2/5: Überraschung!
Vorsicht gilt jetzt auch bei überraschenden Annäherungsversuchen auf dem vorweihnachtlichen Firmenfest. Bestraft wird gem. § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB nämlich seit neuestem, wer so schnell und überrumpelnd vorgeht, dass die sexuelle Handlung bereits geschehen ist, ehe das Opfer den Vorfall registriert oder es nicht mehr rechtzeitig mit einer Äußerung reagieren kann. Ein überraschender Kuss der guten Zusammenarbeit wegen oder eine plötzliche Umarmung, weil sich doch an Weihnachten alle prinzipiell ganz liebhaben, kann nun problematisch werden.
Allerdings macht sich nach den Gesetzesvätern unseres neuen Sexualstrafrechts dabei nicht strafbar, wer sich bei seinen überraschenden Annäherungsversuchen noch im "sozialadäquaten" Bereich bewegt - und dies ist ja gar nicht so weit entfernt von einer sog. betrieblichen Übung.
Wer aber auf Nummer sicher gehen will, sollte davon ausgehen, dass die sexuelle "Überraschung" der anderen Person willkommen ist oder irrig annehmen, die überraschende Handlung werde der anderen Person jedenfalls gleichgültig sein oder sie womöglich zu weiteren sexuellen Handlungen motivieren.
Nach dem neuen Sexualstrafrecht: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25959 (abgerufen am: 30.04.2025 )
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