BGH und BVerfG zur Glaubensfreiheit: Tabak als Gegen­leis­tung für den Kir­chen­au­s­tritt

von Martin Rath

08.11.2020

Das Bundesverfassungsgericht sah 1960 die Glaubensfreiheit eines Gefängnisinsassen nicht verletzt, der die volle Strafe abbüßen musste, nachdem er unter den Gefangenen mit kleinen Belohnungen für den Kirchenaustritt geworben hatte.

Zum Durchatmen kam angeblich niemand: Ganz Deutschland lag im schweren Nebel von Mottenkugeln, abgesehen vom Herrschaftsbereich der SED, wo sie Mangelware waren. Die Amtsstuben wurden besetzt mit ehemaligen NSDAP-Mitgliedern – trotz anderslautender Gerüchte ohne Ausnahme auch in der DDR. 

Im Westen Deutschlands versprach sich sogar die SPD-Bundestagsopposition etwas davon, den Kontakt zur HIAG, der "Hilfsgemeinschaft auf Gegenseitigkeit der Angehörigen der ehemaligen Waffen-SS" zu suchen – gepflegt u.a. vom späteren Kanzler Helmut Schmidt (1918–2015). In der 1951 gegründeten "Stillen Hilfe", dem Kern eines Netzwerks, das sich nicht nur den wenigen im Ausland verbliebenen deutschen Kriegsgefangenen, sondern vor allem den Kriegsverbrechern in alliierter Haft verschrieben hatte – darunter Menschheitsverbrecher von Format –, engagierten sich prominente Köpfe wie der Erzbischof von Köln, Josef Kardinal Frings (1887–1978), oder der evangelische Geistliche Theophil Wurm (1868–1953), erster Ratsvorsitzender der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).

Werden die Gründerjahre der alten Bundesrepublik beschrieben, ist mit Blick darauf oft vom "Mief der Adenauer-Ära" die Rede – nicht zuletzt von Seiten der heute 70- bis 90-jährigen Damen und Herren, die für sich beanspruchen, sie um das Jahr 1968 durchgelüftet zu haben.

An ein Monopol fürs Durchlüften ist schwer zu glauben. Zu dieser Geschichte passt es beispielsweise schlecht, dass Wolfgang Staudte (1906–1984) schon 1959 seine bissige Gesellschaftskritik "Rosen für den Staatsanwalt" drehen konnte – ein Projekt, das damals noch ohne bemutternde Fürsorge von ARD und ZDF umzusetzen war, also einen Markt finden musste. 

Das Tagebuch von Anne Frank (1929–1945) erhielt in der westdeutschen Öffentlichkeit spätestens seit 1956 erhebliche Aufmerksamkeit, nachdem es im Theater inszeniert worden war. Seit dem Ulmer Einsatzgruppenprozess 1958 begann die bisher weit verbreitete Vorstellung zu schwinden, nicht Juden, sondern man selbst sei das eigentliche Opfer von NS-Diktatur und Krieg gewesen.

Und während Kardinal Frings das Ohr des Bundeskanzlers hatte, lachte das Kirchenvolk über das Gerücht, dieser Geistliche habe eine Kaderschule für die Priesterausbildung in seinem typischen salbungsvollen Rheinländer-Singsang mit den Worten eröffnet: "Möge dies ein Haus der Freude sein – ein Freudenhaus."

Ein rechtsextremer Wirrkopf bleibt wegen Kirchenabwerbung in Haft

Einerseits besteht also kein Grund, die Welt der Eltern oder (Ur-) Großeltern allein vom Duft der Mottenkugel durchweht zu sehen.

Andererseits finden sich doch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Belege für ein arg abendländisches Verständnis dessen, was es soeben in Sachen "Lüth" als "objektive Wertordnung" des Grundgesetzes (GG) erfunden hatte.

Zu den vergleichsweise selten zitierten Entscheidungen in diesem Zusammenhang zählt der Beschluss des Gerichts vom 8. November 1960 in der Sache eines Strafgefangenen, dem aus letztlich moralischen Gründen die vorzeitige Entlassung aus der Haft verweigert worden war (Az. 1 BvR 59/56). 

