Nach dem neuen Sexualstrafrecht: 5 Tipps, wie Sie es straflos durch die Weih­nachts­feier schaffen

von Dr. Alexander Stevens

11.12.2017

Sex und Co. auf Weihnachtsfeiern wurden einst maximal arbeitsrechtlich geahndet. Nach der Reform aber ist so mancher Annäherungsversuch strafrechtlich relevant. Das kann schon beim Taxi danach beginnen, meint Alexander Stevens

1/5: Glühwein vs Kinderpunsch

Wer mit einer alkoholisierten Person auf oder nach einer Weihnachtsfeier Sex hat, der hat ein Problem. Denn inzwischen muss man sich vor einem Sexualkontakt mit einer in ihrer Willensbildung eingeschränkten Person ihrer Zustimmung versichern, so verlangt es § 177 Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StBG). Welchen Schweregrad die Beeinträchtigung erreichen muss, erklärt die Gesetzesbegründung ebenso wenig wie, was eine "erheblich eingeschränkte Willensbildung" ist bzw. wie diese auszulegen ist. Wer sich an Wortlaut und Alltagspsychologie orientiert, könnte z. B. Aufregung, Niedergeschlagenheit oder Nervosität unter "psychischer Zustand, der die Willensbildung erheblich einschränkt" subsumieren – von zwei oder drei Gläsern Wein ganz zu schweigen.

Jedenfalls gilt für diese Personengruppe: Wer ihre vorherige Zustimmung nicht einholt, macht sich selbst dann strafbar, wenn die geschützte Person im Nachhinein erklärt, dass sie alles so gewollt habe. Der Zustimmung muss man sich vor jeder einzelnen sexuellen Handlung versichern, wenngleich dies kaum praktikabel erscheint.

Das klingt alles erst mal nach dem faktischen Aus für Flirts auf Weihnachtsfeiern, bei denen nicht nur alkoholfreier Kinderpunsch ausgeschenkt wird. Aber der Gesetzgeber wollte allem Anschein nach nicht gänzlich spaßfrei bleiben. Wenn das Opfer einen ablehnenden Willen hat, aber zur Willensbildung nur eingeschränkt fähig ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die ausdrückliche oder konkludente Ablehnung den Täter nicht bindet. Dies jedenfalls, sofern er der Ansicht ist, die Ablehnung sei mit psychischen Mängeln behaftet, nach dem Motto: "Mit 'Nein' meinst Du sicherlich 'Ja' und umgekehrt, du besoffene Weihnachtsgans". Und so ein Tatbestandsirrtum schließt bekanntlich die Strafbarkeit aus.

Zitiervorschlag

Dr. Alexander Stevens, Nach dem neuen Sexualstrafrecht: 5 Tipps, wie Sie es straflos durch die Weihnachtsfeier schaffen . In: Legal Tribune Online, 11.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25959/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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