Rechtsgeschichte des 1. Mai: Bis­marcks Idee vom welt­weiten "Norm­ar­beitstag"

von Martin Rath

01.05.2013

Otto von Bismarck hatte eine hellsichtige Idee. Und schon Friedrich Naumann wusste, wozu man den 1. Mai gebrauchen kann. Ein Feiertagsfeuilleton von Martin Rath.
 

Ein bisschen überrascht es schon zu lesen, was das Kammergericht dem Landgericht Cöln am 26. Oktober 1905 ins Stammbuch schrieb, dem Revisionsbegehren der Staatsanwaltschaft folgend. Im Urteil zur "Strafsache gegen den Friseur D., Cöln" hieß es: "Das Landgericht stellt tatsächlich fest, daß der Angeklagte an einem Sonntage um 2.45 Uhr in seinem Friseurgeschäft noch Kunden bedient hat, die bereits vor 2 Uhr in seinem Geschäft gewesen sind. Es hat aus diesem Grund eine nach §§ 41a, 41b, 146a der Reichsgewerbeordnung […] strafbare Handlung nicht angenommen."

Bis zu 600 Mark Geldstrafe konnte es den Friseur kosten, sein Geschäft am Sonntag länger als erlaubt offen gehalten zu haben, rund ein halbes Jahresgehalt eines Facharbeiters. Heute wünscht man sich derlei vielleicht für das Inverkehrbringen von Hipsterfrisuren oder grässliche Geschäftsnamen: "Fairschnitt", "Hairlounge" oder "Schnittgefährte".

Aber im Ernst: Das Urteil, abgedruckt im "Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preußischen Rheinprovinzen" (1906, S. 15-17) weist darauf hin, dass damals der Gewerbefreiheit ein anderer Stellenwert als heute beigemessen wurde. Denn zu bestrafen war der Kölner Friseur nicht, weil er sonntags überhaupt den Laden geöffnet hatte, sondern weil er ihn nicht rechtzeitig geschlossen hatte.

Das Urteil legt weiterhin dar, dass es Handwerkern, anders als Kaufleuten des Einzelhandels, nicht erlaubt sei, Kundschaft fertig zu bedienen.

Friseure frisieren leicht, Arbeiter arbeiten schwer

Keine Freizeit an Feiertagen also, jedenfalls kaum flächendeckend. Und gerade weil es für kleine Gewerbetreibende, Handwerker und Kaufleute so selbstverständlich war, an Sonn- und Feiertagen ihre Geschäfte zu öffnen und nur während der Hauptgottesdienstzeiten zu schließen, lässt sich erahnen, warum damals die Bestrebungen der Industriearbeiterschaft, mit dem 1. Mai einen eigenen Feiertag – losgelöst von staatlicher Ordnung – zu begehen, als starke Provokation  wirken konnten.

Von vermehrter Freizeit hielt insbesondere der erste Reichskanzler, Otto von Bismarck (1815-1898), ausgesprochen wenig. Neben Fragen des technischen Unfall- und Gesundheitsschutzes in den Fabriken des Reichs galt die Frage, wie lange Arbeiterinnen und Arbeiter von Rechts wegen eingesetzt werden durften, seinerzeit als ein Thema der sogenannten Arbeiterschutzgesetzgebung – Handwerker und Kaufleute sah man als ebenso wenig schutzbedürftig an wie Beamte.

Während bis heute viel davon geredet wird, dass die damals moderne Sozialversicherung auf Bismarck zurückgeht, weist der Historiker Wolfgang Ayaß auf zwei fast marottenhafte Züge in der Sozialpolitik des "Eisernen Kanzlers" hin: Gegen staatliche Kontrolle im Bereich des technischen Arbeitsschutzes hatte Bismarck Vorbehalte, weil der die "Fabrikinspektoren" für korruptionsanfällig hielt. In zwei Papiermühlen im Eigentum des Kanzlers war der entsprechende Beamte mit wohl berechtigten Beanstandungen am Bismarck'schen Arbeitsschutz aufgefallen, der Korruptionsverdacht die Retourkutsche des Reichskanzlers.

