FG Berlin-Brandenburg: Handschriftliches Fahrtenbuch darf elektronisch ergänzt werden

von eso/LTO-Redaktion

27.09.2010

Wer ein betriebliches Fahrzeug auch für private Fahrten nutzt, kann den tatsächlichen Umfang der privaten Nutzung gegenüber dem Finanzamt durch ein Fahrtenbuch nachweisen. Das FG Berlin-Brandenburg entschied nun über die Frage, in welcher Form ein solches Fahrtenbuch zu führen ist.

Ein Steuerpflichtiger kann die privaten Fahrten mit dem dienstlichen Fahrzeug über ein Fahrtenbuch nachweisen. Dadurch kann er der 1%-Methode des Finanzamtes  entgehen, nach der bei Dienstwagen monatlich 1% des Listenpreises des Fahrzeugs als Einkünfte angesetzt werden.

Bisher lehnte die Finanzverwaltung die elektronisch gestützte Führung eines solchen Fahrtenbuchs, zum Beispiel mittels einer Excel-Tabelle, in vielen Fällen ab. Begründung: Die Daten könnten nachträglich manipuliert werden.  Stattdessen wurde ein handschriftliches, zeitnah und lückenlos geführtes Fahrtenbuch gefordert.

Das FG (Finanzgericht) Berlin-Brandenburg entschied jetzt, dass auch ein nur stichwortartig geführtes, aber lückenloses handschriftliches Fahrtenbuch, das mit einer elektronischen Liste über die Einzelheiten der Fahrten ergänzt wird, für den Nachweis ausreicht. Die Möglichkeit der nachträglichen Manipulation sei nicht gegeben und die Angaben seien anhand des Fahrtenbuchs und der ergänzenden elektronischen Liste für die Finanzverwaltung ohne weiteres nachprüfbar (Urt. v. 14.10.2010, Az. 12 K 12047/09).

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, über die der Bundesfinanzhof in München entscheiden wird (Az. VI R 33/10).

Zitiervorschlag

eso/LTO-Redaktion, FG Berlin-Brandenburg: Handschriftliches Fahrtenbuch darf elektronisch ergänzt werden . In: Legal Tribune Online, 27.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1573/ (abgerufen am: 27.04.2024 )

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