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Das Nein zur Vermietung der Stadthalle an die NPD: Stadt Wetzlar wider­setzt sich dem BVerfG

von Tanja Podolski

26.03.2018

Demonstration gegen die geplante, letztlich aber nicht in der Stadthalle stattfindende NPD-Veranstaltung

© dpa

Die Stadt Wetzlar hat eine Entscheidung des BVerfG nicht umgesetzt: Das höchste deutsche Gericht hatte die Stadt am Wochenende verpflichtet, der NPD ihre Stadthalle zu vermieten. Das Gericht lässt den Vorfall nun prüfen.

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Die juristischen Scharmützel gehen weiter, dabei hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) noch am Samstag ein Machtwort gesprochen: Die Stadt Wetzlar müsse ihre Stadthalle für eine Wahlkampfveranstaltung an die NPD vermieten, entschieden die Karlsruher Richter in einer einstweiligen Anordnung (Beschl. v. 24.03.2018, Az. 1 BvQ 18/18). Die Stadt hielt sich jedoch nicht an diese Vorgabe.

Das BVerfG hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde deswegen aufgefordert, den Vorfall aufzuklären, notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und das Gericht unverzüglich davon zu unterrichten, wie es selbst in einer Mitteilung am Montag mitteilte. Der Ministerpräsident, der Innen- und der Justizminister des Landes sowie der Oberbürgermeister der Stadt seien über das Schreiben informiert worden.

Die Verfassungsrichter hatten am Samstag angeordnet, dass Wetzlar die  Stadthalle der rechtsextremen NPD für eine für diesen Tag geplante Wahlkampfveranstaltung vermieten muss. Gleichwohl hielt die Stadt an ihrem Nein fest und verwies darauf, dass die NPD nicht die nötigen Auflagen unter anderem zum Versicherungsschutz erfüllt habe.

Dauerstreit seit Monaten

Schon seit Monaten liegen die Stadt und die rechtsextreme NPD wegen dieser Sache im Dauerstreit. Die NPD wollte in der Halle eine Veranstaltung abhalten, bei der auch Liedvorträge und der Auftritt von Rednern geplant waren. Das Treffen sollte am frühen Samstagnachmittag beginnen, die Polizei sperrte die Halle jedoch ab. Die NPD verlegte ihr Treffen schließlich in ein Privathaus im 15 Kilometer entfernten Leun.

Die Stadt begründete ihre ablehnende Haltung damit, die NPD – genauer: deren Stadtverband Wetzlar – beabsichtige keine Wahlkampfveranstaltung, sondern eine rechtsradikale "Veranstaltung mit Festivalcharakter". Diese Argumentation reichte den mit dem Fall befassten Gerichten – das Verwaltungsgericht (VG) Gießen und der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel – nicht aus.

Bereits im Dezember vergangenen Jahres hatte das VG Gießen der NPD die Überlassung der Stadthalle in einem Beschluss zugesprochen (Beschl. vom 20.12.2017, Az.: 8 L 9187/17.GI), der im Beschwerdeverfahren auch vom VGH bestätigt wurde (Beschl. v. 23.02.2018, Az. 8 B 23/18).

Stadt: NPD erfüllt Mietbedingungen nicht

Da sich die Stadt seitdem nicht gerührt hatte, verlangte die Partei vor dem VG die Vollstreckung des Beschlusses, welches daraufhin am Donnerstag ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500 Euro androhte. Am Freitag ergingen dann zwei weitere Beschlüsse des VG Gießen:

Die 4. Kammer gab der Stadt Wetzlar im Wege der einstweiligen Anordnung auf, gegen die Veranstaltung eine Verbotsverfügung jedenfalls nicht gestützt auf § 11 Hessisches Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (HSOG) zu erlassen. Spezieller sei vielmehr § 5 Versammlungsgesetz, dessen Voraussetzungen aber wohl nicht vorlägen (Beschl. v. 23.03. 2018, Az. 4 L 1572/18.GI).

Worauf die Stadt das Verbot stützen würde, wusste das VG Gießen nicht: "Wir haben von der Stadt keine Informationen erhalten. Auch auf die Nachfrage von Seiten des Gerichts, ob eine Verfügung ergehen solle, hat die Stadt in diesem Verfahren nicht reagiert", so eine Sprecherin des VG gegenüber LTO. Im zweiten Verfahren ging es um die Vollstreckung, in welchem die die NPD dem Gericht wiederum auch einen Versicherungsnachweis und ein Sicherheitskonzept vorgelegt habe.

Am Samstag argumentierte die Stadt dann jedenfalls weder mit Polizei- und Ordnungsrecht noch mit dem Versammlungsrecht. Sie begründete die Verweigerung der Öffnung der Halle vielmehr damit, dass die Partei nicht alle Bedingungen für den Abschluss des Mietvertrags erfülle. All dies jedoch nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber den Medien. Dabei sei es unter anderem um den Versicherungsschutz gegangen. Man habe der NPD die Möglichkeit gegeben, die Erfüllung der Mietbedingungen nachzuweisen. Das sei aber nicht geschehen.

Wetzlars Oberbürgermeister Manfred Wagner (SPD) sagte, es könne nicht sein, dass Veranstalter von Abibällen und Landfrauentreffen ihre Auflagen einhielten, die NPD dies aber nicht tun müsse. "Der Veranstalter muss die Bedingungen erfüllen. Wenn er sie nicht erfüllt, dann können wir die Tür nicht aufschließen."

"Unsägliche Rechtsverweigerung"

"Die Frage ist, ob dieser Aspekt für die Stadt erkennbar war", sagt Professor Dr. Klaus Ferdinand Gärditz zu dem Vorfall. "Denn das Nachschieben von Gründen im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren geht allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen und nicht, wenn der Grund schon im Verwaltungsverfahren erkennbar war", so der Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Universität Bonn. Tatsächlich ging auch schon das BVerfG in dem am Montag veröffentlichten Beschluss auf dieses Argument ein, ohne dass es an der Entscheidung der Karlsruher Richter etwas geändert hätte.

"Die Stadt ist überzeugt, dass sie rechtlich richtig gehandelt und alle Entscheidungen beachtet hat", teilte ein Sprecher Wetzlars am Montag mit. Die noch laufenden Verfahren - etwa dazu, ob die Stadt Zwangsgelder zahlen muss – befänden sich noch in der Schwebe. Darüber muss noch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entscheiden. Ob es weitere Verfahren geben wird, hängt dem Sprecher zufolge nicht von der Stadt, sondern von der NPD ab.

Zu Ende ist diese Geschichte jedenfalls nicht. "Mal abstrakt gesprochen: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung getroffen. Wenn diese nicht befolgt wird, ist das eine unsägliche Rechtsverweigerung eines Gerichts, dessen Autorität mit Recht bislang nie durch Amtsträger in Frage gestellt wurde", sagt Gärditz. "Wenn ich diese Akzeptanz erodiere, ist das keine gute Entwicklung, sondern folgt dem, was in der Türkei passiert ist". Doch wenn sich die Sache nun erledigt habe, könne die Stadt nicht mehr mit Zwangsmaßnahmen zur Vollstreckung verpflichtet werden. "Dann bleibt ein übler Skandal, bei dem das Land als Rechtsaufsicht prüfen muss, wie es mit dem Verhalten der Stadt umgeht", so Gärditz. "Ein energisches Vorgehen des Landes wäre wünschenswert."

Mit Material von dpa

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Tanja Podolski, Das Nein zur Vermietung der Stadthalle an die NPD: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27731 (abgerufen am: 20.01.2026 )

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