Rechtsgeschichte: Neid­ge­fühle für Juristen

von Martin Rath

02.04.2023

In den 1980er Jahren wurde der Vorwurf populär, Kritik an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beruhe auf "Sozialneid" – das ist ein schwieriger Begriff. Dabei tun sich Juristen schon mit dem Grundphänomen schwer: dem blanken Neid. 

Dem Beschuldigten in diesem Disziplinarverfahren war sein Leben bisher sichtbar nicht besonders gut bekommen. Im Krieg war er durch eine Granate schwer verwundet worden. Einen Teil der Metallsplitter trug er im rechten Unterschenkel, den linken Oberschenkel hatte man ihm amputiert. 

Nach Kriegsende zum Bahnbeamten ernannt, kamen zu den erheblichen Beschwerden durch die Granatsplitter in seinem Körper noch häufige Erkältungen, wiederholte Gastritis und Nierensteine, schließlich ein Abszess am bald zwanzig Jahre zuvor verletzten Unterschenkel. 

Sein Dienstherr, die damals als Staatsbetrieb organisierte Deutsche Bundesbahn, zeigte sich zunächst großzügig. Seit dem Jahr der Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit konnte der spätere Beschuldigte jährlich in Kur gehen, um seine Leiden an Magen und Hämorrhoiden, Nieren und den beschädigten Extremitäten behandeln zu lassen – darunter ein Skikurs für Beinamputierte und eine Badekur in einem Nordseesanatorium auf Sylt. 

Seit 1962 wurde jedoch seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis betrieben. Gegenstand eines ersten Disziplinarverfahrens war der versuchte Diebstahl eines Radiogerätes außerhalb seiner Dienstzeiten, hinzu kam dann noch der Vorwurf, er sei während der Zeit einer Krankschreibung außerhalb seines Wohnorts zum Skilaufen unterwegs gewesen. 

Mit Urteil vom 8. Mai 1963 entschied der Bundesdisziplinarhof, ihn im Beamtenverhältnis zu belassen, wohl auch, weil er während der Verhandlung offenbar einen sehr desolaten Eindruck machte. Dass er sich während der Krankschreibung an einem Wintersportort aufgehalten hatte und ihm vorgeworfen worden war, seine Reise dem Dienstherrn nicht angezeigt zu haben, sahen die Bundesrichter nachsichtig, weil der Bahnbeamte zwar krank-, aber doch ausgehfähig geschrieben war (Az. I D 13/62 und I D 66/62). 

Ein nebensächliches Detail aus dem Fall ist hier noch von Interesse: Die häufigen Kuraufenthalte des vom Krieg verkrüppelten Beamten erregten derart den Neid seiner Kollegen, dass dies wiederholt in den Akten festgehalten werden musste. 

Soziologischer Vorschlag einer subsumtionsfähigen Neiddefinition? 

Das Disziplinarverfahren gegen den Bahnbeamten bietet einen frühen Beleg für den juristischen Umgang mit dem Phänomen des sogenannten Krankheitsgewinns: Wer durch eine Erkrankung unmittelbare Nachteile erleidet, kommt unter Umständen doch in den Genuss eines primären Krankheitsgewinns, indem sich beispielsweise seine Mitmenschen bei Konflikten mit ihm zurückhalten. Als sogenannter sekundärer Krankheitsgewinn kann etwa die Fürsorge der Umwelt bis zu einem Punkt hinzutreten, dass sie überwiegend als Vorteil wahrgenommen wird – der dann wiederum Anlass zum Neid geben kann, der das Mitleid gegenüber Beinverlust und Hämorrhoidenlast bedenkenlos aufwiegt. 

Wenn Neid selbst gegenüber demjenigen möglich ist, dem es objektiv schlecht geht – erst die Bundesrichter zeigten sich schließlich belastbar beeindruckt vom eingeschüchterten Elend des disziplinarrechtlich Beschuldigten – scheint es sich um ein komplexes Phänomen zu handeln. 

