Terrorismusbekämpfung: Eine Revue der Recht­lo­sig­keit

von Martin Rath

14.10.2018

Der in Genf ansässige Rechtsanwalt Josef Alkatout setzt sich in seinem Buch "Ohne Prozess" mit dem seit 2001 geführten "Krieg gegen den Terror" auseinander. Es verdient kritische Lektüre, findet Martin Rath.

"Das ist schlimmer als ein Verbrechen, das ist ein Fehler", kritisierte Joseph Fouché (1759–1820), der gefürchtete Polizeiminister des napoleonischen wie des restaurativen Frankreichs jedenfalls ex post eine von Napoléon Bonaparte (1769–1821) gegen den Herzog von Enghien angeordnete Operation – in der sich bereits einiges abzeichnete, was im völker(straf)rechtlichen Verkehr der Gegenwart trauriger Brauch geworden ist.

Militärpolizisten und berittene Soldaten entführten am 14./15. März 1804 den Herzog, dem fortgesetzte Verschwörungen gegen Leib und Leben des französischen Machthabers zur Last gelegt werden konnten, völkerrechtswidrig aus dem badischen Ettenheim. Am 21. März wurde er nach kurzem Prozess vor einem Militärtribunal in Paris hingerichtet.

Dass Bonaparte für den Rechtsbruch nicht in Haftung zu nehmen sei, setzte Fouché in seinem zynischen Bonmot realistisch voraus – bekannt wurde es, weil auch das bloß rationale Machtkalkül den späteren Kaiser der Franzosen dazu hätte anhalten sollen, das rechtlich Gebotene zu tun.

Wie ein System der Folter entsteht

In seinem Buch "Ohne Prozess. Die Entrechtung unserer Feinde im Kampf gegen den Terror" nimmt sich Josef Alkatout der nach den Anschlägen vom 11. September 2001 seitens der Geheimdienste und Streitkräfte der USA betriebenen Entführungs- und Folterpraxis sowie der Tötung mittels Drohnen-Einsatz an.

Alkatout, der 2014 in Göttingen bei Prof. Dr. Kai Ambos mit seiner juristischen Dissertation "The legality of targeted killings in view of direct participation in hostilities" promoviert wurde und zuvor bereits als Romancier reüssiert hatte, erzählt, berichtet und referiert. Von der im US-Gefangenenlager Guantanamo ausgeübten Folter und den rechtlichen Erwägungen der Regierung George W. Bushs (1946–) hierzu sowie den teils zunichte gemachten, teils kafkaesk ausgestalteten Bemühungen, den Gefangenen rechtliches Gehör bzw. strafprozessähnliche Verfahren vor Militärkommissionen zukommen zu lassen.

Es entsteht ein dichtes Bild davon, wie die Entrechtung im System der Haft vonstattengeht: Geheimdienst- und Militärangehörige lernten die Methoden der Folter als Vorbereitung darauf, womöglich selbst vom Feind misshandelt zu werden.

Von Seiten der Regierung formal formulierte Begrenzungen der Verhöre unter "belastenden Bedingungen" geraten zur Farce, solange die Gefangenen ohne Anwalt bleiben. Schließlich doch gestellte Anwälte arbeiten ohne Zugang zu öffentlich tagenden, unabhängigen Gerichten. Wer Gefangene tötet oder verkrüppelt, wird nicht zur Rechenschaft gezogen.

Das unter Bushs Nachfolger Barack Obama (1961–) reetablierte Verbot von Folter in amerikanischen Einrichtungen wurde bei Bedarf weiterhin unterlaufen, indem befreundete Diktaturen Amtshilfe leisteten. Obamas Nachfolger Donald Trump (1947–) brüstet sich damit, wieder verschärft foltern lassen zu wollen, seine CIA-Chefin Gina Haspel (1956–) ist immerhin anerkannte Fachfrau auf diesem Gebiet.

Konjunktur der Tötung mittels Drohne

Alkatout zeichnet auch eindringliche Bilder von Menschen, die im Drohnen-Einsatz zu Tode kommen und jenen, die diese Apparate bedienen. Er erklärt, wie die Auswahl von zur Tötung freigegebenen Menschen zustande kommt und kritisiert, wie wenig die von den USA betriebenen Drohnen-Einsätze mit den inneren Selbstbegrenzungen zu tun haben, die sich im Kriegsvölkerrecht für die legitime Gewaltanwendung unter Soldaten hatten entwickeln können. Alkatout stellt traurig fest, wie augenscheinlich verlogen bereits Vertreter der Regierung Obama darin waren, einem ohnehin kaum zur Kritik aufgelegten Publikum zu vermitteln, bei der Auswahl der Getöteten und ihrer Exekution werde höchste Sorgfalt an den Tag gelegt, um die – in Maßen zulässige – Mittötung Unschuldiger zu vermeiden.

Anders als der Soldat, der zwingenden Schutz genießt, sobald er seine Waffe niederlegt bzw. sich aus dem Kampfgebiet entfernt, wird dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Terroristen kein Weg geboten, durch Unterwerfung Schutz zu finden. Man kann das schlicht als Fehler wie als Rechtsproblem sehen.

Während dem gewöhnlichen Verdächtigen Gehör durch unabhängige Richter gewährt wird und eine Sanktion erst droht, wenn die Schuld zur revisionsfesten Gewissheit eines Gerichts erwiesen ist, wird im Drohnenkampf zur schlichten Überzeugung des Präsidenten oder nachgeordneter Dienststellen getötet. Mit dieser sei es nicht weit her, erklärt Alkatout. Obschon jede Drohne im Betrieb rund 150 Menschen beschäftige, vom Techniker bis zum Aufsicht führenden Juristen, drohe die Markierung als potenzielles Ziel schon dem, der sich – in der Drittweltökonomie gängig – vom falschen Vorbesitzer ein gebrauchtes Mobiltelefon kaufe.

Die namhaftesten Kritiker des amerikanischen Drohnen-Kampfes findet Alkatout in den USA selbst – z. B. in den Journalisten der New York Times und der Washington Post mit ihren umfassenden Analysen. Oder in der auf die Strafverfolgung in Terror-Angelegenheiten hoch versierten, inzwischen für das Team Robert Muellers tätigen Staatsanwältin Zainab Ahmad (1980–) aus New York City.

Anklagebehörden, die Terrorverdächtigen einen ordentlichen Prozess machen möchten – mit der Aussicht, durch Strafnachlass die Netzwerke der politischen Kriminellen aufdecken zu können –, finden sich nicht selten im Wettlauf mit der Tötungsmaschinerie von CIA und Streitkräften wieder, die in ihren Erkenntnisquellen weniger anspruchsvoll ist.

Tötungsmaschine könnte sich totlaufen

Einem geflügelten, oft fälschlich Winston Churchill zugeschriebenen Wort zufolge werden Amerikaner stets das Richtige tun, nachdem sie alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben.

In der zwar nicht erklärten, aber kaum übersehbaren Absicht, die entsprechende Lernkurve der amerikanischen Institutionen im längst dramatisch ausgeuferten Drohnenkampf professionell zu organisieren, schlugen Amos N. Guiora und Jeffrey S. Brand – ein vormaliger israelischer Militärjurist und ein alter US-Bürgerrechtsprofessor – bereits im Jahr 2014 vor, die Allgewalt des US-Präsidenten und seiner nachgeordneten Dienststellen, terrorverdächtige und in ihre Nähe befindliche Menschen zu vernichten, durch ein sogenanntes Drone Court zu begrenzen. Reihum könnten reguläre US-Bundesrichter in eine Ex-ante-Kontrolle der präsidialen Tötungspläne eingebunden und damit der Willkür vorgebeugt und nachträgliche Supervision in Gang gesetzt werden. Der Reiz dieses freilich auch unter Präsident Obama wenig aussichtsreichen Vorschlags bestand darin, dass rechtsstaatliche Erwägungen wohl stärker von der Richterbank in den militärisch-geheimdienstlichen Komplex diffundieren würden als umgekehrt die patriotische Lizenz zum Töten in die Gerichte.

Alkatout erwähnt diesen denkbaren institutionellen Rahmen zwar nicht, stellt aber neben juristischen auch Gründe einer sozialen Ökonomie zur Erwägung, die letztlich mit in die Lernkurve einzupflegen sind.

Ein Beispiel: Wenn sich die amerikanischen Bundesstaaten das Verfahren bis zur Vollstreckung der Todesstrafe an einem einzelnen Kapitalverbrecher über 20 Millionen Dollar kosten lassen – Ermittlungsaufwand, Verteidigung, Gutachten etc. haben ihren rechtsstaatlichen Preis –, dann führen die Drohnentötungen vor Augen, wie wenig die betroffenen Terror-Verdächtigten sowie die fälschlich oder als Kollateralschaden hingenommenen Getöteten der US-Staatsgewalt wert sind – im schlimmsten Fall genügt das aus dem Kreis eines Verdächtigten gebraucht gekaufte Mobiltelefon und die Supervision der Beweiswürdigung durch Donald Trump. Wenig dürfte den Menschen in Ländern, über denen dichter Drohnen-Flugverkehr zu hören ist, die eigene Wertlosigkeit vor dem Thron einer absoluten Gewalt stärker vor Augen führen.

Frei nach Joseph Fouché: Selbst wenn man die Frage der Rechtmäßigkeit außer Acht ließe, bliebe es doch ein Fehler, der sich rächen mag.

Auch ein deutsches Problem

Ein deutsches Problem ist der amerikanische "Krieg gegen den Terror" in vielfacher Hinsicht. Nicht jeden wird etwa die moralische Lernkurve des späteren Bundespräsidenten mit Blick auf den Guantanamo-Häftling Murat Kurnaz befriedigen , er trägt wohl mit zum Autoritätsverlust in der Berliner Republik bei.

Nach Alkatout ist vor allem die logistische Schlüsselfunktion der US-Militärstandorte Ramstein und Stuttgart im US-Drohneneinsatz erwiesen.

Dies ist der deutschen Öffentlichkeit im Grunde hinlänglich bekannt , doch bleibt ihre Reaktion weitgehend aus – als hätte jemand während des Tischgebets bereits zu essen begonnen, schaut man kurz auf und blickt darüber hinweg.

Anders als die USA hätten wir immerhin ein hoch angesehenes Forum, dass sich derart heikler und juristisch komplexer Themen mit erheblicher fachlicher Kompetenz annehmen könnte.

Sieben Jahre nach ihrer Gründung, sieben Jahre vor dem Ende der Weimarer Republik, befasste sich z. B. der 36. Deutsche Juristentag (DJT) 1926 auf Anregung von Gustav Radbruch (1878–1949) mit der Frage, ob Straftäter, die aus ihrer "sittlichen, religiösen oder politischen" Überzeugung handelten, generell in den Genuss der privilegierten Einschließung (Festungshaft) statt der ehrenrührigen Zuchthaus- oder bürgerlichen Gefängnishaft kommen sollten – der DJT bejahte dies differenziert für politische Delikte. Eine derart liberale und rechtlich fundierte Auseinandersetzung zum heutigen "Feindstrafrecht" wäre wünschenswert.

Wege, den weitgehend ohne rechtliche Bedenken geführten "Krieg gegen den Terror" einzuhegen und zu beenden, sollten sich finden lassen. Eine Bestandsaufnahme zu seiner Praxis, jedenfalls diskussionswürdige Ansätze zu seinen Gründen und Konsequenzen bietet:

Josef Alkatout: "Ohne Prozess. Die Entrechtung unserer Feinde im Kampf gegen den Terror". Wien (Promedia) 256 Seiten, 19,90 Euro.

Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Ohligs.

Zitiervorschlag

Terrorismusbekämpfung: Eine Revue der Rechtlosigkeit . In: Legal Tribune Online, 14.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31493/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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