Strafrechtler zum Goldkeks-Bekennerschreiben : "Das Krümelmonster ist kein Erpresser"

Interview mit Mustafa Oglakcioglu

31.01.2013

Bahlsen will sich nicht erpressen lassen, nachdem das Unternehmen einen Bekennerbrief erhielt. Der Absender, das Krümelmonster,  fordert Kekse für kranke Kinder ("aber die mit Vollmilch!") und eine Spende an ein Tierheim. Strafrechtler Mustafa Oglakcioglu überlegt im Interview mit LTO, ob eine Aktion, die so viele Menschen zum Lächeln bringt, wirklich eine Erpressung ist - oder sonst wie strafbar.

LTO: Gehen wir mal chronologisch vor: Vor wenigen Tagen wurde das goldene Wahrzeichen von Bahlsen entwendet. Ist die Mitnahme des Goldkeks ein Diebstahl - auch wenn der Entwender schon immer beabsichtigt hätte, den Keks zurück zu geben, wenn dann kranke Kinder Kekse bekommen und Bahlsen 1000 Euro an ein Tierheim spendet?

Oglakcioglu: Was den Diebstahl angeht, bereitet eigentlich nur die Zueignungsabsicht Probleme. Und dabei m.E. weniger der Enteignungsvorsatz, also der Vorsatz, den Eigentümer dauerhaft aus dessen Position zu verdrängen. Der Täter macht ja seinen Willen, den geklauten Keks an Bahlsen zurückzuführen, von Bedingungen abhängig, die er nicht beeinflussen kann.

Aber es fehlt wohl an der Aneignungsabsicht. Der Täter hat nicht vor, sich die Sache einzuverleiben beziehungsweise diese  "wirtschaftlich zu verwerten". Er nahm, wenn wir mal unterstellen, dass tatsächlich der Schreiber des Bekennerbriefs von "Krümelmonster" derselbe ist wie der Entwender des Kekses, diesen ja nur an sich, um damit seine "noble" Forderung durchzusetzen – also sozusagen als Pfand.

Ich musste spontan an eine mindestens genauso rührselige Geschichte denken, bei der jemand die Kette seiner Exfreundin versteckte, um ein Streit zwischen dieser und ihrem neuen Freund auszulösen und auf diesem Wege wieder ihr Herz zurückzuerobern. Bei solchen Fernzielen liegt es fern, dem Täter eine Aneignungsabsicht zu unterstellen. Sie kann auch nicht pauschal damit begründet werden, dass es "mittelbar"  zu einer Vermögensschädigung kommen könnte, etwa den durch den Besitzverlust drohenden Imageschaden.

"Er will den Goldkeks ja wohlbehalten zurückbringen"

LTO: Wir wissen nicht ganz genau, wie der Keks im Wahrzeichen am Bahlsen-Stammhaus befestigt war, aber wie sieht es mit Sachbeschädigung aus?

Oglakcioglu: Ganz ähnlich, würde ich sagen. Man muss wohl jedenfalls derzeit davon ausgehen, dass der Rest des Wahrzeichens ebenso wenig beschädigt ist wieder Keks selbst. Aber selbst wenn die Abmontage zu Schäden geführt haben sollte, wird der Täter wohl kaum vorsätzlich gehandelt haben –  denn er will ja für die Durchsetzung seiner Forderung den Goldkeks "wohlbehalten" zurückbringen. Die bloße Sachentziehung ohne Einwirkung auf die Sachsubstanz reicht nach herrschender Meinung  nicht aus, um den Tatbestand des § 303 Abs.1 Strafgesetzbuch zu bejahen.

Mustafa OglakciogluMöglicherweise hat der Täter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB erfüllt. Auch wenn der Goldkeks nach meinem Kenntnisstand außen am Bahlsen-Stammhaus hing, musste der Täter das Firmengebäude beziehungsweise Firmengelände ja wahrscheinlich betreten.

LTO: Und das Bekennerschreiben an eine Hannoveraner Zeitung, mit dem "das Krümelmonster" forderte, Bahlsen solle an einem Tag im Februar allen Kindern in einem Krankenhaus Kekse schenken und 1000 Euro an ein Tierheim spenden, sonst komme der Keks "zu Oskar in die Mülltonne"? Der Bahlsen-Chef Werner M. Bahlsen erklärte noch am Mittwoch, das Unternehmen werde sich nicht erpressen lassen. Ist das wirklich strafrechtlich gesehen eine versuchte Erpressung?

Oglakcioglu: Man kann sich durchaus fragen, ob § 253 StGB seit der 6. StrRG überhaupt in solch einem Fall anwendbar ist. Der Wortlaut der Erpressung setzt die Nötigung eines Menschen voraus, die bei diesem zu einem Vermögensnachteil führen muss. Der Messingkeks dürfte aber nicht im Eigentum eines der Organe, sondern im Eigentum des Unternehmens  stehen, ebenso wie die essbaren Kekse. Geschädigte wären, wenn sie denn handelten, wie das "Krümelmonster" es sich wünscht, also die Gesellschaft beziehungsweise juristische Person. Ob aber § 253 StGB die Dreieckserpressung zum Nachteil einer juristischen Person überhaupt erfasst, ist eben umstritten.

Zitiervorschlag

Mustafa Oglakcioglu, Strafrechtler zum Goldkeks-Bekennerschreiben : "Das Krümelmonster ist kein Erpresser" . In: Legal Tribune Online, 31.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8079/ (abgerufen am: 27.04.2024 )

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