Eine strikte Sonntagsruhe, in Deutschland weitgehend unbekannt, hatte Bismarck in jüngeren Jahren in Großbritannien erlebt, dort mit christlich-fundamentalistischer Strenge betrieben. Während konservative bis sozialdemokratische Reichstagsabgeordnete für Arbeiterschutz auch durch Arbeitsverbote an Sonn- und Feiertagen stritten, polemisierte der Kanzler gegen den "englischen Sonntag". Die Abneigung gegen Freizeit trug bei Bismarck fast archaische Züge: Jugendlichen Arbeiterinnen, durch Beschränkungen der Kinder- und Jugendarbeit unwesentlich entlastet, unterstellte er, in der freien Zeit der Prostitution nachzugehen. Sein Konservatismus in Fragen des "Arbeiterschutzes" ging so weit, dass hochrangige Beamte des Kanzleramtes der Opposition Gesetzentwürfe schrieben, die sie öffentlich, unter den Augen des Kanzlers, bekämpfen mussten (Vierteljahresschrift für Wirtschafts- und Sozialgeschichte 2002, S. 400-426).

1. Mai als Kampftag für Arbeiterschutz und Schunkellust

Eine auf Sonntage und konfessionelle Feiertage beschränkte Arbeitsruhe kam denn auch erst nach dem Rücktritt Bismarcks zustande und brachte 1891/92 unter anderem jene Vorschriften in die Reichsgewerbeordnung, nach denen der Friseur zu Cöln abzuurteilen war.

Der 1. Mai war zu diesem Zeitpunkt bereits ein Feiertag geworden, den sich vor allem, aber nicht allein die Industriearbeiter selbst nahmen: Nach blutig niedergeschlagenen Protestaktionen, 1886  in den USA, propagierte die weltweit vernetzte Gewerkschaftsbewegung den Tag als Feier- und Protesttag, im Kampf um die Sechstagewoche und den Achtstundentag. In Deutschland bestand, dank des konservativen Gründungskanzlers, besonderer Reformbedarf.

Um zu den heute in Ritualen erstarrten Feiertagsgepflogenheiten zu kommen – ein Funktionär hält kämpferische Reden in dröhnender Rhetorik, die Zuhörer denken ans Feiern danach, wenn sie die Freizeit nicht überhaupt nur zum Feiern nutzen – mussten sich mangels staatlicher Freigabe die Arbeiter aber zunächst mit ihren Arbeitgebern und der Polizei anlegen.

Klassenbewusste Kapitalisten versuchten etwa, den Arbeitern den Feiertag madig zu machen, indem sie ihnen am 30. April freigaben, aber auf der Arbeitsleistung am 1. Mai bestanden. Über das "Zeugniß über das Dienstverhältniß" (§ 630 BGB) konnten sie am Maifeiertag fernbleibende Arbeiter am Arbeitsmarkt unvermittelbar machen – dazu bedurfte es noch keiner Arbeitsrechtsanwälte, die Zeugniscodes strickten. Hinzu kamen Schadensersatzpflichten wegen Vertragsbruchs.

Waren die Arbeiterinnen und Arbeiter am 1. Mai unterwegs, liefen sie Gefahr, der Polizei aufzufallen: Nahmen sie an einer genehmigten Versammlung teil, was nach dem Auslaufen der Sozialistengesetze am 30. September 1890 möglich war, unterlagen Meinungsäußerungen polizeilicher Überwachung, es folgte aber keine direkte Intervention. Waren sie bloß organisiert-unorganisiert unterwegs, konnte eine harmlose Ansammlung aus Sicht von Polizei und Gerichten leicht zur strafbewehrten Versammlung werden: Das Mitführen einer roten Fahne, rote Nelken oder Strauchrosen im Knopfloch genügten.