Der zu diesem Zeitpunkt 47 Jahre alte Mann war schon als Jugendlicher Mitglied im "Bund für Gotterkenntnis (Ludendorff) e.V." geworden, einer unter anderer Firma bis heute bestehenden antisemitischen, antimasonistischen und in der Summe rechtsextremen Glaubensgemeinschaft, die von der völkischen Feministin Mathilde Ludendorff (1877–1966) in den 1920er Jahren gegründet wurde.

Im NS-Staat war der Beschwerdeführer aufgrund dieser weltanschaulichen "Ausbildung" auf führender SS-/SD-Ebene als Fachmann für die Bekämpfung der Freimaurer tätig gewesen – während der Kriegsjahre soll er zudem im überlaufenen Bodensee-Städtchen Meersburg eine Agentenschule betrieben haben.

Nach dem Krieg arbeitete der Mann unter falschem Namen ausgerechnet für die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN), über die er in Kontakt zu DDR- oder sowjetischen Geheimdiensten kam. Wegen versuchten Landesverrats verurteilte ihn der Bundesgerichtshof daher mit Urteil vom 22. Dezember 1953 zu vier Jahren Zuchthaus – die redaktionell stark bearbeitete Entscheidung fand Eingang in die halbamtliche Sammlung (Az. StE 22/52, BGHSt 6, 333–336).

Während der Strafhaft soll der Ex-Agent unter seinen Mitgefangenen dafür geworben haben, aus ihrer Kirche auszutreten. Als er nach der Hälfte der verbüßten Zeit bat, gemäß § 26 Strafgesetzbuch (StGB) a.F. bedingt aus der Haft entlassen zu werden, lehnte der BGH dies mit Beschluss vom 28. Dezember 1955 ab:

"Wie eine Untersuchung des Vorstands der Strafanstalt, in der der Verurteilte einsitzt, ergeben hat, hat der Verurteilte unter den Strafgefangenen eine rege Propaganda zum Kirchenaustritt betrieben Er ist dabei so weit gegangen, daß er einzelnen Mitgefangenen, wie diese angegeben haben, sogar Tabak für den Fall ihres Austritts aus der Kirche versprach. In diesem Vorgehen des Verurteilten tritt ein solcher Grad von gemeiner Gesinnung und moralischer Niedertracht zu Tage, daß nicht erwartet werden kann, er werde in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen. Der Senat hält es deshalb für geboten, daß der Verurteilte die Strafe voll verbüßt."

Bundesverfassungsgericht: unlautere Kirchenaustrittswerbung ist nicht geschützt

Gegen den Beschluss des BGH erhob der Mann Verfassungsbeschwerde, weil er sich insbesondere im Grundrecht auf Glaubensfreiheit nach Artikel 4 GG verletzt sah.

Das BVerfG nutzte die Gelegenheit für die Feststellung, dass zwar "die Glaubensfreiheit dem Einzelnen einen Rechtsraum" gewährleiste, "in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht, mag es sich dabei um ein religiöses Bekenntnis oder eine irreligiöse – religionsfeindliche oder religionsfreie – Weltanschauung handeln. Insofern ist die Glaubensfreiheit mehr als religiöse Toleranz, d.h. bloße Duldung religiöser Bekenntnisse oder irreligiöser Überzeugungen."

Daraus folge auch nicht nur die Freiheit, sich zu einem Glauben zu bekennen oder nicht zu bekennen, "dieser im Grundgesetz getroffenen politischen Entscheidung entspricht es vielmehr, die Glaubensfreiheit auch auf die Werbung für den eigenen Glauben wie für die Abwerbung von einem fremden Glauben zu erstrecken. Das muss auch das Recht einschließen, die Glaubensabwerbung unabhängig von einer Glaubenswerbung zu schützen." 

Das "aber" blieb nicht aus. 

