EGMR-Urteile zu CIA-Geheimgefängnissen in Litauen und Rumänien: Die heim­li­chen Kom­p­lizen

Gastbeitrag von Andreas Schüller

31.05.2018

Der EGMR verurteilt Litauen und Rumänien als Unterstützer der USA – und setzt damit ein wichtiges Zeichen gegen Folter, meint Andreas Schüller.

Das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung gilt absolut und die Beteiligung daran verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. So hat es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am Donnerstag erneut in Bezug auf das US-Folterprogramm und dessen europäische Unterstützung entschieden, Urt. v. 31.05.2018, Az. 46454/11 und 33234/12.

Die beiden Urteile stehen in einer Reihe von Entscheidungen des Gerichtshofs zum US-Folterprogramm, für das es in den USA selbst bis heute keine juristische Aufklärung, Strafverfolgung oder Entschädigungszahlung an Betroffene gibt. Ganz im Gegenteil, erst in der vergangenen Woche wurde mit Gina Haspel eine der Protagonistinnen zur neuen CIA-Direktorin ernannt.

Der EGMR hatte 2012 Mazedonien im Fall des deutschen Khaled El Masri, 2014 Polen im ebenfalls heute in Bezug auf Rumänien entschiedenen Fall Abd al-Rahim al-Nashiri und 2016 Italien im Fall Abu Omar verurteilt. Alle drei Staaten, wie jetzt auch Litauen und Rumänien, hatten das Folter- und Verschleppungsprogramm der CIA in den Jahren zwischen 2002 und 2006 auf unterschiedliche Art und Weise unterstützt.

Dazu zählten die Überlassung von Gebäuden an die CIA zur Einrichtung von geheimen Gefängnissen oder Unterstützungsleistungen bei Verschleppungen auf offener Straße und anschließender Verbringung in Foltergefängnisse außerhalb Europas. Deutschland musste sich allerdings für seine Beteiligung nicht verantworten, obwohl etwa Abu Omar von Italien über den US-Luftwaffenstützpunkt im deutschen Ramstein nach Ägypten verschleppt wurde. Hinter allen Verfahren steht die unermüdliche Arbeit eines Netzwerks von Menschenrechtsorganisationen und Rechtsanwälte, das dafür eintritt, dass weltweit alle juristischen Möglichkeiten bestmöglich ausgeschöpft werden.

EGMR-Urteile: Geheimdienstkooperation hat seine Grenzen

In den heute entschiedenen Fällen hatten mit Abu Subaida und Abd al-Rahim al-Nashiri zwei Folterüberlebende, die beide nach wie vor ohne Anklage bzw. immer noch anhängigem Verfahren im US-Haftlager Guantánamo festgehalten werden, Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen Litauen und Rumänien eingereicht. Beide wurden in dortigen CIA-Geheimgefängnissen gefangen gehalten und misshandelt. Ihre Strafanzeigen führten nicht zur Aufnahme von hinreichenden Ermittlungsverfahren gegen die Täter oder die Architekten des US-Folterprogramms, wie ex-CIA-Chef George Tenet oder Gina Haspel. Ebenso wenig mussten sich litauische oder rumänische Beamten oder Minister, die die Kooperation der Geheimdienste zu verantworten hatten, strafrechtlich verantworten.

Der EGMR verurteilte nun Litauen und Rumänien jeweils wegen Beihilfe zu unmenschlicher Behandlung aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Eingriffen in das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf Achtung des Privatlebens und auf wirksame Beschwerde und Rumänien darüber hinaus wegen der Überstellung an die USA, da laut Gerichtshof das echte Risiko bestehe, dass ihm dort jeglicher Rechtsschutz vorenthalten wird und die Todesstrafe droht.

Beide Staaten wurden zudem dazu verurteilt jeweils 100.000 Euro an die Beschwerdeführer zu zahlen. Gegen die Urteile ist Beschwerde zur Großen Kammer des EGMR innerhalb von drei Monaten möglich.