Trotz der arbeits- und polizeirechtlichen Risken für die Teilnehmer entwickelte sich der Maifeiertag rasch zum populären Event. Die Kölner "Arbeiterschaft" organisierte beispielsweise zum 1. Mai 1910 eine Versammlung, bei der nach einer Rede von Rosa Luxemburg eine Reihe von Turn- und Musikveranstaltungen geboten wurde – Arbeiterchöre nebst Tanzkapellen. Die Wagenknecht redet, Karnevalssänger spielen Schunkelmusik? Man ahnt, dass die strafrechtliche Problematik unter Geltung eines scharfen Versammlungsrechts damals anders gelöst wurde als durch eine Änderung der Rechtsauffassungen.

Friedrich Naumann (1860-1919), der Wilhelminische Politiker, nach dem die FDP ihre parteinahe Stiftung benannt hat, schlug ob der Popularität des Feiertags vor, den 1. Mai zum "Lenztag des Volkes" zu erklären, auch das Wort von einem "Tag der nationalen Arbeit" war bereits im Umlauf. Ins Gesetzblatt (RGBl. I, 191) beförderten den 1. Mai dann am 11. April 1933 als "Tag der nationalen Arbeit" mit der stets gewöhnungsbedürftigen Formel "Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird" die Herren Hitler, Frick und Goebbels – Innen- bzw. Propagandaminister die beiden letzteren.

Eine alternative Idee vom Geschichtsverlauf

Woran heute gedenken, wenn man mit den Ritualen dieses Feiertags nichts am Hut hat? Nehmen wir Bismarck. In seinem fast archaisch anmutenden Konservatismus – selbst Konservative des Kaiserreichs traten für vermehrte Freizeit ein – hatte der Reichskanzler eine Idee, die leider im Planungsstadium steckenblieb, aber die Weltgeschichte hätte verändern können.

Die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts bis zum Beginn des Ersten Weltkriegs war bekanntlich eine Hochzeit des völkerrechtlichen Optimismus: Der Weltpostverein (gegründet 1874) trug mehr zur Völkerverständigung bei als alle Flipcharts von Friedensnobelpreisträger Al Gore. Nachdem sich Anarchisten Mordanschläge auf allerhand Staatsoberhäupter zur Aufgabe gemacht hatten, berieten Diplomaten über die polizeiliche Verfolgung dieser Weltverschwörung – die Wurzeln von Interpol wurden 1898 gelegt. Wie folgenträchtig solche Völkerrechtsveranstaltungen werden konnten, bewies die Weltopiumkonferenz von 1912: Ihre drogenpolitischen Richtlinienentscheidungen werden bis heute fortgeschrieben, der US-Präsident ließ den Vertrag unterzeichnen, ebenso der Kaiser von China.

Otto von Bismarck argumentierte gegen Arbeitszeitbeschränkungen nicht allein aus moralischen Gründen – aus Sorge etwa, Jugendliche ohne Arbeit würden sittlich verwahrlosen –, sondern durchaus auch ökonomisch: Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müsste an sich weltweit ein "Normarbeitstag" eingeführt werden  – in der Verantwortung eines "Weltarbeitstagsvereins".

Der Gedanke wurde seinerzeit nicht weiter verfolgt, man begrub ihn wohl schon behördenintern in Berlin. Man stelle sich vor, Diplomaten des US-Präsidenten, des Kaisers von China und der Amtsvorgänger von Joachim Gauck hätten, um weltweite Wettbewerbsverzerrungen zu beheben, Höchstarbeitszeiten verabredet. Vor über 100 Jahren, als die Verteilung von Arbeit und Kapital auf dem Planeten noch nicht so ungleich war, wie heute.

Aber man soll ja keinen alternativen Ideen vom Geschichtsverlauf anhängen. Immerhin darf man sich an der Freiheit deutscher Friseure erfreuen, am 1. Mai Freizeit zu haben, und an der Gleichheit inländischer Köpfe, erst wieder am 2. Mai geschoren zu werden.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Rechtsgeschichte des 1. Mai: Bismarcks Idee vom weltweiten "Normarbeitstag" . In: Legal Tribune Online, 01.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8644/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen