Druckversion
Freitag, 17.04.2026, 06:42 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/219a-stgb-werbung-schwangerschaftsabbruch-verbot-streichung-reform-beratung-aerzte
Fenster schließen
Artikel drucken
32719

Bundesregierung einig bei §219a StGB: "Ein Mis­s­trau­ens­votum gegen­über Ärzten"

von Hasso Suliak

13.12.2018

Die Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch bleibt in Deutschland verboten. Darauf verständigten sich die zuständigen Ministerien der GroKo am Mittwochabend. Die SPD wollte ursprünglich, dass die Vorschrift ganz gestrichen wird.

Anzeige

Verhandlungserfolg für die CDU/CSU: Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und darüber informieren wollen, müssen wohl auch in Zukunft grundsätzlich damit rechnen, in das Visier der Staatsanwälte zu geraten. Am späteren Mittwochabend verständigten sich die zuständigen Minister der GroKo (Horst Seehofer, Katarina Barley, Jens Spahn, Franziska Giffey und Helge Braun) darauf, den § 219a Strafgesetzbuch (StGB), der die Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch unter Strafe stellt, im Grundsatz beizubehalten.

"Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch darf es auch in Zukunft nicht geben. Deshalb werden wir das Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch beibehalten", heißt es im Vorschlag der Bundesregierung. Allerdings sieht der Vorschlag ebenfalls vor, Frauen, die sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden haben, besser dabei zu unterstützen, einen Arzt oder eine medizinische Einrichtung zu finden, in der sie den Eingriff vornehmen lassen können.

Zu diesem Zweck schlägt die Bundesregierung vor, die Bundesärztekammer und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung mit der Aufgabe zu betrauen, für Betroffene entsprechende Kontaktinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit eine entsprechende Einwilligung der Ärzte oder Krankenhäuser vorliegt. "Diesen Informationsauftrag wollen wir gesetzlich verankern", heißt es im Papier.

"Ergänzung" von § 219a StGB geplant

Außerdem strebt die Bundesregierung an, mehr Rechtssicherheit für Ärzte und Krankenhäuser zu schaffen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. "Wir werden rechtlich ausformulieren, dass und wie Ärzte sowie Krankenhäuser über die Tatsache informieren können, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen.

Angesichts der Sensibilität des Themas ist es nach Auffassung der Bundesregierung allerdings geboten, dass neutrale, medizinisch und rechtlich qualitätsgesicherte Informationen auch von Seiten staatlicher oder staatlich beauftragter Stellen zur Verfügung stehen. Auch dieser Informationsauftrag soll gesetzlich verankert werden.

Weiter verständigte sich die Koalition darauf, die Qualität der medizinischen Versorgung von Frauen im Falle von Schwangerschaftsabbrüchen zu verbessern. So heißt es: "Wir wollen Maßnahmen ergreifen, die zu einer Fortentwicklung der Qualifizierung in diesem Bereich beitragen. Zudem wollen wir in einer wissenschaftlichen Studie Informationen zur Häufigkeit und Ausprägung seelischer Folgen von Schwangerschaftsabbrüchen gewinnen."

Zur Umsetzung dieser Punkte beabsichtigt die Bundesregierung im Januar 2019 u.a. eine Ergänzung des § 219a StGB sowie eine Änderung des §13 Schwangerschaftskonfliktgesetz vorzulegen.

Vorschlag von Union und Ärztekammer soll Gesetz werden

Ob die SPD-Fraktion am Ende diesen Vorschlägen zustimmen wird, bleibt abzuwarten. Immerhin hatte sich die SPD seit Beginn der in der Koalition äußerst kontrovers geführten Debatte für die Streichung des § 219a StGB ausgesprochen. Im Bundestag hatte die Fraktion sogar einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Streichung von § 219a StGB vorsah, diesen dann aber später nach parlamentarischen Beratungen zurückgezogen. "Weil sachliches Informieren erlaubt sein muss, muss der Straftatbestand des § 219a StGB deutlich eingeschränkt oder besser gestrichen werden," hatte der rechtspolitische Sprecher der SPD noch vor wenigen Wochen gegenüber LTO gefordert. Ob die im Januar zu erwartende "Ergänzung" des § 219 a StGB eine derartige "deutliche Einschränkung" vorsehen wird, darf indes bezweifelt werden.

Zufrieden mit dem Vorschlag der Bundesregierung dürfte jetzt wahrscheinlich die Union sein. Das Ergebnis vom Mittwoch liest sich fast eins zu eins wie das, was die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU, Elisabeth Winkelmeier-Becker, seinerzeit im Interview mit LTO unter Bezug auf entsprechnde Vorschläge der Bundesärztekammer angeregt hatte: "Man könnte die Liste derjenigen Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch anbieten, an einer geeigneten Stelle veröffentlichen, etwa bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung oder bei den Landesärztekammern. Dazu muss man aber § 219a StGB nicht ändern." So scheint es nun zu kommen.

Entsprechend erleichtert zeigte sich Winkelmeier-Becker am Donnerstag im Gespräch mit LTO: "Der Schutz des ungeborenen Kindes und die Bewältigung der Konfliktsituation der Frau stehen im Mittelpunkt der Überlegungen. Wichtig ist, dass das Werbeverbot erhalten bleibt", so Winkelmeier-Becker. Entscheidend werde bei der weiteren Ausgestaltung sein, "wie die weiterhin verbotene Werbung von der bloßen Information über die Möglichkeit zur Durchführung des Eingriffs in einer bestimmten Praxis abgegrenzt wird". Um neue rechtliche Grauzonen zu verhindern, müsse gesetzlich möglichst genau vorformuliert werden, welche Hinweise Ärzte und Kliniken auf ihren Internetseiten geben dürfen.

"SPD-Vorschlag hat sich erledigt"

Auch der Augsburger Strafrechtslehrer Michael Kubiciel begrüßte das Eckpunktepapier der Bundesregierung: "Der richtige Kern des § 219a, der eng mit der Grundstruktur der §§ 218 ff. verbunden ist, bleibt erhalten. Werbung und offensives Anbieten von Schwangerschaftsabbrüchen bleibt auch weiterhin verboten." Die Möglichkeit zur Information werde Ärzten und Krankenhäusern nunmehr "stärker als bisher eröffnet". Die "weit über das Ziel hinaus schießenden Gesetzentwürfe" von Bündnis 90/Die Grünen, Linkspartei, SPD und der FDP hätten sich damit erledigt, erklärte der Hochschullehrer auf seiner Facebook-Seite.

In der SPD-Bundestagsfraktion fiel dagegen die Reaktion auf den Regierungsvorschlag entsprechend verhalten aus: SPD-Rechtspolitiker Johannes Fechner kündigte gegenüber LTO eine "genaue Prüfung" des Gesetzentwurfs an, betonte aber auch: "Es ist gut, dass es nun eine grundsätzliche Einigung gibt, denn wir brauchen dringend mehr Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte und einfacheren Informationszugang für Frauen in schwieriger Situation. Dass die Union nun endlich eingesehen hat, dass §219a StGB geändert werden muss, ist ein wichtiges Ergebnis. Wir erwarten nun gespannt den Gesetzentwurf für Januar 2019", so der rechtspolitische Sprecher der Fraktion gegenüber LTO.

Heftige Kritik aus der Opposition

Teile der Opposition kritisierten unterdessen das Ergebnis vom Mittwoch mit deutlichen Worten: "Soll eine Handlung, die von einer Strafnorm erfasst ist, zukünftig nicht mehr strafbar sein, dann muss man die Norm streichen. So einfach ist das", beklagte die rechtspolitische Sprecherin der Grünen Bundestagsfraktion, Katja Keul gegenüber LTO. Es gehe faktisch gar nicht um Werbung, sondern um fachliche und sachliche Information zu einem medizinischen Eingriff. Keul bezeichnete den Vorschlag der Bundesregierung als "reine Nebelkerze". Von einem geeinten Gesetzentwurf sei man noch weit entfernt. "Dass ausgerechnet die Bundesjustizministerin einen solchen rechtsstaatlichen Irrweg mitgehen" wolle, stelle der Gesetzgebung dieser Regierung "einmal mehr ein Armutszeugnis aus", so Keul.

Kritik kam auch aus der FDP-Bundestagsfraktion, die das Thema am Donnerstag auch im Plenum des Bundestages auf die Tagesordnung gesetzt hatte: "Der Vorschlag ist lebensfremd und ein Misstrauensvotum gegenüber den Ärztinnen und Ärzten", sagte Stephan Thomae, stellvertretender Vorsitzender der Fraktion, zu LTO. "Wenn die SPD ihr letztes Fünkchen Glaubwürdigkeit bei diesem Thema nicht auch noch riskieren will, sollte sie im Plenum unserem Antrag auf Abschaffung des § 219a StGB zustimmen", so Thomae. Anstelle des von Bundesjustizministerin Barley mehrfach versprochenen Gesetzesentwurfs "haben wir jetzt nichts weiter als eine bloße Absichtserklärung", kritisierte der FDP-Politker.

Für Aufsehen gesorgt hatte jüngst ein der Prozess gegen die Ärztin Kristina Hänel. Die Medizinerin war wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu einer Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro verurteilt worden. Nachdem ihre Berufung vor dem LG Gießen erfolglos blieb, legte die Ärztin Revision beim Oberlandesgericht Frankfurt ein. Hänel hatte auf ihrer Internetseite öffentlich Schwangerschaftsabbrüche angeboten. Aus Sicht der Verteidigung sei das Verbot nach § 219a StGB verfassungswidrig, da es die Berufsfreiheit von Ärzten und das Informationsrecht der schwangeren Frauen verletze. Hänel kündigt an, notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht zu gehen.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Bundesregierung einig bei §219a StGB: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32719 (abgerufen am: 20.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Strafrecht
    • Abtreibung
    • Ärzte
    • Schwangerschaft
    • Schwangerschaftsabbruch
    • Straftaten
    • Werbung
Werbung für die Penny-App in Stuttgart 16.04.2026
Apps

OLG Hamm weist Verbraucherschützer ab:

Die Penny-App-Rabatte sind nicht dis­kri­mi­nie­rend

Der Discounter Penny lockt in seiner App mit zusätzlichen Rabatten, aber nur für angemeldete Kunden. Verbraucherschützer sehen darin eine Diskriminierung, das OLG Hamm aber nicht. Es hat jedoch Revision zugelassen.