Eine für den juristischen Hausgebrauch taugliche Definition für "Neid" ist trotzdem schwer zu finden. Einen brauchbaren Vorschlag machte etwa der Soziologe Rainer Paris (1948–) im Jahr 2006 der Zeitschrift "Merkur"

"Neid ist ein aggressives, mehr oder minder dauerhaftes Gefühl, das einem konkreten Anderen einen positiv bewerteten, allgemein sichtbaren Besitz (ersatzweise: Fähigkeiten oder Erfolg) verübelt, den man selbst stark wünscht und erstrebt und der einem gleichzeitig unerreichbar erscheint." 

Paris beschreibt die Sicht des Neiders als die eines haltlosen Nullsummenspiels: Der Besitz des Anderen – in unserem Beispiel die Kuraufenthalte des im Krieg schwer beschädigten Kollegen – werden zum Gegenstand von Neid, weil man vermeintlich selbst über sie nicht verfügen kann, solange er dies tut. Auf die kausalen Voraussetzungen – hier etwa Todesfurcht im Krieg, Verlust von Gliedmaßen im russischen Feldlazarett und fortgesetztes Leiden – kommt es dabei nicht weiter an: 

"Der Besitz des einen ist der Nichtbesitz des anderen, ja aus der Perspektive des Neiders erscheint der Besitz des Beneideten geradezu als etwas, was jener ihm 'weggenommen' hat. Trotzdem geht es ihm nicht so sehr darum, ebenfalls zu erlangen, was der andere hat, sondern dessen Besitz und Glück zu zerstören. Das Telos des Neides ist nicht der Ausgleich des Habens, sondern die Egalität des Nichthabens. Vor allem deshalb ist es irreführend, ihn mit Habgier oder rabiatem Erfolgseifer zu verwechseln. Der Neid will nicht gewinnen, sondern zusehen, wie der andere verliert. Und er nimmt dafür häufig sogar die Selbstschädigung in Kauf." 

Neidklage in Fragen des großen wie des kleinen Vorteils 

Für zwei Konstellationen menschlicher Interessen findet sich in der juristischen Praxis und Lehre gelegentlich der Begriff der "Neidklage". 

Ulrich Battis (1944–), zuletzt unter anderem auf dem Gebiet des Bau- und Anwaltsrechts an der Humboldt-Universität Berlin tätig, wies im Jahr 2011 darauf hin, dass das kanonische Recht traditionell die Konkurrenzstreitigkeiten um die Besetzung eines öffentlichen Amtes als "Neidklagen" verpönt habe – die inzwischen aber trotzdem unter Bundesrichtern und Professoren in Mode gekommen seien. 

Während "Neidklage" hier nur ein abwertendes Synonym für "Konkurrentenklage" ist, verhält es sich in einer anderen Konstellation deutlich politischer – und oft auch wohl näher an der von Rainer Paris vorgeschlagenen Definition. 

Diskutiert wurde – erstmals wohl von Günter Dürig (1920–1996), jenem Staatsrechtslehrer, der für seine Kommentierung der Menschenwürdegarantie bekannt ist – folgende Frage als Problem einer "Neidklage": Sollten Steuerpflichtige, die von einem steuerrechtlichen (Ausnahme-)Tatbestand nicht begünstigt sind, dessen ersatzlose Streichung begehren können, auch wenn ihr Vorteil allein darin liegen würde, dass damit – durch die eintretende Steuerpflicht der bisher von dem Tatbestand Begünstigten – ihr eigener Beitrag zur Finanzierung des Staates marginal sinken würde? 

Hier wäre der wirtschaftliche Schaden für den nicht länger vom steuerrechtlichen Privileg begünstigten Dritten groß, der Nutzen für den Kläger regelmäßig verschwindend gering. Schon wegen der Nähe zur Popularklage fand diese sogenannte "Neidklage" wenig Beifall in der Rechtswissenschaft (vgl. Bundesfinanzhof, Urt. v. 04.11.1996, Az. IV R 40/99). Doch war es nicht falsch, den Neidaspekt ins semantische Spiel zu bringen. 

