Dringlichkeitsdebatte im UN-Menschenrechtsrat zur Ukraine: Unter­su­chungs­kom­mis­sion soll Putins Ver­b­re­chen auf­klären

28.02.2022

Der UN-Menschenrechtsrat hat einen Antrag der Ukraine auf eine Sondersitzung des Gremiums zum Überfall Russlands angenommen. Die Debatte soll am Donnerstag stattfinden. Entschieden wird dann auch über die Einsetzung einer Untersuchungskommission.

Der UN-Menschenrechtsrat hat einen Antrag der Ukraine auf eine dringende Debatte zum Angriff Russlands angenommen. Für eine solche Debatte stimmten am Montag 29 Mitglieder, fünf waren dagegen - neben Russland auch Kuba, Eritrea, Venezuela und China. Indien und zwölf weitere Länder enthielten sich der Stimme. In ihrem Antrag erklärte die Vertreterin der Ukraine, dass Russland bei seinem Vormarsch bewusst zivile Ziele wie Kindergärten und medizinische Einrichtungen angreife.

"Diese Akte könnten zu Kriegsverbrechen werden», sagte Botschafterin Jewhenija Filipenko. Bisher seien 352 Zivilisten getötet worden, darunter 16 Kinder. Es gebe obendrein 1700 verwundete Zivilisten. Die meisten der Toten seien von Explosionswaffen mit großem Einschlagradius getroffen worden, berichtete UN-Menschenrechtskommissarin Michelle Bachelet.

Kiew schlug die Einsetzung einer UN-Untersuchungskommission zu russischen Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine vor. Auch darüber soll am Donnerstag bei der Sonderdebatte diskutiert werden.

Russland lehnte die Debatte ab und verwies auf angeblich jahrelange Leiden der russischsprachigen Bevölkerung in der ukrainischen Region Donbass. "Wir haben keine andere Wahl", sagte der russische Botschafter Gennadi Gatilow zum Angriff auf die Ukraine.

Deutschland indes begrüßte die Debatte. "Von der Dringlichkeitsdebatte des Menschenrechtsrats wird ein starkes Signal ausgehen. Der eklatante Bruch des Völkerrechts ist durch nichts zu rechtfertigen", so die deutsche Botschafterin Katharina Stasch.

dpa/hs/LTO-Redaktion

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Dringlichkeitsdebatte im UN-Menschenrechtsrat zur Ukraine: Untersuchungskommission soll Putins Verbrechen aufklären . In: Legal Tribune Online, 28.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47663/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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