Vorstände von Unternehmen unter Druck: Wenn Kli­ma­schützer Manager ver­klagen

Gastbeitrag von Dr. Andreas Fabritius und Dr. Mesut Korkmaz und Dr. Lea Barbucke

14.07.2023

Klimaklagen gegen Unternehmen sind bekannt, doch nun gehen Klimaschützer auch direkt gegen Vorstandsmitglieder vor. Welche Haftungsrisiken zu beachten sind, erklären Dr. Andreas Fabritius, Dr. Mesut Korkmaz und Dr. Lea Babucke. 

Klimaklagen beschäftigen zunehmend mehr Unternehmen: Gegen mehrere Automobilhersteller laufen Unterlassungsklagen wegen des Verkaufs von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren. Zahlreiche NGOs werfen Shell vor, zu viel CO2 auszustoßen. Andere Unternehmen mussten sich Schadensersatzklagen wegen bereits ausgestoßener Treibhausgasemissionen stellen. Allerdings richteten sich all diese Klagen stets gegen die Gesellschaft als solche. Der Fall ClientEarth gegen Shell hat dies nunmehr geändert. 

Des weiteren wird Unternehmenspolitik im Bereich Environmental, Social und Governance (kurz ESG) immer wichtiger. Gleichzeitig führt die zunehmende Verrechtlichung von ESG-Zielen, einschließlich Entwicklungen im strafrechtlichen Bereich, und das steigende Nachhaltigkeitsbewusstsein bei Aktionären und Investoren zu Unsicherheiten der Unternehmensleitung: Bestehen Haftungsrisiken für Mitglieder von Vorständen?  

Der Fall ClientEarth ./. Shell 

Im Februar dieses Jahres wählte die NGO ClientEarth einen neuen Weg, um gegen den Ölkonzern Shell vorzugehen und erhob vor dem High Court in London eine derivative Haftungsklage. Denn diese richtet sich nicht gegen den Konzern als solchen, sondern gegen dessen Board of Directors (d.h. den Verwaltungsratsmitgliedern). ClientEarth ist eine NGO, die aber nach dem Erwerb von einer kleinen Anzahl an Shell-Aktien die Klage in ihrer Eigenschaft als Aktionärin erhob und bereits weitere Unterstützer im Aktionärskreis gefunden hat. Die Klage ist maßgeblich darauf gestützt, dass die Organmitglieder ihre gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Shell verletzt hätten, indem sie in ihrer Nachhaltigkeitsstrategie nicht die Ziele des Pariser Abkommens implementierten. Sie hätten nicht angemessen auf Risiken des Klimawandels reagiert und beeinträchtigten damit die langfristige Wertentwicklung des Unternehmens mit nachteiligen Folgen. Man habe es versäumt, die Gesellschaft auf den Übergang zur Klimaneutralität vorzubereiten. 

Der High Court erklärte im schriftlichen Verfahren die Klage Mitte Mai für unzulässig. Es obliege allein der Unternehmensleitung zu entscheiden, durch welche Maßnahmen der Erfolg der Gesellschaft am besten gefördert werden könne und wie viel Gewicht einzelnen (und ggf. gegenläufigen) Erwägungsgründen beigemessen werden sollte. Ferner seien die geltend gemachten Pflichtverletzungen zu vage, um einklagbare subjektive Rechte zu begründen; vielmehr seien sie mit dem subjektiven Charakter der Pflicht, den Erfolg der Gesellschaft zu fördern, unvereinbar. 

Eine Anhörung, in der ClientEarth beabsichtigte, das Gericht umzustimmen, erfolgte in dieser Woche. Laut dem Gericht sind jedoch die Hürden für ein vom schriftlichen Verfahren abweichendes Urteil recht hoch, die Entscheidung darüber würde aber in naher Zukunft erfolgen. 

Haftung von Vorstandsmitgliedern nach deutschem Recht? 

Die Erfolgschancen derivativer Haftungsklagen gegen Vorstandsmitglieder nach deutschem Recht sehen ähnlich gering aus. Grundsätzlich ist der Aufsichtsrat für die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen den Vorstand zuständig. Falls dieser untätig bleibt, können Aktionäre zwar eine derivative Haftungsklage im Namen der Gesellschaft (actio pro socio) erheben. Diese bedarf allerdings gem. § 148 Aktiengesetz (AktG) eines Klagezulassungsverfahrens und scheitert oftmals an dessen prozessualen Hürden. Die Anzahl an Praxisfällen ist daher äußerst überschaubar. 

Zudem wird eine erfolgreiche Haftungsklage meist an der Feststellung einer Pflichtverletzung der Mitglieder des Vorstands scheitern. Der Vorstand hat die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten (§ 76 Abs. 1 AktG), wobei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG) und die Leitungstätigkeit anhand des Unternehmensinteresses auszurichten ist. Sofern er sich im Rahmen des geltenden Rechts bewegt, kann der Vorstand sich auf die Haftungsprivilegierung der sogenannten Business Judgement Rule nach § 93 Abs. 1 S. 2 AktG berufen. Diese setzt voraus, dass das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung – welche auch durch ein Unterlassen erfolgen kann – vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie zukunftsgerichtet, geprägt durch ihren prognostischen Charakter sowie ihre nicht justiziablen Einschätzungen ist und gleichzeitig dem Vorstand mehrere Handlungsoptionen einräumt. 