Artikel lesen
August Hanning, der ehemalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes in Anzug und Kravatte 15.04.2026
Christina Block

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Ermittler im Block-Prozess:

Ex-BND-Chef Han­ning mit schweren Vor­würfen gegen Ham­burger Justiz

Der Block-Prozess zieht weite Kreise, ermittelt wird sogar mit verdecktem Ermittler gegen einen Ex-BND-Chef. Der zeigt sich empört und hat Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Hamburger Justizmitarbeiter eingelegt. Fundiert oder reine PR? 

Artikel lesen
Kristallkugel und andere Dinge, die ein:e Wahrsager:in so braucht 12.04.2026
Esoterik

Wahrsagerei in der Rechtsgeschichte:

Als der Blick in die Kri­s­tall­kugel strafbar war

Zwar macht sich sogar die amtliche Statistik womöglich über Hellseherei lustig. Doch ist sie noch freundlich im Vergleich zum juristischen Urteil über esoterische Künste. Das zeigt eine Auswahl zum Verhältnis von Justiz und Wahrsagerei.

Artikel lesen
Strafrechtler Prof. Jörg Kinzig leitet in Tübingen das Institut für Kriminologie. 10.04.2026
Cannabis-Legalisierung

Rechtswissenschaftler empört über Bundesinnenminister:

"Dobrindts Kritik an der Cannabis-Eva­lu­ie­rung ist völlig aus der Luft gegriffen"

Innenminister Dobrindt (CSU) hat Wissenschaftlern vorgeworfen, bei der Evaluierung der Cannabis-Teillegalisierung Erkenntnisse von Sicherheitsbehörden außer Acht gelassen zu haben. Der verantwortliche Kriminologe weist die Kritik zurück.

Artikel lesen
Marla-Svenja Liebich 09.04.2026
Strafvollzug

Nach acht Monaten Fahndung:

Ver­ur­teilte Rechts­ex­t­re­mistin Lie­bich gefasst

Lange war sie untergetaucht, nun ist Marla-Svenja Liebich in Tschechien gefasst worden. Die verurteilte Rechtsextremistin soll jetzt nach Deutschland ausgeliefert werden.

Artikel lesen
Kerzen und Blumenkränze am Unfallort in Moers, 29.04.2019. 08.04.2026
Ausweisung

VG Düsseldorf zum "Raser von Moers":

Aus­wei­sung nach ille­galem Auto­rennen recht­mäßig

Nach einer Verurteilung wegen eines illegalen Autorennens ordnete das Amt die Ausweisung eines Mannes in den Kosovo an. Zu Recht, befand das VG Düsseldorf, und begründete das mit der Rücksichtslosigkeit der Tat.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Görg
Rechts­an­walt im Be­reich Ar­beits­recht (m/w/d)

Görg, Mün­chen

Logo von Taylor Wessing
Re­fe­ren­dar (w/m/d)

Taylor Wessing, Düs­sel­dorf

Logo von Taylor Wessing
Re­fe­ren­dar (w/m/d)

Taylor Wessing, Ber­lin

Logo von Freshfields
As­so­cia­te (m/w/x) - Phar­ma, Li­fe Sci­en­ces, Med­Tech

Freshfields, Düs­sel­dorf und 1 wei­te­re

Logo von Taylor Wessing
Re­fe­ren­dar (w/m/d)

Taylor Wessing, Ham­burg

Logo von Freshfields
As­so­cia­te (m/w/x) – in al­len Pra­xis­grup­pen mit Pro­gram­mier­er­fah­rung

Freshfields, Frank­furt am Main

Logo von Taylor Wessing
Re­fe­ren­dar (w/m/d)

Taylor Wessing, Frank­furt am Main

Logo von Wolters Kluwer
Ju­ra­stu­dent für LTO-News­desk / Re­dak­ti­on (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth und 1 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Realteilung und Spaltung von mittelständischen Personengesellschaften

27.04.2026

Logo von POELLATH
Vom Hörsaal über das Referendariat in die Kanzlei: Wie der Übergang gelingt

30.04.2026, München

RVG: Anrechnung 2 - Vertiefung

27.04.2026

UpDate: Fristverlängerungsanträge – Berufungsbegründung – aktuelle Rechtsprechung des BGH

27.04.2026

Gesellschaftsrecht für Anfänger/Quereinsteiger (eintägig, 27.04.2026)

27.04.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH