Bis zuletzt hatten Union, SPD, FDP und Grüne miteinander gerungen, nun ist der Weg für den Bundestag frei: Der Mutterschutz soll ausgeweitet werden, indem die strikte Abgrenzung zwischen Tot- und Fehlgeburt reformiert wird.
Im BGH ist man sich uneins: Der 2. Strafsenat ist der Auffassung, der Mutterschutz einer Richterin sei relevant für den Strafprozess. Der 5. Strafsenat zweifelt daran. Wer hat nun Recht? Eine Einschätzung von Markus Wagner.
Aktuell haben Frauen, die bis zur 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, in Deutschland keinen Anspruch auf Mutterschutz. Familienministerin Paus will das ändern. Unterstützung kommt aus der NRW-CDU. Reicht das?
Ist es rechtmäßig, bei Totgeburten Mutterschutz zu gewähren, bei Fehlgeburten aber nicht? Diese Frage bleibt vorerst offen. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde von vier Frauen verworfen. Eine Tendenz lässt Karlsruhe aber erkennen.
Das Anrecht auf Mutterschutz hängt bislang von einer strikt formalen Abgrenzung zwischen Fehl- und Totgeburt ab. Nachdem Betroffene dagegen bereits Verfassungsbeschwerde eingereicht haben, macht auch der Bundesrat Druck auf den Bundestag.
In bestimmten Berufen gibt es der Umstände wegen nur befristete Verträge, etwa bei Kameraleuten. Das dürfe Schwangeren in solchen Branchen aber nicht zum Nachteil bei der Elterngeldberechnung werden, so das LSG in Celle.
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Frauen in Vorständen und der Geschäftsführung haben keinen Anspruch auf Mutterschutz. Mehrere Bundesländer brachten nun eine Beschlussvorlage in die JuMiKo ein, um dies zu ändern.
Wenn nach einem Tarifvertrag Müttern nach der Geburt mehr Urlaub zusteht als Vätern, dann kann das gerechtfertigt sein. Diskriminiert werden Väter hierdurch nicht in jedem Fall, so der EuGH.