Regierung beschließt Entwurf neuer Anti-Terror-Gesetze: Strafbarkeit im Vorfeld des Vorfeldes?

Der Reisestrom deutscher Islamisten nach Syrien und in den Irak reißt nicht ab, hunderte sollen sich dem IS angeschlossen haben. Nun will die Regierung schon die Ausreise zu diesem Zweck unter Strafe stellen. Die sehr weite Vorverlagerung der Strafbarkeit bereitet vielen Experten Magenschmerzen – einige vermuten dahinter den Versuch, die Ermittlungsmöglichkeiten im Inland auszuweiten.

Die Bundesregierung will das Strafrecht verschärfen, um besser gegen Islamisten vorgehen zu können und ihre Ausreisen in Kampfgebiete zu verhindern. In Zukunft soll bereits die Reise oder der bloße Versuch einer Reise etwa nach Syrien oder in den Irak unter Strafe gestellt werden, wenn sie dem Ziel dient, terroristische Taten zu begehen oder vorzubereiten. In vielen Fällen sei das die letzte Chance, überhaupt Zugriff auf die Islamisten zu bekommen. Das Bundeskabinett brachte dazu auf Grundlage einer Resolution des UN-Sicherheitsrats am Mittwoch eine Gesetzesänderung auf den Weg. Darin ist auch ein eigener Straftatbestand der Terrorismusfinanzierung vorgesehen, um die Geldquellen von Terrorgruppen trockenzulegen.

Schon bisher macht sich strafbar, wer sich in einem Terrorlager im Ausland ausbilden lässt, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorzubereiten. Dieser Paragraf 89a im Strafgesetzbuch (StGB) soll erweitert werden. Demnach ist es künftig schon eine Straftat, Deutschland zu verlassen, um sich an Terroraktivitäten im Ausland zu beteiligen oder sich dafür ausbilden zu lassen. Auch schon der Versuch einer Ausreise mit terroristischer Absicht wird unter Strafe gestellt. Vorgesehen sind in diesen Fällen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre.

Wie der Einbrecher, der sich in die Straßenbahn setzt

Rechtsanwalt Udo Jacob, der nach den Anschlägen vom 11. September 2001 die Verteidigung des Terrorhelfers Mounir el Motassadeq übernahm, sieht die Novelle kritisch: Die Strafbarkeit knüpfe an eine eigentlich völlig neutrale Handlung an und werde in einen Bereich verlagert, der weit vor der Verletzung fremder Rechtsgüter liege. Er vergleicht die neue Vorschrift damit, einen Einbrecher bereits dafür zu verhaften, dass er sich in die Straßenbahn setzt, um zum Einbruchsort zu gelangen. Damit werde den Betroffenen auch die Möglichkeit genommen, ihren Entschluss zu überdenken und von einer etwaigen späteren Tat Abstand zu nehmen.

Kay Nehm, bis 2006 Generalbundesanwalt, hält Befürchtungen, dass die Strafbarkeit zu stark vorverlagert werde, für eher unbegründet. Ähnliche Bedenken habe es schon 2009 bei der Einführung des bisherigen § 89a StGB gegeben, in der praktischen Anwendung habe sich die Vorschrift aber nicht als problematisch erwiesen. Es würden ja nicht irgendwelche Urlauber festgenommen. "Die Personen, um die es geht, sind den Strafverfolgungsbehörden schließlich bekannt. Und wenn man betrachtet, dass sich schon hunderte Deutsche dem IS angeschlossen haben, dann finde ich es nachvollziehbar, dass man hier möglichst früh zugreifen will, Vorverlagerung hin oder her."

Türöffner für mehr Ermittlungsmaßnahmen?

Denis Basak vom Frankfurter Institut für Kriminalwissenschaften sieht das etaws anders. Er teilt die Bedenken von Verteidigern und betont zudem ein praktisches Problem: "Die Ausreise erfolgt ja nicht unmittelbar in vom IS besetzte Gebiete, in die es ohnehin keine Flüge gibt, sondern zunächst in neutrale Länder wie die Türkei." Anhand des Ziels könne also keine vernünftige Prognose über die Absichten des Reisenden getroffen werden. "Aber wonach geht es dann? Soll hier ein faktisches Ausreiseverbot für Leute geschaffen werden, die – vielleicht auf sehr dünner Faktenlage – in eine Liste terrorismusverdächtiger Personen gerutscht sind?"

Dass es viele Verurteilungen auf Grundlage der neuen Vorschrift geben wird, bezweifelt der Strafrechtler. Schon die 2009 eingeführten Bestimmungen zur Terrorbekämpfungen seien vor Gericht kaum zur Anwendung gelangt. Den eigentlichen Nutzen hätten vielmehr die Staatsanwaltschaften: Sie könnten beim einfach zu fassenden Verdacht einer geplanten Ausreise gegen einschlägig bekannte Personen das ganze Ermittlungsinstrumentarium der Strafprozessordnung in Anschlag bringen. "Wenn es aber im Grunde darum geht, zu verhindern, dass die Personen ausreisen, dann hätte man die Regelung im Gefahrenabwehr- und nicht im Strafrecht verorten müssen", meint Basak. "Das wäre nicht nur dogmatisch die sauberere Lösung."

Maas: "Das wird Deutschland sicherer machen"

Neben der Ausreisestrafbarkeit will die Regierung auch bei der Terrorismusfinanzierung nachlegen. Bisher macht sich strafbar, wer zur Unterstützung von Terrorgruppen "nicht unerhebliche Vermögenswerte" sammelt oder bereitstellt. Künftig soll es dazu einen eigenen Straftatbestand geben. Damit sollen mehr Fälle erfasst werden, auch solche mit geringeren Summen.

Außerdem soll die Strafbarkeit auf das Vorbereitungsstadium ausgedehnt werden: Künftig macht sich auch strafbar, wer Geld für einen Anschlag sammelt – auch, wenn dieser nicht ausgeführt wird.

Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) sagte, man müsse alles tun, um zu verhindern, dass Islamisten in Kampfgebieten und Ausbildungscamps noch stärker radikalisiert würden. Die Bundesrepublik bekomme eines der schärfsten Terrorismus-Strafgesetze in ganz Europa. "Das wird Deutschland sicherer machen."

Die Opposition kritisierte die Pläne als unverhältnismäßig, untauglich und rechtlich fragwürdig. Aus der Union kamen dagegen Rufe nach weiteren Schritten - etwa nach einem Verbot der Sympathiewerbung für Terrorgruppen, wie es vor Jahren schon existierte.

Mit Material von dpa

Zitiervorschlag

Constantin Baron van Lijnden, Regierung beschließt Entwurf neuer Anti-Terror-Gesetze: Strafbarkeit im Vorfeld des Vorfeldes? . In: Legal Tribune Online, 04.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14586/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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