Strafverfahren gegen Tenet, Haspel und Co müssen das Ziel bleiben

Rumänien und Litauen sind nunmehr verpflichtet, die strafrechtlichen Ermittlungen ohne Verzögerung fortzusetzen. Augenblicklich ist auch die dritte Vorverfahrenskammer des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag mit dem US-Folterprogramm befasst. Die dortige Anklagebehörde um die Chefanklägerin Fatou Bensouda hat beantragt, ein förmliches Ermittlungsverfahren zum Komplex Afghanistan eröffnen zu dürfen, das auch Bezugspunkte zum US-Folterprogramm beinhaltet. Darüber hinaus hat die Chefanklägerin angekündigt, dass auch damit in Verbindung stehende Folter in europäischen Mitgliedsstaaten des IStGH, namentlich in Polen, Litauen und Rumänien, Gegenstand der Ermittlungen sein sollen.

Im Gegensatz zu den USA haben Afghanistan, Polen, Litauen und Rumänien das Römische Statut des IStGH ratifiziert und sind diesem daher unterworfen. Allerdings kann der Gerichtshof Folter von Angehörigen dritter Staaten wie den USA, die auf dem Gebiet einer dieser Staaten begangen worden ist, ebenfalls verfolgen. Politik des IStGH ist es zudem, diejenigen mit der größten Verantwortlichkeit für Völkerstraftaten nach dem Prinzip der Vorgesetztenverantwortlichkeit zu verfolgen, sprich konkret wohl die damalige CIA-Spitze.

Die beiden Beschwerdeführer vor dem EGMR waren vor ihrer Gefangenschaft in den CIA-Geheimgefängnissen in Litauen und Rumänien in einem weiteren CIA-Geheimgefängnis in Thailand inhaftiert. Dort überwachte die gerade neu vereidigte CIA-Direktorin Gina Haspel 2002 zeitweise ihre Folter. Dies hat unter anderem der Bericht des US-Senats über CIA-Folter aus dem Dezember 2014 festgehalten. In Deutschland hat die Menschenrechtsorganisation ECCHR Gina Haspel bereits 2017 beim Generalbundesanwalt angezeigt. Die Anzeige zielt auf eine Befragung und Festnahme bei ihrer Einreise nach Deutschland und ist Teil eines Prüfvorgangs des Generalbundesanwalts zum Komplex der US-Folter. Das ECCHR hat ebenso in mehreren Strafanzeigen und Schriftsätzen zu Befehlsstrukturen und Verantwortlichkeiten die Architekten des US-Folterprogramms in dem Prüfvorgang konkret benannt.

Das juristische Netz zieht sich weiter zu

Mit den heutigen beiden Entscheidungen des EGMR zieht sich das juristische Netz rund um die US-Folter einen Schritt weiter zu: Mit den Ermittlungen des IStGH, der möglichen Befassung der deutschen Strafverfolgungsbehörden sowie der völkerrechtlichen Verpflichtung aus dem UN-Antifolterübereinkommen von 164 Unterzeichnerstaaten, Folterverdächtige bei Einreise festzusetzen, ist auch mehr als 15 Jahre nach Beginn des US-Folterprogramms die juristische Aufarbeitung noch lange nicht beendet.

Es wäre zu wünschen, wenn die einzelnen Staaten und der IStGH in ihren Ermittlungen eng kooperieren. Die EGMR-Rechtsprechung sowie die Foltervergangenheit der neuen CIA-Chefin sollten zudem Anlass geben, die Geheimdienstkooperation mit den USA immer wieder auf den Prüfstand zu stellen und bei drohenden schwersten Rechtsverletzungen einzuschränken oder auszusetzen. Dies betrifft genauso die Unterstützung der außergerichtlichen Tötungen als Teil des globalen CIA-Drohnenprogramms, das dem Folterprogramm folgte und auf weltweite technische und informationelle Unterstützung angewiesen ist – via dem US-Militärflugplatz in Ramstein auch aus Deutschland.

Der Autor Andreas Schüller arbeitet seit 2009 beim European Center for Constituional and Human Rights (ECCHR) und leitet den Programmbereich Völkerstraftaten und rechtliche Verantwortung und ist in Berlin als Rechtsanwalt zugelassen. Schüllers Schwerpunkte sind das US-Folterprogramm, der Drohnenkrieg der USA, Folter durch britische Soldaten im Irak sowie Kriegsverbrechen unter anderem in Sri Lanka und Syrien.

Zitiervorschlag

Andreas Schüller, EGMR-Urteile zu CIA-Geheimgefängnissen in Litauen und Rumänien: Die heimlichen Komplizen . In: Legal Tribune Online, 31.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28903/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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