Ob bewusst oder zufällig stellte sich die akademische Jurisprudenz damit nämlich in eine ehrwürdige Tradition. Schon beim antiken Philosophen Platon (428/427–348/347) galt es als Eigenschaft des wahrhaft vollkommenen Mannes, seine Vorzüge anderen Menschen zugute kommen zu lassen. Die persönlichen Vorzüge und sonstigen Güter sollten andere nicht neidisch machen, sondern anspornen, diese selbst erwerben zu wollen. Dass steuerrechtliche Sondertatbestände vorsichtig anzulegen sind, ergibt sich aus dem Gedanken Platons, dass der Wetteifer, ebenfalls in den Genuss der Vorteile kommen zu wollen, dem Gemeinwesen dienen soll (Nomoi 731 a–b). 

Das mag wie ein Gedanke aus der philosophischen Besenkammer wirken, der erst einmal gründlich mit dem Staubtuch bearbeitet sein will. Bei Licht betrachtet entdeckt man aber vielleicht, dass es im Spektrum der politischen Parteien nicht klug war, seit den 1980er Jahren in einer etwas vulgären Dialektik über "Sozialneid" versus "soziale Gerechtigkeit" statt über konkrete Anliegen zu streiten. 

Neid als Element forensischer Argumentation  

Weil Neid als leidenschaftliches Motiv menschlichen Denkens und Handelns in Betracht kommt, ließe sich an dieser Stelle eine große Zahl von Fällen referieren – vom Parteien-, über das Erb- bis hin zum Strafrecht. Wo Neid herrscht, ist Eifersucht nicht weit – und damit Mord und Totschlag von biblischen Ausmaßen, formatiert in richterlicher Entscheidungskunst. 

Doch sei das hier auf eine spätere Gelegenheit vertagt – stattdessen ein Fall angeführt, der sicherlich in keine philosophische Besenkammer führt, aber doch eine Probe darauf zulässt, welche Neidgefühle künftig für relevant gehalten werden könnten. 

Zwei miteinander verheiratete homosexuelle Männer hatten in einem Fall, über den das Finanzgericht Münster in Westfalen mit Urteil vom 7. Oktober 2021 entschied, begehrt, dass die Übernahme der Kosten einer in den USA erkauften Leihmutterschaft – mit doppelt fremder Eizelle – als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerrechtlich anerkannt werde (Az. 10 K 3172/19 E). 

Unter den Argumenten, auf diesem Weg ein als eigenen Nachwuchs anerkanntes Kind zur Welt kommen zu lassen, führten die Kläger nicht zuletzt an, dass damit eine krankheitswertige ungewollte Kinderlosigkeit behoben worden sei. 

"Zum Krankheitscharakter der ungewollten Kinderlosigkeit gehöre in allen Fällen gleichermaßen, dass sie für die Betroffenen stets den Verlust eines Lebensplanes und eines erwünschten Lebensziels darstelle. Diese Erkenntnis löse eine Bandbreite unterschiedlicher Reaktionen wie Trauer, Hilflosigkeit, Wut, Neid sowie Gefühle von Minderwertigkeit und des Ausgeschlossenseins aus." 

Das Finanzgericht Münster wies die Klage als unbegründet schon deshalb ab, weil die Eizelle einer anderen als der schwangeren Frau verwendet worden war. Dies verbietet § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz (ESchG). 

Was wird hier wohl mehr Leidenschaften wecken? Das Argument, dass ein als krankheitswertig definierter Neid homosexueller Eheleute auf Menschen mit hergebracht gezeugten und empfangenen Kindern ihnen einen rechtlichen Vorteil vermitteln solle? Oder das Argument, dass die Steuerlast für alle anderen damit nur unwesentlich erhöht, mithin doch kein Anlass für Neid sei? 

Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Lektor in Ohligs. 

 

 

Zitiervorschlag

Rechtsgeschichte: Neidgefühle für Juristen . In: Legal Tribune Online, 02.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51460/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen