Eine Frage an Thomas Fischer: Sind Justiz und Staat zu lasch gegen kri­mi­nelle Clans?

von Prof. Dr. Thomas Fischer

30.01.2023

Jüngst wurden nach dem Diebstahl im Grünen Gewölbe wieder härtere Strafen gegen "Clans" gefordert. Für Thomas Fischer darf es keinen Strafzuschlag wegen Clanzugehörigkeit geben. Übertriebene Härte könne zudem kontraproduktive Effekte haben.

Die Frage bietet dem (Straf-)Juristen eine Vielzahl von "Es kommt darauf an"-Möglichkeiten der Rückfrage: Was ist der Unterschied zwischen Justiz und Staat? Was ist ein Clan? Was ist ein "krimineller Clan"? Was bedeutet "lasch"? Was wird erwartet, gefordert, geleistet, erreicht? Alle genannten Fragen sowie die Antworten darauf sind wichtig, auch wenn oder gerade weil Letztere vielen zögerlich, ausweichend oder "juristisch" erscheinen mögen. Denn das Wesen des Juristischen ist es nun einmal, vor Verkündung des Ergebnisses eine Prüfung durchzuführen.

Was ist ein Clan?

"Clan" ist zunächst ein ethnologischer Begriff. Er hat in unterschiedlichen Regionen der Welt recht unterschiedliche konkrete Bedeutungen, beschreibt aber im Allgemeinen eine soziale Einheit, die durch "familiäre", also verwandtschaftliche Beziehungen miteinander verbunden ist. Wie sich Verwandtschaft definiert, ist seinerseits nicht einheitlich bestimmt. Strukturen von Clans können hierarchisch, aber auch egalitär sein. Sie lassen sich regelmäßig auf Abstammungslinien zurückführen, deren Grenzen meist (nicht immer) patrilinear bestimmt sind.

Der Begriff des sogenannten "kriminellen Clans" ist mit einem solchen völkerkundlichen Begriff nicht identisch, greift darauf aber assoziativ und in der populären Darstellung zurück. Er beschreibt eine kriminalistische, mit Einschränkungen auch kriminologische Figur. Ein "krimineller Clan" setzt gleichfalls zunächst eine "Familie" voraus, die allerdings nicht ausschließlich von (bluts-)verwandtschaftlichen Strukturen abhängen muss, sondern auch andere, jeweils spezifische Zugehörigkeitsvoraussetzungen einbezieht. Neben Abstammung und Heirat kommen auch soziale Verpflichtungen in Betracht, die über symbolische Rituale, Ehre, Schwur usw. vermittelt werden. In solche Clans können nicht verwandte Personen "aufgenommen" werden, wobei ihr Zugang zu Macht- und Entscheidungspositionen meist beschränkt ist.

In der sozialen Wirklichkeit, insbesondere der großstädtischen Subkultur von Immigranten, lösen sich herkömmliche "Clan"-Abgrenzungen über verwandtschaftliche Beziehungen nicht selten auf oder werden von territorialen, geschäftlichen oder anderen Kriterien überlagert. "Clan"-Zugehörigkeit bedeutet in subkulturell-kriminogenen Kulturen dann häufig nur (noch) Unterordnung und Eingliederung in eine bestimmte organisatorische Struktur, die zwar im Kern "familiär" dominiert ist, Rollen und Positionen aber weithin auch nach anderen Kriterien besetzt (z.B. Herkunft aus bestimmten Orten; ethnische Wurzel, Bedeutung für die interne Ökonomie).  

Merkmale "krimineller Clans"

Wenn in Deutschland von "kriminellen Clans" die Rede ist, ist meist ein relativ enger Kreis von ethnisch fremden Immigranten vor allem türkisch-libanesisch-arabischer Herkunft gemeint, daneben auch "Großfamilien" der Roma und Sinti. Kriminologische Bedeutung und öffentliche Popularität als (tatsächlicher oder angeblicher) Schwerpunkt krimineller Bedrohung gewinnen sie vor allem durch wenige Merkmale besonderer sozialer Sichtbarkeit:  Demonstratives, offensives Auftreten als geschlossene Gruppe nach außen; Offensive Ablehnung staatlicher Kontroll- und Eingriffsinstanzen; Postulation und Durchsetzung territorialer (insbesondere stadtteil- oder wohnquartierbezogener) Herrschaft im subkulturellen Bereich.

All dies sind Merkmale, die sich von Verhaltensweisen klassischer organisierter Kriminalität (insbesondere auch "Mafia"-Strukturen) stark unterscheiden und eher an sog. "Rocker"-Gruppen erinnern. Die in immigrantischen Milieus verbreiteten, teilweise ebenfalls "familiär" organisierten Strukturen von Kriminalität, die überwiegend gänzlich unauffällig (Mafia) oder innerhalb der jeweiligen Ethnien agieren (z.B. Schutzgelderpressungen, Prostitution, Geldwäsche) und Konflikte fast ausschließlich intern regulieren, werden in der Regel von dem populären Begriff nicht umfasst. So ist beispielsweise von einer Bedrohung durch chinesische oder vietnamesische "kriminelle Clans" in Deutschland fast nie die Rede. Von Bedeutung ist der Begriff vielmehr nur da, wo sozial auffälliges, abweichendes, kriminalitätsgeneigtes Verhalten im Zusammenhang mit ethnischer Fremdheit beschrieben werden soll. Insoweit hat er, neben der Verwendung von "Mafia"-Zuschreibungen (russische, albanische, bulgarische, nigerianische, usw. "Mafia") im Zusammenhang mit bestimmten Kriminalitätsfeldern, eine hohe Symbolwirkung. Diese wird dadurch verstärkt, dass in der Presse teilweise exzessiv über einzelne "Clan-Bosse" sowie über Straftaten bzw. Strafprozesse gegen einzelne Mitglieder von namentlich bekannten Familien berichtet wird.

Eine (straf-)rechtliche Kategorie "Clan" oder gar "krimineller Clan" gibt es nicht. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt Mehrheiten von Tatbeteiligten als "Mittäter" (vgl. § 25 Abs. 2 StGB), "Gemeinschaft" (vgl. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), "Bande" (vgl. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB), "Gruppe" (vgl. § 128 StGB,) "Vereinigung" (vgl. § 129 StGB), "Menschenmenge" (vgl. § 125 StGB), außerdem noch "Organisationen" (vgl. § 86 StGB). In allen Fällen knüpft Strafbarkeit aber an ein persönliches, individuelles Verhalten einer Person an. Das ist Ausdruck des verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzips und gilt auch da, wo die bloße "Mitgliedschaft" in einer organisierten Personenmehrheit mit Strafe bedroht ist (§§ 129 ff. StGB).

Daraus folgt umgekehrt zweierlei: Ein "Clan", eine Familie oder eine andere Personenmehrheit sind nicht als solche "kriminell". Mitglied einer solchen Gruppe zu sein, ist nur dann verboten und strafbar, wenn der Zusammenschluss gerade auf die Begehung von Straftaten abzielt ("kriminelle Vereinigung"). Das ist bei den hierzulande als "kriminelle Clans" bezeichneten Familien aber selbst dann nicht der Fall, wenn Mitglieder gehäuft Straftaten begehen oder zur mehrmaligen Begehung von Straftaten bestimmter Art "Banden" bilden. Das führt, wie aus verfassungsrechtlichen Gründen klar ist, nur zur Bestrafung der jeweils Beteiligten, nicht aber von unbeteiligten Familienmitgliedern.

Strafbedürfnis

Das in der Öffentlichkeit bestehende und vielfach artikulierte hohe Strafbedürfnis gegenüber "kriminellen Clans" bzw. ihren Mitgliedern beruht auf dem hohen Maß an Unsicherheit und Bedrohlichkeit, den diese verbreiten. Das wiederum hängt unmittelbar mit der "Clan"-Struktur selbst zusammen, ist aber auch aus nicht familiären subkulturellen Strukturen bekannt. Die "kriminellen Clans", die vor allem in Berlin und westdeutschen Großstädten auftreten, gewinnen ihre Bedrohlichkeit aus einer Vermischung mit Erscheinungsformen der klassischen "(Straßen)-Gang"-Kriminalität: Verpflichtung zur unbedingten Gruppentreue, gemeinschaftliches Auftreten, aggressives, gewaltsames Durchsetzen von subkultureller Autorität und Macht, Bereitstellen von sozialen Schutzräumen, Versorgung und Solidarität gegenüber formell sanktionierten (bestraften, inhaftierten) Mitgliedern, demonstrative Missachtung von formellen und informellen Regeln der Mehrheitsgesellschaft.

Dies sind typische Kennzeichen einer aggressiv auftretenden Unterschicht-Subkultur, die sich nicht nur, aber oft in immigrantischen Milieus findet (beispielhaft etwa die ethnisch differenzierten "Gang"-Strukturen unter Einwanderern in Großstädten der USA). Dazu gehört aber auch, dass ein erheblicher, meist der größte Teil solcher Familien, keineswegs durch (schwerwiegende) Kriminalität auffällig wird, sondern in einem "Zwischenbereich" lebt, in dem einerseits die traditionellen Bindungen und Verpflichtungen der Familie noch große Bedeutung haben, anderseits aber eine – wenn gleich passive – Integration in die Mehrheitsgesellschaft angestrebt wird.

In diesem Grenzbereich kommt es oft zu erheblichen Konflikten innerhalb der familiären Autoritätsstrukturen, etwa wenn Mädchen und junge Frauen Rollenbilder der Mehrheitsgesellschaft anstreben, junge Männer und Frauen außenstehende Partner wählen, in "bürgerliche" Berufe aufsteigen oder "fremde" Verpflichtungsstrukturen aus Beruf und sozialem Umfeld mit den familiären in Konflikt geraten.

"Bekämpfung" und "Abschreckung"

All dies (und mehr) ist zu berücksichtigen, bevor über die allenthalben geforderte "konsequente Bekämpfung" sinnvoll geredet werden kann. Das bedeutet natürlich nicht, dass sich die Reaktion auf hohe Belastung mit – vor allem auch sozial besonders auffälliger – Kriminalität in freundlicher sozialpädagogischer Zuwendung und "Integrations"-Appellen erschöpfen könnte. Andererseits sind die üblichen Forderungen nach mehr Härte und "entschlossenem Durchgreifen" weithin leere Parolen, die aus der Ferne auf recht einfach gedachte Modelle von "Abschreckung" setzen.

"Abschreckung" (sog. negative Generalprävention) ist aber unter allen Strafzwecken und Strafverfolgungseffekten nur eines, und keineswegs das wirksamste. Im Gegenteil ist es gerade in Strukturen wie den oben beschriebenen besonders wenig erfolgreich. Denn eine besondere "Härte" der Staatsmacht bestärkt und fördert zum einen die interne Gruppensolidarität und bestätigt zum anderen das Erlebnis der Machtlosigkeit. Gerade das dauerhafte, perspektivlose Erleben von Machtlosigkeit und der Unfähigkeit, die Ziele der Mehrheitsgesellschaft (Wohlstand, Ansehen, Bildung) mit legalen Mitteln zu erreichen, erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass die "mutigen", aggressiven, "innovativen" aus dieser Gruppe sich gewaltsam Möglichkeiten schaffen, solche Ziele innerhalb einer Subkultur und gegenüber Schwachen zu erreichen. Die Leidtragenden und Opfer sind daher regelmäßig nicht bürgerliche Schichten in wohlhabendem Wohn- und Arbeitsumfeld, sondern Menschen, die in denselben oder ähnlich prekären Verhältnissen leben wie die Täter.