Denn nach Auffassung der Richter schützte das Grundgesetz nicht jede Glaubensregung, "sondern nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet" habe. Die Glaubensfreiheit dürfe nicht missbraucht werden, wobei sich aus "dem Aufbau der grundrechtlichen Wertordnung, insbesondere der Würde der Person" ergebe, dass ein Missbrauch "namentlich dann vorliegt, wenn die Würde der Person anderer verletzt wird".

Im Fall einer unlauteren Abwerbung – wie hier im Zuchthaus mit dem Versprechen von Tabak im Gegenzug zum Kirchenaustritt – sei dies der Fall. Daher sei der Beschwerdeführer nicht in seinem an sich geschützten Recht verletzt worden, andere zum Glaubensabfall zu bewegen.

1960 noch über zwölf Millionen Menschen sonntags im Gottesdienst

Die Würde der anderen Strafgefangenen wird verletzt, wenn ihnen ein politisch-konfessioneller Wirrkopf Tabak dafür verspricht, sollten sie aus der Kirche austreten – mit der Konsequenz, dass er die volle Haftzeit verbüßen muss?

Die rhetorische Schärfe, die der BGH verwendet hatte – "gemeine Gesinnung und moralische Niedertracht" – befremdet. Ganz abwegig mochte der sozialprognostische Anteil des Befunds trotzdem nicht sein: Im Jahr 1960 besuchten statt heute (in Vor-COVID-19-Zeiten) nur zwei Millionen beinahe zwölf Millionen Menschen allsonntäglich die katholischen Gottesdienste, Protestantinnen und -tanten noch nicht mitgezählt. 

Das färbte durch: Der BGH hatte seinerzeit Mühen damit zu klären, wann der Konfessionswechsel eines Ehepartners eine schwere Eheverfehlung darstellte (Urt. v. 06.04.1960, Az. IV ZR 276/59), die Furcht vor "Mischehen" zwischen Katholiken und Protestanten zog absurde Geschichten nach sich, die eher an afghanische Dorf-Dramen denn an das akademische Milieu in Deutschland erinnern ("Spiegel" 1954: "Konfessions-Wechsel: Immer ein Wagnis").

Vor diesem Hintergrund einer an der Oberfläche stark konfessionalisierten Gesellschaft würde einem kämpferischen Ludendorff-Anhänger mit SS- und VVN-Vergangenheit die Resozialisierung tatsächlich etwas schwerfallen – die katholischen Halbwüchsigen etwa, die über den "Freudenhaus"-Lapsus ihres Kardinals lachten, mussten ja erst noch erwachsen und zur alltagsliberalen Gesellschaft werden.

Wenn Thilo S. samstags an der Haustür über Gott sprechen will

Dass die Richter von BGH und Bundesverfassungsgericht zum großen Theaterdonner griffen – objektive Menschenwürde-Verletzung des materiell schmackhaft gemachten Abwerbens von Kirchenmitgliedern, "gemeine Gesinnung und moralische Niedertracht" – lag auch darin begründet, dass sie unter den Bedingungen des Zuchthauses besonders vulnerable Adressaten der unlauteren Werbung sahen.

Außerhalb der öffentlichen Anstalten sollte jedoch nichts davon abhalten, für den Abfall vom Glauben zu werben. 

Es hielte sich zwar wohl die Begeisterung in Grenzen, sollten heute etwa überzeugte Thilo-Sarrazin-Anhänger versuchen, zum Beispiel die berüchtigten "Kopftuch-Mädchen" durch kleine Geschenke von ihrem angeblich so schlimmen Glauben abzubringen – im Vergleich zum allfälligen antireligiösen Grollen via Facebook, Twitter & Co. wäre das jedoch, statt immer nur zu nörgeln, ein ernst zu nehmender Positiv-Beweis eines eigenen belastbaren Laizismus.

Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Ohligs.

Zitiervorschlag

BGH und BVerfG zur Glaubensfreiheit: Tabak als Gegenleistung für den Kirchenaustritt . In: Legal Tribune Online, 08.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43345/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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