Fake News zum Hamas-Terror: EU-Kom­mis­sion schickt Fragen an X

13.10.2023

Weil auf X Falschinformationen über die Hamas-Angriffe kursieren, hat die EU-Kommission Zweifel an der Einhaltung der Vorgaben des Digital Services Acts durch Ex-Twitter. Elon Musks Unternehmen muss nun zügig Antworten liefern.

Nach zahlreichen Hinweisen auf illegale und irreführende Beiträge zum Angriff der islamistischen Hamas auf Israel beim Online-Dienst X fordert die EU-Kommission Antworten vom Unternehmen des Tech-Milliardärs Elon Musk. Man untersuche die Einhaltung der im November 2022 in Kraft getretenen EU-Verordnung über digitale Dienste, des Digital Services Acts (DSA). Dabei gehe es unter anderem darum, wie X mit Beschwerden umgegangen sei, teilte die Kommission am Donnerstag in Brüssel mit.

X (ehemals Twitter) muss nun bis zum 18. Oktober Fragen zu Aktivierung und Funktionsweise seines Krisen-Protokolls beantworten und hat bis Ende des Monats Zeit, die restlichen eingeforderten Informationen zu übermitteln. Auf Basis der Antworten werde die Kommission über ein förmliches Verfahren entscheiden, hieß es weiter. Die Behörde verwies auch darauf, dass sie Strafen für unvollständige oder irreführende Antworten verhängen könne.

Nach der Hamas-Attacke auf Israel berichteten X-Nutzer, Online-Forscher und Politiker von Beiträgen mit Gewaltaufrufen sowie Falschinformationen. EU-Kommissar Thierry Breton hatte X bereits Anfang der Woche dazu aufgerufen, die Kontrolle der Inhalte auf den Prüfstand zu stellen. 

X-Chefin Linda Yaccarino zählte in einer gut dreiseitigen Antwort am Mittwochabend (Ortszeit) die allgemeinen Plattform-Regeln und dementsprechend von X ergriffene Maßnahmen gegen illegale Inhalte auf. Sie ging nicht direkt auf die von Breton erwähnten Berichte über die Verbreitung manipulierter Bilder sowie Mitschnitte aus Videospielen ein, die als echte Videoaufnahmen ausgegeben wurden.

Bei DSA-Verstößen: Geldbußen von sechs Prozent des Jahresumsatzes möglich

Facebook, X, Google und viele andere große Plattformen müssen nach dem DSA strikt gegen illegale Inhalte wie zum Beispiel Hassrede und Hetze im Netz vorgehen. Nutzer müssen gemäß Art. 20 Abs. 1-3 DSA die "leicht zugänglich und nutzerfreundliche" Möglichkeit haben, sich beim Plattformbetreiber über unzulässige Inhalte zu beschweren. Der Betreiber ist gemäß Abs. 3 und 4 der Norm verpflichtet, die Beschwerden "zeitnah" zu bearbeiten und die Entscheidung dem sich beschwerenden Nutzer "unverzüglich" mitzuteilen.

Obwohl der DSA keine spezifischen Zeitvorgaben macht, hat EU-Kommissar Breton Zweifel an der Einhaltung dieser Pflichten durch X. Yaccarino wiederholte in ihrer Antwort an Breton frühere Angaben, wonach X seit dem Wochenende des Hamas-Angriffs auf Israel gegen Zehntausende Beiträge vorgegangen sei. Man habe auch Hunderte Accounts mit Verbindung zur Hamas entfernt.

Werden die Vorgaben nicht eingehalten, sieht der DSA verschiedene Sanktionen vor, verwaltungsrechtliche (Geldbußen) wie privatrechtliche (Schadensersatz). Deren Ausgestaltung obliegt gemäß Art. 52 DSA den EU-Mitgliedstaaten. Was die Höhe von Bußgeldern angeht, dürfen die Staaten bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Plattformbetreibers veranschlagen.

mk/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Fake News zum Hamas-Terror: EU-Kommission schickt Fragen an X . In: Legal Tribune Online, 13.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52914/ (abgerufen am: 28.04.2024 )

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