt, den Individualrechtsschutz rechtsstaatlich angemessen (und eindeutig) im AEUV zu regeln.

Bei der nächsten Vertragsänderung könnte dieses Defizit behoben werden. Zu wünschen wäre es. Die Aussichten dafür stehen allerdings schlecht – auf der europäischen Agenda stehen derzeit (leider) andere Themen.

Der Autor, Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele, Akademischer Rat a.Z., ist Assistent am Institut für Allgemeine Staatslehre und Politische Wissenschaften der Universität Göttingen und vertritt im WS 2013/2014 einen Lehrstuhl für Öffentliches Recht an der Ruhr-Universität Bochum.

Zitiervorschlag

Alexander Thiele, Klage gegen Robben-Handelsverbot unzulässig: Inuit sind vor EU-Gericht nicht klagebefugt . In: Legal Tribune Online, 04.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9733/ (abgerufen am: 26.03.2024 )

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