
Der Prozess gegen den – zwischenzeitlich rechtskräftig freigesprochenen – Mordverdächtigen an der 17-jährigen Frederike von Möhlmann findet frühestens im nächsten Jahr statt. Zuerst soll das BVerfG die Wiederaufnahme-Vorschrift prüfen.
Artikel lesenDer Prozess gegen den – zwischenzeitlich rechtskräftig freigesprochenen – Mordverdächtigen an der 17-jährigen Frederike von Möhlmann findet frühestens im nächsten Jahr statt. Zuerst soll das BVerfG die Wiederaufnahme-Vorschrift prüfen.
Artikel lesen1983 wurde der Angeklagte im Fall Möhlmann freigesprochen. 39 Jahre später soll Mann erneut vor Gericht. Der umstrittene § 362 Nr. 5 StPO macht es möglich, gegen den nach Ansicht des OLG Celle keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Artikel lesenRechtskräftig vom Mordvorwurf freigesprochen, aber dennoch wieder in U-Haft: Am LG Verden wird Rechtsgeschichte geschrieben – möglicherweise eine unrühmliche, da die Rechtsgrundlage verfassungswidrig sein könnte. Greift die Politik ein?
Artikel lesenOLG-Bezirk: Celle
Das Landgericht gehört der ordentlichen Gerichtsbarkeit an und ist das dem Amtsgericht übergeordnete Gericht zweiter Instanz. Zu einem Landgericht gehört immer ein Bezirk, der mehrere Amtsgerichte umfasst.
Spruchkörper jedes Landgerichts sind seine Kammern, die in straf- und zivilrechtliche Kammern unterteilt werden, wobei zum zivilrechtlichen Zweig auch die Kammern für Handelssachen gehören. Die Strafkammern werden nochmals in kleine und große Strafkammern gegliedert sowie in Strafvollstreckungskammern.
Die Besetzung der verschiedenen Kammern im Landgericht ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) festgeschrieben. In einer Zivilkammer verhandeln grundsätzlich drei Richter, von denen einer den Vorsitz innehat. Die große Strafkammer ist zusätzlich zu den drei Richtern mit zwei Schöffen besetzt. Ist die große Strafkammer nicht als Schwurgericht zuständig, kann sie vor der Hauptverhandlung den Verzicht auf einen Richter beschließen. Der kleinen Strafkammer sitzt ein Richter vor, an dessen Seite zwei Schöffen sind. Die Handelskammern im Landgericht sind grundsätzlich mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, an deren Ernennung besondere Anforderungen gestellt werden.
Auch hier wird zwischen den Straf- und Zivilkammern und zwischen Verfahren vor dem Landgericht in erster oder zweiter Instanz unterschieden.
Im Strafverfahren ist es erstinstanzlich zuständig, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren handelt oder wenn in schwerwiegenden Fällen an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Es ist außerdem erstinstanzlich tätig, wenn Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Handelt es sich um Verfahren, bei denen Mord, Totschlag oder andere Straftaten mit Todesfolge verhandelt werden, wird es in seiner Funktion als Schwurgericht tätig. In erster Instanz im Zivilprozess ist das Landgericht für alle Verfahren zuständig, deren Streitwert über 5.000 Euro liegt, sowie bei Staatshaftungsansprüchen. In zweiter Instanz werden im Strafprozess und auch im Zivilprozess vor dem Landgericht Berufungen gegen Urteile oder Beschwerden des Amtsgerichts verhandelt.