Ähnlich wie in der Begründung des High Court, würden auch nach deutschem Recht Angelegenheiten wie die strategische Ausrichtung des Unternehmens, Investitionsentscheidungen und Maßnahmen zur langfristigen Wertentwicklung mangels gesetzlicher Vorgaben als unternehmerische Entscheidung vom weiten Ermessensspielraum des Vorstands erfasst werden. Trotz zunehmender Verrechtlichung von ESG-Standards existieren keine spezifischen Vorgaben zum Umgang mit Risiken des Klimawandels. Sofern dem Vorstand kein gänzliches Unterlassen der Befassung mit klimaschutzbezogenen Aspekten vorzuwerfen ist, dürfte die Annahme einer Pflichtverletzung durch Unterlassen daher schwer vertretbar und eine Berufung auf die Business Judgement Rule erfolgreich sein. 

Die EU-Kommission will das Umweltstrafrecht ausweiten 

Ähnlich ist die aktuelle Situation im Strafrecht. Ein explizites Klimawandelstrafrecht, das Einzelpersonen für eine vorwerfbare Beteiligung am Klimawandel bestrafen würde, existiert bisher nicht. Eine persönliche Strafbarkeit für umweltbezogenes Fehlverhalten von Einzelpersonen – und damit auch von Vorstandsmitgliedern – kann sich allerdings aus den §§ 324 ff. Strafgesetzbuch (StGB) sowie den Regelungen aus dem deutschen Nebenstrafrecht (z.B. dem Bundesnaturschutzgesetz) ergeben. Denn wenn Vorwürfe wie die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (§ 329 StGB) im Raum stehen, können Staatsanwaltschaften eine Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung erwägen, die vermeintlich geschäftliche Entscheidungen zu Lasten der Umwelt getroffen haben. 

Bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von Organen eines Unternehmens droht den Unternehmen selbst zudem unter Berücksichtigung von § 30 OWiG eine Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro. 

Diese Vorschriften werden jedoch bisweilen als unzureichend angesehen. Auf politischer Ebene ist daher eine deutliche Ausweitung der strafrechtlichen Parameter angedacht. Bereits 2021 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine neue Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt unterbreitet. Das erklärte Ziel der Richtlinie ist die Verbesserung der Ermittlung und Strafverfolgung im Bereich der Umweltkriminalität – die Verrechtlichung von ESG-Zielen soll insoweit auch über das Strafrecht verwirklicht werden. Sowohl auf Ebene individueller Verantwortlichkeit als auch auf Ebene der Unternehmensverantwortlichkeit soll es zahlreiche neue Straftatbestände und auch Strafverschärfungen geben. Für Unternehmen sollen Verstöße erheblich sanktioniert und beispielsweise mit einer Geldbuße von bis zu fünf Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes belegt werden können. 

Zukunftsorientiert entscheiden 

Der Klimawandel hat ersichtlich rechtliche Dimensionen, die auch Mitglieder von Vorständen beschäftigen müssen. Selbst wenn die Erfolgsaussichten von derivativen Haftungsklagen derzeit als gering einzuschätzen sind, darf mit einer erheblichen Ausweitung entsprechender Anstrengungen durch NGOs gerechnet werden. So können sie instrumentalisiert werden, um in der Öffentlichkeit Druck auf die Organmitglieder auszuüben. Zudem wirken sie ressourcenbindend und können Entscheidungsträger von der Unternehmensleitung ablenken. Letztlich sind auch Reputationsschäden nicht auszuschließen. Legislative Vorhaben werden zudem zu einer Ausweitung der strafrechtlichen Verantwortlichkeiten führen, die Vorstände persönlich treffen und erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen haben können. 

Im Hinblick auf die zunehmende Verrechtlichung von ESG-Standards – gesellschafts- und strafrechtlich –, gerade auch zu Fragen des Klimawandels, sind Vorstände gehalten, jetzt schon zukunftsorientierte Entscheidungen zu treffen und zu dokumentieren. So können Risiken angemessen analysiert werden, um ihnen gezielt zu begegnen. 

 

Dr. Andreas Fabritius, LL.M (Michigan) ist Partner bei Freshfields Bruckhaus Deringer im Bereich Corporate/M&A. Er ist erfahren in der Beratung von Vorständen und Aufsichtsräten, insbesondere auch zu Fragen der Corporate Governance.

Dr. Mesut Korkmaz, LL.M (LSE) ist Principal Associate im Bereich Corporate/M&A. Er berät nationale und internationale Mandanten unter anderem zu gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Fragen, einschließlich zur Fragen der Corporate Governance, sowie im Rahmen von M&A-Transaktionen.

Dr. Lea Barbucke Associate und berät und verteidigt nationale und internationale Unternehmen sowie Individualpersonen in allen Bereichen des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts.

Zitiervorschlag

Vorstände von Unternehmen unter Druck: Wenn Klimaschützer Manager verklagen . In: Legal Tribune Online, 14.07.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52248/ (abgerufen am: 27.04.2024 )

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