Der Fall Sarrazin im Arbeitsrecht: Ein Bundesbank-Vorstand schafft sich (nicht) ab

Pünktlich zur Buchveröffentlichung Thilo Sarrazins ist ganz Deutschland in einer Art geistigem Ausnahmezustand. Darf ein Vorstandsmitglied der Deutschen Bundesbank ein Buch über die Zukunft der Deutschen veröffentlichen und sein Projekt mit provokanten Thesen anheizen? Christian Oberwetter kennt die arbeitsrechtliche Antwort.

Durch alle Parteien zieht sich die mehr oder weniger offene Aufforderung an den Präsidenten der Bundesbank Axel Weber, Herrn Sarrazin zu entlassen.

Leicht gesagt, schwierig durchführbar.

Die Mitglieder des Vorstands werden für mindestens fünf und höchstens acht Jahre vom Bundespräsidenten bestellt. Die Amtszeit Sarrazins dauert noch bis zum Jahre 2014. Gibt es eine Rechtsgrundlage, die die vorzeitige Entlassung eines Bundesbankvorstands ermöglicht? Einen Ansatzpunkt bieten Art. 11 und 14 des Statuts des Europäischen Systems der Zentralbanken, wonach eine vorzeitige Entlassung aus dem Amt nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt werden, also Dienstunfähigkeit besteht oder wenn eine schwere Verfehlung begangen wurde. Welchen Inhalt hat dieser unklare Begriff? 

Eine schwere Verfehlung ist eine schuldhafte, nicht notwendigerweise strafbare, aber dennoch als schwer zu qualifizierende Amtspflichtverletzung.  Einen Vorwurf in Bezug auf seine Arbeitsleistung als Vorstand wird man gegen Herrn Sarrazin nicht erheben können.

Sarrazin hat einen Verhaltenskodex unterzeichnet

Eine Entlassung kann nur aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens erfolgen. Ansatzpunkt ist der Verhaltenskodex der Mitglieder des Vorstands der Deutschen Bundesbank, nach denen sich ein Vorstandsmitglied jederzeit in einer Weise zu verhalten hat, die das Ansehen der Bundesbank und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Bundesbank aufrecht erhält und fördert. Alle Vorstandsmitglieder haben den Kodex unterzeichnet, so dass eine Verletzung dieser Richtlinien eine Pflichtverletzung darstellt.

Ob Thilo Sarrazin gegen diese Pflicht verstoßen hat, ist umstritten. Die Öffentlichkeit sieht die Äußerungen Sarrazins nicht als Meinung der Deutschen Bundesbank an – dazu ist das Thema von den Aufgaben der Bank zu weit entfernt. Das Ansehen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Bundesbank könnte jedoch deshalb erschüttert sein, weil die provokanten Thesen des Vorstandsmitglieds die Grenzen der in Art. 5 GG garantierten Meinungsäußerungsfreiheit überschritten haben. 

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt Äußerungen und zwar nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind. Sogar abwertende Äußerungen dürfen, solange sie sachbezogen sind, scharf, schonungslos und sogar ausfallend sein, so der Bundesgerichtshof. Lediglich bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen oder Äußerungen, bei denen es nicht mehr um Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern jenseits polemischer und überspitzter Kritik um Diffamierung anderer, unterfallen nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit.

Der Freiheit des Bürgers, seine Meinung zu äußern, kommt in unserer Gesellschaftsordnung ein hoher Stellenwert zu und es musste schon so manche unbequeme polemische Meinung von den Betroffenen akzeptiert werden.

Vorstand kann Entlassung beim Bundespräsidenten beantragen

Ein weiterer Ansatzpunkt für eine Entlassung könnte jedoch das Argument sein, dass die Meinungsfreiheit der Vorstandsmitglieder der Deutschen Bundesbank aufgrund ihrer Position eingeschränkt ist, sie sich also in öffentlichen Äußerungen zurückhalten müssen; das wäre jedoch ein erheblicher Grundrechtseingriff und eine solche Einschränkung könnte nur dann greifen, wenn tatsächlich der Nachweis gelänge, dass die Bundesbank durch die Äußerung ihre Vorstandsmitglieds geschädigt worden wäre.

Zwar spricht der Vorstand der Bundesbank nun in einer Pressemitteilung davon, dass die Äußerungen Sarrazins der Bank Schaden zufügen. Welchen Schaden die Bank erlitten haben soll, wird jedoch nicht näher spezifiziert. Die Bank teilt zwar mit, dass die Äußerungen von Herrn Sarrazin geeignet sind, den Betriebsfrieden zu stören; damit erklärt sie aber schlüssig, dass tatsächlich noch keine Störung vorliegt..

Im Übrigen stellt nicht jeder Verstoß gegen den Verhaltenskodex eine als schwer zu qualifizierende Amtspflichtverletzung dar. Herr Sarrazin äußert sich außerdienstlich im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit. Man mag diese Meinung als richtig erachten oder sie als falsch verteufeln – diese Auseinandersetzung ist vom Grundgesetz ausdrücklich gewollt. Rechtlich sanktionieren sollte man zulässige Meinungsäußerungen nicht.

Nach rechtsstaatlichen Kriterien bestehen daher wenig Aussichten, Herrn Sarrazin seines Postens zu entheben. Die Bundesbank kann es aber versuchen, indem sie feststellt, dass eine schwerwiegende Verfehlung vorliegt und kann dann beim Bundespräsidenten die Entlassung Sarrazins beantragen.

Fraglich bleibt dann, ob der Bundespräsident lediglich die Formalien - also das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses - oder auch das Vorliegen einer schwerwiegenden Verfehlung prüfen kann. Ach, jetzt wünschte man sich einen unbeugsamen Vertreter des Rechtsstaats wie Joachim Gauck im Amt – ihm würde die Bevölkerung zutrauen, die richtigen Worte und eine gesellschaftlich akzeptierte Entscheidung zu treffen.

Der Autor Christian Oberwetter ist u.a. Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg und Verfasser zahlreicher Fachpublikation im Arbeitsrecht

Zitiervorschlag

Christian Oberwetter, Der Fall Sarrazin im Arbeitsrecht: Ein Bundesbank-Vorstand schafft sich (nicht) ab . In: Legal Tribune Online, 31.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1332/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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