Verantwortungsübernahme statt Machtlosigkeit 

Es kommt also auf eine Mischung an: Bloße "Härte" hilft nichts, wenn und solange nicht Möglichkeiten des Aufstiegs in der Mehrheitsgesellschaft gegeben sind. Das bloße Werben um "Ausstieg" (etwa bei Frauen und Müttern) oder das "Betreuen" wiederum hält einzelne nicht ab, die schnelle Abkürzung über Straftaten zu suchen. Es dürfte darauf ankommen, Mitglieder dieser Gruppen für eine Verantwortungsübernahme sowohl innerhalb der Gemeinschaften als auch auf öffentlicher (staatlicher) Ebene zu gewinnen. Zugleich ist es Aufgabe der staatlichen Organe, Bürger vor Bedrohung und Gewalt wirksam zu schützen.

Soweit ich sehen kann, kann von "Laschheit" der Justiz und der Verwaltung nicht wirklich die Rede sein. Soweit dies – etwa in der Boulevardpresse – immer wieder behauptet wird, ist das meist nicht von Sach- und Fallkunde getragen, sondern einem auf persönliche Dämonisierung und Sensationalität gerichteten Berichtsstil geschuldet. Die für einzelne bekannt gewordenen Sanktionen sind, soweit erkennbar, durchweg angemessen. Einen Straf-"Zuschlag" wegen "Clan"-Zugehörigkeit oder ganz besondere Härte bei Verfolgung, Ermittlung oder Strafvollstreckung verbietet die Verfassung. Straftaten müssen dem einzelnen Beschuldigten nachgewiesen werden; das gilt für alle Bürger gleichermaßen. Verwaltungsrechtliche Sanktionen, etwa nach dem Aufenthaltsgesetz, sind in den meisten Fällen schon deshalb nicht möglich, weil die Beschuldigten deutsche Staatsangehörige sind oder nicht ausgewiesen werden können.

Antworten, im Ergebnis 

  1. Die Begriffe der "Clankriminalität" und der "kriminellen Clans" sagen über diejenigen, die sie benutzen, meist ebenso viel aus wie über die beschriebenen Sachverhalte.
  2. Kriminell sind nicht "Clans" oder Familien, sondern einzelne Personen.
  3. Demonstrativ abweichendes Verhalten, aggressive Durchsetzungs- und Gewaltbereitschaft sind sozialschädliche Kompensationen von faktischer Machtlosigkeit. Bedroht und verängstigt werden mehrheitlich Menschen, die ihrerseits in prekären Verhältnissen leben und über wenig soziale Macht verfügen.
  4. Staat und Justiz sind gegenüber subkultureller Kriminalität im Milieu mIgrantischer Großfamilien nicht (zu) "lasch". Das hier auftretende abweichende und kriminelle Verhalten zeichnet sich durch besonders hohe öffentliche Sichtbarkeit aus und ist daher im Grundsatz relativ leicht zu verfolgen.
  5. Traditionell geprägte Großfamilien-Strukturen in immigrantischen Milieus erschweren insbesondere jungen Männern eine Integration in die Mehrheitsgesellschaft, dies wiederum behindert sehr stark die Verwirklichung von vorbildhaften Lebenskonzepten mit legalen Mitteln.
  6. Die Probleme sind weithin erkannt und können durch Forderungen oder Konzepte größerer "Härte" allein nicht gelöst werden. Übertriebene "Härte" der Staatsmacht kann kontraproduktive Effekte haben. Sie fördert interne Gruppensolidarität. Reale gesellschaftliche Perspektiven, wie Wohlstand, Ansehen und Bildung zu erreichen sowie Verantwortungsübernahme, können erlebter Machtlosigkeit, die Mitursache für "Clankriminalität" ist, entgegenwirken. 

Prof. Dr. Thomas Fischer ist Rechtsanwalt in München und Rechtswissenschaftler. Er war von 2013 bis 2017 Vorsitzender Richter des 2. Strafsenats am Bundesgerichtshof. 

 

 

 

Zitiervorschlag

Eine Frage an Thomas Fischer: Sind Justiz und Staat zu lasch gegen kriminelle Clans? . In: Legal Tribune Online, 30.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50918/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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