LAG Düsseldorf zur Pooth-Affäre: Kompetenzüberschreitung bei Kreditvergabe kein Kündigungsgrund

dpa/msa/LTO-Redaktion

06.08.2010

Die "Pooth-Affäre" rund um die Firmenpleite von Verona Pooths Ehemann Franjo, ist für die Düsseldorfer Stadtsparkasse noch nicht ausgestanden.Am Donnerstag verhandelte das LAG Düsseldorf über die Kündigung des Generalbevollmächtigten, der im Zuge der Affäre eigenmächtig einen Millionen-Kredit vergeben hatte.

Der Generalbevollmächtigte des Kreditinstituts hatte – wie sich im Rahmen einer internen Revision der Sparkasse herausstellte – eigenmächtig einen Kredit in Höhe von 20 Millionen Euro vergeben. Autorisiert war er jedoch nur für Zusagen bis zu einer Höhe von 7,5 Millionen Euro. Für höhere Beträge wäre ein Beschluss von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich gewesen.

Nachdem der Generalbevollmächtigte deswegen fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt worden war, erhob er Klage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf. Er machte geltend, die Zusage nicht bewusst unterschrieben, sondern ein komplexes Finanzierungspaket abgesegnet zu haben. Innerhalb dessen hätte der Kredit lediglich eine mögliche Alternativfinanzierung dargestellt.

Im Prozess konnte die Darstellung des Klägers nicht widerlegt werden, so dass das ArbG das Vorliegen eines - für die Kündigung erforderlichen - wichtigen Grundes verneinte. Es stellte die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung des Generalbevollmächtigten mit Urteil vom 02.09.2009 (Az. 3 Ca 7886/09) fest.

Die beklagte Stadtsparkasse legte daraufhin Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf ein (Az. 5 Sa 1297/09).
Das LAG machte am Donnerstag deutlich, dass es die Vorwürfe des Kreditinstituts für nicht stichhaltig hält und schloss sich damit der Vorinstanz an. Demnach könnte der Generalbevollmächtigte auf eine Abfindung in Millionenhöhe hoffen.

Wenn ihm nicht ein Formfehler zum Verhängnis wird. Richter Wulfhard Göttling warnte, dass die zweite fristlose Kündigung in gleicher Sache rechtskräftig geworden sein könnte. Der Anwalt des Bankers hatte nur gegen die erste Kündigung geklagt.

Nach einem Vergleichsvorschlag des Gerichts soll der Generalbevollmächtigte nun noch bis Mitte nächsten Jahres 21.000 Euro monatlich, eine Einmalzahlung in Höhe von 750.000 Euro und zusätzlich ein wohlwollendes Zeugnis erhalten.
Der Sparkassenvorstand muss dem noch zustimmen.

Wäre dem Anwalt nicht dieser mögliche Formfehler unterlaufen, hätte die Sparkasse wohl kaum eine Chance gehabt. Die Kreditzusage war an ein Unternehmen des Sparkassenverbundes erfolgt und ein Schaden der Bank nicht entstanden.

Der Generalbevollmächtigte hatte nach eigenen Angaben die unglückliche Formulierung eines untergeordneten Mitarbeiters, die in der Folge dann eine Kreditzusage darstellte, schlicht übersehen. Der Kunde selbst habe dies jedoch auch nicht so verstanden, wie er weiter ausführte. "Ich hatte keine Kredizusage bestellt, aus der Abteilung kommen auch keine Kreditzusagen und sie sah auch nicht wie eine aus", sagte der Banker.

Eine endgültige Entscheidung bleibt abzuwarten.

Zitiervorschlag

dpa/msa/LTO-Redaktion, LAG Düsseldorf zur Pooth-Affäre: Kompetenzüberschreitung bei Kreditvergabe kein Kündigungsgrund . In: Legal Tribune Online, 06.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1153/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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