BVerfG gibt Organstreitverfahren der AfD statt: Mer­kels Äuße­rungen zur Thüringen-Wahl 2020 ver­fas­sungs­widrig

von Dr. Felix W. Zimmermann

15.06.2022

Ex-Bundeskanzlerin Angela Merkel bezeichnete die Wahl von FDP-Politiker Kemmerich zum Ministerpräsidenten von Thüringen als "unverzeihlich". Sie müsse "rückgängig gemacht werden". Laut BVerfG sind diese Aussagen verfassungswidrig. 

Die Äußerungen von Ex-Bundeskanzlerin Angela Merkel zur Wahl des Thüringer Ministerpräsidenten im Jahr 2020 haben die AfD in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG verletzt und sind damit verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in zwei Organstreitverfahren der AfD (Az.2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20).

Angela Merkel hatte sich während eines Staatsbesuchs im Ausland zur Wahl des FDP-Politikers Thomas Kemmerich zum Ministerpräsidenten von Thüringen am 5. Februar 2020 geäußert. Bodo Ramelow (Die Linke) war in den ersten beiden Wahlgängen mit seiner Wiederwahl gescheitert. Daraufhin nominierte die FDP Kemmerich für den dritten Wahlgang. Der Erfurter Landtag wählte ihn mit Stimmen der AfD und der CDU. Merkel sagte in Südafrika, die Wahl sei "unverzeihlich", es sei "ein schlechter Tag für die Demokratie". Die Wahl habe mit der Grundüberzeugung gebrochen, die für CDU und sie persönlich gelte, nämlich, dass "keine Mehrheiten mit Hilfe der AfD gewonnen werden sollten. Das Ergebnis müsse "rückgängig gemacht werden".

Zwei Tage später trat Kemmerich als Ministerpräsident tatsächlich wieder zurück.

Gegen diese Aussagen ging die AfD im Wege des Organstreitverfahrens vor. Merkel habe ihre Amtsautorität für parteipolitische Äußerungen missbraucht und dabei die Chancengleichheit der AfD verletzt. Sie habe außerdem rechtswidrig staatliche Ressourcen eingesetzt, indem die Äußerung auf den Webseiten der Kanzlerin und der Bundesregierung dokumentiert wurden. Im Juli letzten Jahres fand die mündliche Verhandlung statt

Das BVerfG gab den Anträgen der AfD nun statt. 

 

 

 

BVerfG unterscheidet weiter zwischen Agieren als Parteipolitiker und Regierungspolitiker

Bundeskanzlerin Merkel habe sich nicht als Parteipolitikerin geäußert, sondern als Bundeskanzlerin während einer Pressekonferenz auf einer Auslandsreise. In diesem Zusammenhang hätte sie explizit deutlich machen müssen, dass sie sich nicht als Kanzlerin, sondern "Parteipolitikerin oder Privatperson" äußere. Der bloße und erfolgte Hinweis auf eine Äußerung aus "innenpolitischen Gründen" genügten hierfür nicht.  

In der Funktion als Bundeskanzlerin sei Merkel zur Zurückhaltung verpflichtet gewesen. Mit ihren Aussagen in amtlicher Funktion sei die AfD negativ qualifiziert worden. Denn in ihnen sei ein negatives Werturteil über die Koalitions- und Kooperationsfähigkeit der AfD im demokratischen Gemeinwesen zu sehen.

Merkel habe damit in einseitiger Weise auf den Wettbewerb der politischen Parteien eingewirkt. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG sei weder durch den Auftrag des Bundeskanzlers zur Wahrung der Stabilität der Bundesregierung sowie des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland in der Staatengemeinschaft gerechtfertigt, noch handele es sich um eine zulässige Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung. Durch die anschließende Veröffentlichung der Äußerung auf den Internetseiten der Bundeskanzlerin und der Bundesregierung sei außerdem auf Ressourcen zurückgegriffen, die allein dem Staat zur Verfügung stehen. Die Verbreitung auf der Internetseite habe die AfD in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb verletzt.

