BVerfG zu Steuersünder-CDs: Kein Frei­brief für die Straf­ver­fol­gung

von Dr. Björn Demuth

28.12.2010

Karlsruhe hat entschieden, dass Staatsanwaltschaften den Inhalt von gestohlenen CDs mit Kontodaten im Ermittlungsverfahren heranziehen dürfen. Damit sind Hausdurchsuchungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung auf Basis der dadurch gewonnen Informationen künftig zulässig. Strafrechtlich ist jedoch längst nicht alles geklärt. Ein Kommentar von Dr. Björn Demuth.

Zwar liegt der maßgebliche Wortlaut des Entscheidungstexts noch nicht vor, wohl aber eine recht ausführliche Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Beim ersten Lesen könnte man auf die Idee kommen, dass der Beschluss die fragwürdige, bisher bereits übliche Praxis der Staatsanwaltschaften in gewisser Weise deckt. Bei genauerem Hinsehen wird aber schnell deutlich, dass die Karlsruher Richter sehr feinsinnige und vernünftige Abstufungen und Differenzierungen vorgenommen haben.

Es handelt sich keinesfalls um die abschließende rechtliche Beurteilung aller mit solchen CDs verbundenen Fragen. Der Kontodaten-CD-Beschluss ist vor allem kein Freibrief, staatsanwaltliche Ermittlungen künftig beliebig durchführen zu können, wie manche jetzt meinen (das hat das BVerfG bereits an anderer Stelle entschieden: Urt. vom 29.11.2004, Az. 2 BvR 1034/02; Urt. vom 08.04.2009, Az. 2 BvR 945/08; Urt. vom 28.09.2008, Az. 2 BvR 1800/07). Zulässig ist nur, dass gegen auf den CDs benannte Personen ermittelt werden darf. Außerdem besteht die grundsätzliche Möglichkeit zu Hausdurchsuchungen.

Noch nicht entschieden ist, ob diese "fruits of the poisonous tree" selbst als Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung herangezogen werden dürfen. Das ist die am Ende wesentlich wichtigere Frage, denn selten finden sich bei Hausdurchsuchungen wirklich die gewünschten Belege. Diese nämlich werden meist zum Schutz vor solchen Ermittlungsmaßnahmen gar nicht erst in Deutschland aufbewahrt.

Können die Kontodaten an sich Basis für eine Verurteilung sein?

Die Chance der Ermittler besteht damit also nur im Überraschungseffekt. So werden verdächtigte Personen meistens mit der Frage nach ihrem Konto im Ausland unter Vorhalten der CD-Belege zu spontanen Äußerungen veranlasst, die die Betroffenen schnell bereuen können. Wer hier schwach wird, liefert den Ermittlern möglicherweise ein Geständnis, dass für eine strafrechtliche Verurteilung genügt.

Spannend wird die Situation hingegen, wenn ein Betroffener kühlen Kopf bewahrt und sich nicht zu unüberlegten Aussagen hinreißen lässt. Dann wäre zu klären, ob die Kontodaten auf gestohlenen CDs Beweismittel in einem Strafverfahren sein dürfen und ohne weitere Nachweise Basis für eine strafrechtliche Verurteilung sein können. Dies, so meine ich, wird das BVerfG nicht erlauben, da dies einen viel essentielleren Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Rechte eines Betroffenen darstellt.

Zwar heißt es auf der zweiten Seite der Presseerklärung, dass unabhängig von der konkreten Entscheidung von Verfassungs wegen kein Rechtssatz des Inhalts bestehe, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnen Beweise stets unzulässig ist.

Die angesprochene und begrüßenswerte Differenzierung nimmt die Pressemitteilung jedoch wenig später vor und relativiert: "Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen aber zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind, geboten."

Rechtmäßigkeit des Ankaufs der CDs bleibt vorerst ausgeklammert

Freilich sehen die Karlsruher Richter diesen schwerwiegenden Verstoß nicht in der prozessualen Frage, ob Ermittlungen eingeleitet und auf gestohlene Daten gestützt werden dürfen. Diese sind nur relevant für die Frage, ob ein Anfangsverdacht begründet wird. Die Straftat der Erlangung der Belege hindert also nicht die Ermittlungen. Die Verwertung der Daten an sich zum Zwecke einer Verurteilung hat das BVerfG aber weder gestattet, noch hat es sich hierzu geäußert.

Die Frage bleibt somit offen, bis die ersten Verfahren von Steuersündern dem Bundesgerichtshof als höchstem Fachgericht zur Entscheidung vorliegen werden. Das könnte noch dauern, da in der Praxis beide Seiten – Verteidiger und Ermittler – gleichermaßen um die Unwägbarkeiten wissen und entsprechend versuchen, durch einen Deal aufwendige Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang zu vermeiden.

Interessant ist noch die abschließende Ausführung des BVerfG: "Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob und inwieweit Amtsträger bei der Beschaffung der Daten nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt oder gegen völkerrechtliche Übereinkommen verstoßen haben."

Das Thema der Verantwortlichkeit der am Ankauf der CDs beteiligten Beamten klammert das höchste deutsche Gericht also bewusst aus. Ja, es unterstellt sogar, dass keine deutschen Ermittlungsbehörden in irgendeiner Form an der rechtswidrigen Datenbeschaffung beteiligt waren. Sollte sich einmal das Gegenteil herausstellen, würde das Ergebnis einer Verfassungsgerichtsentscheidung wohl anders ausfallen.

Der Autor Dr. Björn Demuth ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner im Stuttgarter Büro von CMS Hasche Sigle.

Zitiervorschlag

Dr. Björn Demuth, BVerfG zu Steuersünder-CDs: Kein Freibrief für die Strafverfolgung . In: Legal Tribune Online, 28.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2233/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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