Mit fast 15.000 Euro hat das Bundesinnenministerium deutlich zu hohe Gebühren für das Bereitstellen von Dokumenten zur Sportförderung festgesetzt. Damit gab das VG Berlin den Klagen von zwei Journalisten statt. Die hohen Gebührenbescheide seien mit dem Informationsfreiheitsgesetz nicht in Einklang zu bringen.
Das Innenministerium hatte für die Einsicht in verschiedene Akten Gebühren in unterschiedlicher Höhe festgesetzt, in insgesamt 66 Bescheiden. Insgesamt sollten die Journalisten fast 15.000 Euro zahlen. Diese recherchierten an einem Beitrag zum Thema Sportförderung und wollten Einsicht in Akten aller 33 olympischen Sportverbände sowie mehrerer Fachverbände. Sie beriefen sich bei ihrer Anfrage auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Das Ministerium kam ihrem Anliegen auch nach.
Die daraufhin erlassenen Gebührenbescheide stehen jedoch nicht im Einklang mit dem IFG, so das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Urt. v. 10.07.2014, Az. VG 2K 232.13). Nach § 10 dürfe die Behörde zwar Gebühren für die angefragten Unterlagen erheben. Nach Abs. 2 dürften diese aber nur so hoch sein, dass der Informationszugang auch wirksam in Anspruch genommen werden kann und der Antragsteller hierdurch nicht abgeschreckt werde, so das Urteil, welches der Klägeranwalt Ende der vergangenen Woche veröffentlicht hat.
Das Ministerium habe zu Unrecht angenommen, die Journalisten hätten 66 Einzelinformationsbegehren anhängig gemacht. Es handele sich eher um eine einzige Anfrage, so das Gericht. Das zeige sich aus dem einheitlichen Sachverhalt - die Kläger hätten die Dokumente aufgrund eines geplanten Beitrages angefordert. Daher hätte auch nur eine Gebühr festgesetzt werden dürfen.
una/LTO-Redaktion
VG Berlin stärkt Informationsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 11.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12863 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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