Die Entscheidung erging nur knapp mit fünf zu drei Stimmen

Richterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein gab ein Sondervotum ab. Die seit zwei Jahren im Amt befindliche Richterin sieht die tradierten Maßstäbe des BVerfG zur Doppelrolle von politischen Amtsträgern als Regierungspolitiker einerseits und Parteipolitiker andererseits, die u.a. in den Urteilen Gauck, Schwesig, Wanka und Seehofer aufgestellt und bestätigt wurden, als verfehlt an.

Ihres Erachtens hat Angela Merkel keinen Verfassungsverstoß begangen. Die Äußerung zu politischen Fragen solle allgemein keiner Neutralitätskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen, so Wallrabenstein. Denn Bürgerinnen und Bürger erwarteten von den Regierungsmitgliedern nur begrenzt Neutralität, nämlich insoweit, als sie Funktionen der Fachverwaltung ausüben. Regierungstätigkeit sei im Gegensatz ohnehin nie neutral, sondern stets parteipolitisch geprägt. Als Beispiele nennt Wallrabenstein Themensetzung, Gewichtung der Belange, Auswahl der Expertise, Bewertung von Argumenten. Alle politischen Leitungsentscheidungen seien naturgemäß nicht neutral. Sie beruhten auf Prägungen, Überzeugungen und Wirklichkeitswahrnehmungen, die in einer Gesellschaft sehr unterschiedlich seien.

Mehr noch: Regierungshandeln solle auch in Erwartung der Bürgerinnen und Bürger gar nicht neutral sein. Regierungsarbeit sei in einer Demokratie stets politisch und in einer Parteiendemokratie eben parteipolitisch geprägt. Eine neutrale, etwa Experten-Regierung sei nicht die Erwartung des Grundgesetzes, sondern im Gegenteil Ausdruck eines Krisenphänomens.

Sondervortum: Neutralitätserwartung sogar schädlich

Für Wallrabenstein ist die vom Senat aufgestellte Neutralitätserwartung sogar schädlich. Sie verschleiere die Rückbindung des Handelns von Regierungsvertretern an Parteien und könne dazu beitragen, die Macht der regierenden Parteien dadurch zu erhalten, dass Bürgerinnen und Bürger die parteipolitischen Vorprägungen vermeintlicher neutraler Entscheidungen nicht erkennen.

Schon die Selbstdarstellung der Regierungstätigkeit muss laut Wallrabenstein nicht neutral sein. Erst recht unterlägen Äußerungen von Regierungspolitikern zu politischen Frage nicht dem Neutralitätsgebot. Vielmehr müsse nur gewährleistet sein, dass Parteipolitiker nicht auf spezifische Möglichkeiten und Mittel des Ministeramts zurückgreifen dürfen. Es gehe insoweit nicht um ein Äußerungsverbot, sondern um ein Ressourennutzungsverbot für Fälle, in denen sich Politiker eigene Aufwendungen ersparen wollen.

Die Amtsautorität allein sei allerdings keine Regierungsressource, was der Senat an anderer Stelle, nämlich in seiner Entscheidung zur Öffentlichkeitsarbeit im Wahlkampf, auch anerkannt habe.

Die Entscheidungen des BVerfG zu Äußerungsverboten von Regierungsmitgliedern schaden nach Ansicht von Wallrabenstein der demokratischen Willensbildung und ihrer Realisierung im parlamentarischen Regierungssystem

Offenbar konnte Wallrabenstein zwei weitere Richterkollegen überzeugen, die ständige Rechtsprechung des Gerichts ändern zu wollen. Doch es fehlte eine weitere Stimme: Bei einem Patt wären die Anträge der AfD abgewiesen worden.

So bleibt es weiter bei der ständigen Rechtsprechung des Senats. Politiker mit Regierungsverantwortung müssen weiterhin ihre Doppelrolle berücksichtigen. Auf der sicheren Seite sind sie nur, wenn sie deutlich machen, sich als Parteipolitiker zu äußern. Ansonsten ist Zurückhaltung in der Auseinadnersetzung mit dem politischen Gegner geboten.

pdi/fz/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG gibt Organstreitverfahren der AfD statt: Merkels Äußerungen zur Thüringen-Wahl 2020 verfassungswidrig . In: Legal Tribune Online, 15.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48750/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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