Ist es rechtmäßig, bei Totgeburten Mutterschutz zu gewähren, bei Fehlgeburten aber nicht? Diese Frage bleibt vorerst offen. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde von vier Frauen verworfen. Eine Tendenz lässt Karlsruhe aber erkennen.
Das Anrecht auf Mutterschutz hängt bislang von einer strikt formalen Abgrenzung zwischen Fehl- und Totgeburt ab. Nachdem Betroffene dagegen bereits Verfassungsbeschwerde eingereicht haben, macht auch der Bundesrat Druck auf den Bundestag.
In bestimmten Berufen gibt es der Umstände wegen nur befristete Verträge, etwa bei Kameraleuten. Das dürfe Schwangeren in solchen Branchen aber nicht zum Nachteil bei der Elterngeldberechnung werden, so das LSG in Celle.
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Frauen in Vorständen und der Geschäftsführung haben keinen Anspruch auf Mutterschutz. Mehrere Bundesländer brachten nun eine Beschlussvorlage in die JuMiKo ein, um dies zu ändern.
Wenn nach einem Tarifvertrag Müttern nach der Geburt mehr Urlaub zusteht als Vätern, dann kann das gerechtfertigt sein. Diskriminiert werden Väter hierdurch nicht in jedem Fall, so der EuGH.
Das BMJV will das Strafverfahren an die Bedürfnisse der Gegenwart anpassen und u. a. eine dreimonatige Unterbrechung der Hauptverhandlung für den Mutterschutz ermöglichen. Der DAV bezeichnet das nun als "scheinheilig".
Weil eine Richterin das achtwöchige Dienstleistungsverbot nach der Entbindung missachtet hat, muss ein Strafprozess neu aufgerollt werden. Das Gericht war fehlerhaft besetzt, entschied der BGH.
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Künftig soll das Mutterschutzgesetz auch für Studenten gelten, der Kündigungsschutz wird ausgeweitet. Was sich die Bundesregierung sonst noch zur Reform des Mutterschutzgesetzes ausgedacht hat, erläutert Till Hoffmann-Remy.
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