Sicherungsverwahrung: Deutschland zwischen Freiheit, Sicherheit und dem EGMR

"Wegschließen, und zwar für immer“. Mit diesen Worten sprach Gerhard Schröder sich noch 2001 für eine Verschärfung des deutschen Rechts der Sicherungsverwahrung aus. Anders als die Mehrheit der EU-Partnerländer weitete Deutschland die Sicherungsverwahrung seit 1998 aus. Doch nun bläst starker Gegenwind aus Straßburg – die deutsche Sicherungsverwahrung vor dem Aus?

Nach deutschem Strafrechtsverständnis ist die Sicherungsverwahrung keine Strafe, sondern eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Daher gilt der Grundsatz, dass eine Strafe ohne Schuld nicht verhängt werden darf, für die Sicherungsverwahrung nicht. In der Regel wird diese im Anschluss an eine Freiheitsstrafe vollstreckt. Sie richtet sich insbesondere gegen Wiederholungstäter. Die Unterbringung dient dem Schutz der Allgemeinheit. Daneben soll dem Verwahrten geholfen werden, sich in ein Leben in Freiheit einzugliedern.

Vollzogen wird die Maßregel in der Regel in Justizvollzugsanstalten nach den Vorschriften über die Freiheitsstrafe, wobei den Verwahrten im Vergleich zu Strafgefangenen kleine Vergünstigungen wie eigene Kleidung und Bettwäsche sowie ein größeres Maß an Gestaltungsmöglichkeiten für den Haftraum eingeräumt werden.

Eine Höchstgrenze der Dauer der Maßregel kennt das geltende Recht nicht mehr. Die Unterbringung ist auf unbestimmte Zeit möglich, auch bei erstmaliger Anordnung. In regelmäßigen Zeitintervallen sind die Gerichte verpflichtet, zu überprüfen, ob der Vollzug ausgesetzt oder die Maßregel für erledigt erklärt werden kann. Geschieht dies, wird der Verwahrte entlassen und unterliegt im Anschluß der Führungsaufsicht.

Der Dreisprung der Verschärfung

Ursprünglich durfte die Sicherungsverwahrung bei erstmaliger Verhängung für maximal zehn Jahre angeordnet werden. Diese Begrenzung strich der Gesetzgeber im Jahre 1998 im Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten.

Im Jahre 2004 erfolgte als nächster Schritt die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Bis zu diesem Zeitpunkt mussten die Voraussetzungen für die Verhängung der Maßregel bei der Verurteilung des Beschuldigten vorliegen. Seitdem bestimmt § 66b Strafgesetzbuch (StGB), dass die Unterbringung auch dann möglich ist, wenn sich die Gefährlichkeit des Betroffenen erst vor Ende des Vollzuges der Freiheitsstrafe erweist.

Den vorläufigen Schlussstein dieser Entwicklung setzte der Gesetzgeber 2008 mit der Übertragung dieser Grundsätze auf Jugendliche und Heranwachsende durch eine entsprechende Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).

Die gesetzgeberischen Schritte blieben nicht folgenlos. Nicht zuletzt durch diese Verschärfungen hat sich in jüngster Zeit die Zahl der Betroffenen dramatisch von 176 im Jahre 1996 auf 491 im Jahre 2009 erhöht.

Gegenwind aus Straßburg

Diese Entwicklung dürfte nun vor ihrem Ende stehen. Im Dezember 2009 urteilte eine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg in der Individualbeschwerde eines Sicherungsverwahrten, der im Jahre 2001 vergeblich vor deutschen Gerichten beantragt hatte, nach Ablauf der Höchstfrist von zehn Jahren entlassen zu werden. Seitens der deutschen Justiz wurde stets darauf verwiesen, dass die Höchstfrist zwischenzeitlich gestrichen worden sei. Die Sicherungsverwahrung sei als Maßregel darüber hinaus keine Strafe, so dass das Rückwirkungsverbot nicht gelte.

Dies sieht das Straßburger Gericht anders. Nach Auffassung der Kammer ist die Sicherungsverwahrung nach deutschem Recht als Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) anzusehen. Es verstoße daher gegen das Rückwirkungsverbot, diese Strafe nachträglich zu verlängern (Urt. v. 17.12.2009, Az. 19359/04).

Die Bundesregierung hat im April die Große Kammer des EGMR angerufen, die Verweisung wurde jedoch nun abgelehnt. Die Entscheidung der Kammer ist damit rechtskräftig. Und ihre Auswirkungen sind immens:

Mit dem Fall der Unterscheidung zwischen freiheitsentziehender Maßregel und Strafe ist in der Zukunft jede Form der nachträglichen Sicherungsverwahrung Rechtsgeschichte. Gleiches dürfte auch bei gleichzeitiger Verhängung zusammen mit einer Freiheitsstrafe gelten, da das deutsche Recht eine Freiheitsstrafe unbestimmter Dauer – abgesehen von der lebenslangen Freiheitsstrafe - nicht kennt.

Und der Gesetzgeber wird, wie wir alle, wieder vor der Frage stehen, wie in Zukunft die Gewichte zwischen Freiheit und Sicherheit gerecht zu verteilen sind.

Der Autor Dr. Hermann Christoph Kühn ist Fachanwalt für Strafrecht in Augsburg und Privatdozent für Strafrecht und Medizinrecht an der Universität Augsburg.

Anmerkung der Redaktion: Fehlerhaft enthielt der Teaser des Beitrags zunächst die Information, Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder habe den Ausspruch  "Wegschließen, und zwar für immer" im Jahr 1998 getan. Tatsächlich stammt diese Forderung Schröders aus dem Jahr 2001.

 

Zitiervorschlag

Hermann Christoph Kühn, Sicherungsverwahrung: Deutschland zwischen Freiheit, Sicherheit und dem EGMR . In: Legal Tribune Online, 10.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/402/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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