Grundsatzurteil des BAG: Urlaubs- und Weih­nachts­geld auf Min­dest­lohn anre­chenbar

von Dr. Jochen Keilich, LL.M. (Exeter)

25.05.2016

Kann man den Mindestlohn umgehen, indem Urlaubs- und Weihnachtsgeld darauf angerechnet wird? Nicht unbedingt, entschied das BAG. Auf den Zweck der Zahlungen komme es an. Und damit auch auf die Formulierung, erklärt Jochen Keilich

Es war das erste Mal, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Anrechnung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn zu entscheiden hatte. Die obersten deutschen Arbeitsrichter schlossen sich der Vorinstanz an und entschieden, wie von vielen Fachleuten erwartet, dass der Arbeitgeber das monatlich gezahlte Urlaubs- und das Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn anrechnen durfte. Die Zuschläge für Überstunden- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die Jahres-Sonderzahlungen durften nicht auf Basis des Mindestlohns berechnet werden (BAG, Urteil vom 25. Mai 2016, Az.  5 AZR 135/16).

Nur die Zuschläge für Nachtarbeit sind, wie schon vom Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg angenommen, auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen.

Dürfen  Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Zuschläge angerechnet werden?

In der Entscheidung ging es um die in der Praxis sehr relevante Frage, ob neben dem vereinbarten Stundenlohn gezahlte Entgeltbestandteile den Mindestlohn von EUR 8,50 pro Stunde erhöhen oder hierauf anzurechnen sind.

Die Anrechnung von Leistungen des Arbeitgebers in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien und Zulagen ist einer der Hauptkonflikte zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern bei der Umsetzung des seit 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohngesetzes. Schließlich geht es darum, ob Arbeitnehmer zwar den Mindestlohn von EUR 8,50/Stunde erhalten, hierfür aber andere bislang gewährte Leistungen des Arbeitgebers verlieren dürfen. Das erste Urteil des BAG dazu wurde also mit großer Spannung erwartet.

Der klagenden Angestellten einer Klinik-Servicegesellschaft ging es um Sonderzahlungen in Form eines Urlaubsgeldes, eines Weihnachtsgeldes sowie die Zahlung von Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen. Durch eine Betriebsvereinbarung waren die Auszahlungsmodalitäten des jährlich im Mai gezahlten Urlaubs- und im November gezahlten Weihnachtsgeldes geändert worden. Diese wurden monatlich zu 1/12 gezahlt und vom Arbeitgeber auf den Mindestlohn angerechnet. Weiter war die Klägerin der Auffassung, dass die Jahressonderzahlungen sowie die Zuschläge für Überstunden, Sonn-, Feiertags, und für Nachtarbeit auf der Grundlage des Mindestlohns von EUR 8,50/Stunde zu berechnen seien und nicht auf der Basis des niedrigeren vereinbarten Stundenlohns.

Welchen Zweck verfolgen die Sonderzahlungen?

Das BAG hat die Vorinstanz des LAG Berlin-Brandenburg bestätigt, die wesentlich auf die Gesetzes-begründung des Mindestlohngesetzes abgestellt hatte: Leistungen wie Weihnachtsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld sind dann als Bestandteil des Mindestlohnes anzurechnen, wenn die Arbeitnehmer den Betrag jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhalten. Sind diese Zahlungen zumindest auch eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung, dann können sie auch zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

Nicht anrechnungsfähig sollen hingegen Entgeltbestandteile sein, die ausschließlich anderen Zwecken als der Abgeltung der Arbeitsleistung dienen, wenn also beispielsweise erbrachte oder zukünftige Betriebstreue durch eine Sonderleistung entlohnt werden soll.

Beim Urlaubsgeld ist also entscheidend, ob dadurch erhöhte Urlaubsaufwendungen zumindest teil-weise abgedeckt werden sollen. Dann würde es sich um keine weitere Gegenleistung für die erbrachte normale Arbeitsleistung handeln und das Urlaubsgeld wäre nicht auf den Mindestlohn anrechenbar. Maßgeblich ist damit auch, ob das Urlaubsgeld von den Regelungen zum Urlaub abhängig ist oder ob es bloß eine saisonale Sonderleistung darstellt (BAG, Urt. v. 12.10.2010, Az. 9AZR 522/09, Rdnr. 24).

In Fall der 53-jährigen Brandenburgerin waren jedoch sowohl das Urlaubs- als auch das Weihnachts-geld an den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers angeknüpft. Es war beispielsweise geregelt, dass bei einem unterjährigen Ein- und Austritt eine anteilige - pro rata temporis - Zahlung erfolgen sollte.

Keine Anrechnung bei besonderem gesetzlichen Zweck

Das LAG hält den Zuschlag für die Nachtarbeit für nicht auf den Mindestlohn anrechenbar, weil dem Mindestlohngesetz nicht entnommen werden könne, dass durch den Mindestlohn zugleich ein Aus-gleich im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG für Nachtarbeit erfolgen soll. Die Vorschrift sieht nämlich vor, dass für Nachtarbeit ein angemessener Zuschlag zu zahlen ist.

Bei Überstunden-, Feiertags- und Sonntagszuschlägen sei das anders zu bewerten. Es gelte der Grundsatz, dass Zuschläge oder Zulagen auf den Mindestlohn anrechenbar sind - es sei denn, das Gesetz billigt den Zuschlag oder der Zulage einen besonderen Zweck zu, welcher der Anrechnung auf den Mindestlohn entgegensteht.

Auf die Formulierung kommt es an

Damit haben die Erfurter Richterwesentliche Fragen zur Anrechnung von Leistungen auf den Mindest-lohn beantwortet. Legt man die Begründung der Vorinstanz zugrunden, dann sind Urlaubs- und Weih-nachtsgeld im Fälligkeitszeitraum auf den Mindestlohn anrechenbar, wenn sie zumindest auch eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleitung sind.

Verfolgen die Zahlungen andere Zwecke, können sie nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. So kann beispielsweise das Urlaubsgeld den Zweck verfolgen, erhöhte Aufwendungen im Urlaub ab-zudecken und ein Weihnachtsgeld dazu dienen, die vergangene und zukünftige Betriebstreue zu be-lohnen. Es kommt also maßgeblich auf die "richtige" Formulierung und Ausgestaltung an. Eine pro- rata-Gewährung spricht dabei für eine Gegenleistung zur Arbeitsleistung.

Der Autor Dr. Jochen Keilich, LL.M. (Exeter), ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er ist Partner bei Pusch Wahlig Legal in Berlin

Zitiervorschlag

Dr. Jochen Keilich, LL.M. (Exeter), Grundsatzurteil des BAG: Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn anrechenbar . In: Legal Tribune Online, 25.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19475/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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