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Weitergabe von Tagebuchinhalten zu Cum-Ex: Olea­rius schei­tert mit Anhör­ungsrüge vor dem BGH

09.11.2023

Christian Olearius

Christian Olearius | Bild: picture alliance / Panama Pictures | Christoph Hardt

Der Hamburger Bankier Christian Olearius bleibt mit einer Anhörungsrüge gegen ein Urteil aus dem Mai dieses Jahres erfolglos. Der BGH sieht keine Grundrechtsverletzung.

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Im Cum-Ex-Tagebuchstreit ist der Bankier Christian Olearius mit einer Anhörungsrüge vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Der entsprechende Beschluss (Beschl. v. 19.09.2023, Az. VI ZR 116/22) wurde am Donnerstag veröffentlicht. Olearius sei durch ein BGH-Urteil vom 16. Mai dieses Jahres (Az. VI ZR 116/22) nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden.

Olearius hatte durch die Veröffentlichung von Inhalten aus seinen Tagebüchern seine Persönlichkeitsrechte verletzt gesehen und die Süddeutsche Zeitung verklagt. Diese hatte im September 2020 auf ihrer Internetseite einen Bericht mit dem Titel "Notizen aus der feinen Gesellschaft" veröffentlicht und dabei aus seinen Aufzeichnungen zitiert. 

In dem Artikel ging es um eine mögliche Einflussnahme der Hamburger Politik auf Entscheidungen der Finanzbehörden im Zusammenhang mit millionenschweren Steuerrückforderungen nach Cum-Ex-Geschäften. Die Tagebücher waren im März 2018 bei einer Durchsuchung der Privaträume von Olearius beschlagnahmt worden. Durch die Aufzeichnungen waren Treffen des damaligen Hamburger Bürgermeisters und heutigen Bundeskanzlers Olaf Scholz (SPD) mit dem Bankier bekanntgeworden.

BGH sieht öffentliches Interesse

Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte Olearius weitgehend recht gegeben (Urt. v. 22.03.2022, Az. 7 U 25/21), der BGH hob die Entscheidung mit dem Hinweis auf das Interesse der Öffentlichkeit aber wieder auf. Die Süddeutsche Zeitung durfte demnach wörtlich aus den Tagebüchern des Miteigentümers der in den Cum-Ex-Komplex verwickelten Hamburger Warburg Bank zitieren. Die wörtliche Wiedergabe habe ein vollständiges und unverzerrtes Bild in der Berichterstattung über ein Thema ermöglicht, für das es ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben habe, so der Senat.

Olearius hatte in seiner Rüge unter anderem vorgebracht, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, zur Art und Weise der Verschaffung der Tagebücher Stellung zu nehmen. Dem hielt der VI. Senat nun entgegen, dass Olearius hierzu einen Tatsachenvortrag gehalten habe. Die gegen das Urteil gerichtete Anhörungsrüge sei zwar zulässig, aber unbegründet, so die Richterinnen und Richter.

sts/LTO-Redaktion mit Material der dpa

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Weitergabe von Tagebuchinhalten zu Cum-Ex: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53119 (abgerufen am: 15.10.2026 )

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