Urteil des OLG München: 14 Jahre Haft für IS-Rück­keh­rerin

29.08.2023

Nach der Revision musste das OLG München erneut über das Strafmaß im Fall der IS-Rückkehrerin Jennifer W. entscheiden. Der Frau wird vorgeworfen, dass sie ein jesidisches Mädchen hat sterben lassen. Ein minder schwerer Fall wurde verneint.

Rund acht Jahre nach dem Tod eines jesidischen Mädchens durch Verdursten ist die islamistische Extremistin Jennifer W. in München wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Oberlandesgericht (OLG) München lastete ihr am Dienstag unter anderem Versklavung mit Todesfolge an und warf ihr vor, aus Menschenverachtung gehandelt zu haben.

Die Frau aus Lohne in Niedersachsen hatte zuvor gestanden, im Sommer 2015 in ihrem Haus im Irak dabei zugesehen haben, wie ein von ihr und ihrem damaligen Ehemann versklavtes Mädchen starb. Der Mann hatte das funfjährige Kind zuvor in praller Mittagssonne angekettet, um es zu bestrafen.

W.'s irakischer Ex-Mann ist bereits rechtskräftig zu lebenslanger Haft verurteilt worden, auch wegen Völkermordes. Er hatte das Mädchen und dessen Mutter als Sklavinnen gekauft, nachdem diese von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) verschleppt worden waren.

Der 9. Strafsenat fällte die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren, nachdem die Bundesanwaltschaft gegen ein früheres OLG-Urteil beim Bundesgerichtshof (BGH) in Revision gegangen war und eine Zurückverweisung erreicht hatte. Das erste OLG-Urteil hatte auf 10 Jahre Haft gelautet. Anders als der 8. Strafsenat in der früheren Entscheidung vom Oktober 2021 ging das Gericht nun aber nicht mehr von einem minder schweren Fall aus und kam so zu einem höheren Strafmaß.

Das Gericht schloss sich in dieser Hinsicht der Bundesanwaltschaft an:  Hier liege "sicher kein minderschwerer Fall vor", stellte Bundesanwalt Weingarten in seinem Plädoyer am Ende des Prozesses fest. Jennifer W. habe die "Sklaverei proaktiv ausgestaltet", die Frau und ihre kleine Tochter überwacht. Und sie habe - aus Angst, ihr Ehemann könne sie anschreien oder gar schubsen - dem kleinen Mädchen nicht geholfen, obwohl ihr das durchaus zuzumuten gewesen wäre. "Sie hat gewusst, dass das Kind leiden wird", sagte er in seinem Plädoyer. "Handlungstreibend ist egoistische Bequemlichkeit."

Schwerwiegende Folgen für die Mutter der Getöteten  

Der Senat rügte unter anderem das Verhalten der mittlerweile 32 Jahre alten Frau nach dem Tod des Kindes. So habe sie der Mutter der Getöteten eine Pistole an den Kopf gehalten, um sie dazu zu zwingen, mit dem Weinen aufzuhören. Als strafschärfend wertete der Senat auch die schwerwiegenden psychischen Folgen, unter denen die Mutter des Mädchens bis heute leidet.

Die Mutter der fünfjährigen Getöteten hatte den Prozess als Nebenklägerin begleitet. Ihre Mandantin freue sich über das Urteil, es könne ihre Tochter aber nicht zurückbringen, sagte ihre Rechtsanwältin Natalie von Wistinghausen nach der Verkündung. Auch die Reue von Jennifer W. nehme man zur Kenntnis. "Wir wünschen uns, dass es nicht nur ein Lippenbekenntnis und ein Taktieren war", erklärte die Anwältin. Die Angeklagte hatte im zweiten Prozess ihr weitgehendes Schweigen aufgegeben und die Tat gestanden. Zumindest habe die Mutter nun Klarheit, dass ihre Tochter wirklich tot ist. Diese Gewissheit könne ihr helfen, den Tod ihres Kindes aufzuarbeiten, sagte Anwältin von Wistinghausen.

Die Vorsitzende Richterin führte aus, dass die Tat gegen die religiöse Orientierung der beiden Jesidinnen gerichtet gewesen sei. Jennifer W. habe die Überzeugung gewonnen, dass der richtige Islam der ganz konservative sei und habe sich der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) angeschlossen. 

Ihr letztes Wort im Prozess nutze die Angeklagte, um sich wortreich und unter Tränen zu entschuldigen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagten und dem Generalbundesanwalt steht das Rechtsmittel der Revision zu, das binnen einer Woche eingelegt werden müsste.

dpa/lfo/LTO-Redaktion 

Zitiervorschlag

Urteil des OLG München: 14 Jahre Haft für IS-Rückkehrerin . In: Legal Tribune Online, 29.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52588/ (abgerufen am: 29.04.2024 )

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