Controlling in der Rechtsprechung: Quar­tals­ge­spräche mit Nah­kampf­spange

von Martin Rath

20.12.2020

"Controlling" – ist das mehr Überwachung oder eher Steuerung? Schwierige Frage. Um die Verwirrung zu vervollständigen, findet sich in der Rechtsprechung auch noch eine Spur zum Controller in Uniform.

Witze können viel von einer Haltung verraten, zum Beispiel dieser: Es sitzen ein Pessimist, ein Optimist und ein Controller in der Kneipe vor einem Glas. Während der Optimist den Standpunkt einnimmt, es sei halb voll, meint der Pessimist, es sei halb leer, bis der Controller erklärt, das Glas sei für seinen Zweck 100 Prozent zu groß.

Für viele abhängig Beschäftigte in Konzernunternehmen, aber auch im Mittelstand ist die Pointe klar: Controlling ist diese unangenehme Erbsenzählerei, der sie in Quartalsgesprächen ausgeliefert sind. Es ist jene dunkle Seite der Buchhaltung, die nicht mit der Annehmlichkeit monatlicher Gehaltszahlungen zu tun hat, sondern die Leistungen von Abteilung und Mitarbeiter prüft und an Kennzahlen misst – Kennzahlen natürlich, in denen sich zum allgemeinen Leidwesen betriebswirtschaftliche Ideen widerspiegeln, deren innere Logik manchmal auf den ersten Blick sinnlos wirkt.

Der Witz, den der in der Schweiz lehrende Controlling- und Consultingprofessor Ulrich Krings erzählt, treibt diese gefühlte Sinnlosigkeit nur in die absurde Spitze.

Eine weitere Quelle, Controllerinnen und Controller nicht zu lieben?

Akademisch tätige Betriebswirte führen die mangelnde Gegenliebe für das Controlling unter den abhängig Beschäftigten in der unternehmerischen Wirtschaft meist darauf zurück, dass sich die Mitarbeiter in ihrem kreativen Handlungsdrang behindert fühlten, denn der gemeine Controller habe oft nicht hinreichend zu vermitteln gelernt, dass seinesgleichen dazu diene, sein Unternehmen zu neuen Möglichkeiten zu steuern – statt nur Kontrolle mit realen und surrealen Kennzahlen auszuüben ("Kontrollieren Controller? – und wenn ja: Sollten sie es tun?").

Unter anderem dem Bundesgerichtshof (BGH) ist es zu verdanken, dass sich einer weiteren potenziellen Quelle für Vorbehalte gegenüber dem Controlling in Deutschland gedenken lässt.

Mit Urteil vom 20. Dezember 1960 entschied der BGH in einem heute reichlich verlassen wirkenden Rechtsgebiet. Unter anderem in Witterschlick, einer kleinen Ortschaft westlich von Bonn, wo dieser Wirtschaftszweig nach wie vor einiges Gewicht hat, stand bis ins Jahr 1946 eine Tongrube im Eigentum eines Unternehmens, das feuerfeste Formen vor allem für die rheinisch-westfälische Montanindustrie herstellte – also für einen damals soeben noch kriegswichtigen Sektor der deutschen Wirtschaft.

Auf Betreiben der britischen Besatzungsmacht war das Eigentum an dem Betrieb der wertvollen Tongrube 1946 auf ein neues Unternehmen übergegangen. Die Alteigentümer versuchten nun seit Mitte der 1950er Jahre, ihren Betrieb zurückzuerlangen, jedenfalls Schadensersatz von den neuen Eigentümern wegen "sittenwidriger Schadenszufügung" durch den Ankauf des Fabrikunternehmens im Rahmen der britischen Entflechtungsaktion in dem kriegswichtigen Wirtschaftszweig zu erhalten.

Der BGH erkannte jedoch in Teil I, Artikel 3 des "Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen", dem sogenannten Überleitungsvertrag vom 23. Oktober 1954 (BGBl. II, S. 405), ein Verbot, derartige Schadensersatzforderungen vor einem deutschen Gericht durchzusetzen. Denn Frankreich, das Vereinigte Königreich und die USA hatten – ganz allgemein gesprochen – der Bundesrepublik verboten, gegen Personen vorzugehen, die vor dem Vertragsschluss mit der Sache der Alliierten oder ihrer Beauftragten sympathisiert oder sich mit diesen gemein gemacht hatten – und das galt nun einmal vom Spion bis zum Schamotthersteller dieses Falles, der dank alliierter Intervention an die Grube im begehrten Tonabbau-Gebiet von Witterschlick gekommen war (BGH, Urt. v. 20.12.1960, Az. VI ZR 198/59).

Wem aber hatten die neuen Herren über die Tongrube dies ganz konkret zu verdanken? – Einem "Controller of Refractories Metallurgy Branch" der britischen Militärregierung, dessen Gebaren dem BGH zwar offenbar etwas obskur erschien, an dessen Beurteilung das Gericht aber durch den Überleitungsvertrag gehindert war.

Controller und Controlling – ein Begriff aus dem Kriegswirtschaftsrecht

Sollten die im Vergleich zu Ärzten oder Juristen berufsständisch etwas unscheinbar agierenden deutschen Controller jemals auf den Gedanken kommen, dem mächtigsten ihrer Zunftgenossen auf deutschem Boden ein Denkmal zu errichten, würde eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Juni 1951 ihre Aufmerksamkeit verdienen (Az. IV 175/50 U).

In dem Streit um die Frage, ob nach dem besatzungsrechtlich modifizierten deutschen Einkommensteuergesetz für das Jahr 1947 gezahlte Vermögensteuern nur bis zur Höhe von 300 Reichsmark oder bis zum tatsächlichen Betrag von 20.800 Reichsmark bei der Einkommensteuer abzugsfähig seien, seien die deutschen Gerichte an eine Entscheidung des "Assistant Controllers" der britischen "Zonal Tax Administration Section" gebunden – einschließlich des noch nicht gegründeten Bundesfinanzhofs selbst, entschied der BFH.

In ungezählten Urteilen und Beschlüssen deutscher Gerichte nach dem Zweiten Weltkrieg tritt ein britischer oder amerikanischer Controller auf, meist zur mittelschweren Irritation der Richter, weil die Controller-Verfügungen oft nicht recht in die Behörden- und Justizvollzüge hierzulande hineinpassten – eine einfache Eigenbedarfsklage konnte deshalb etwa zum unübersichtlichen normhierarchischen Alptraum werden. Vom Elend der Betroffenen nicht zu reden (BGH, Urt. v. 27.05.1952, Az. V ZR 81/51).

Bekanntschaft mit dem Begriff des "Controllers" machten die deutschen Juristen jedoch nicht erst dank der Militärregierungen nach 1945: Bereits im Ersten Weltkrieg wurden unter dieser Bezeichnung Zwangsverwalter für das deutsche und österreichisch-ungarische Vermögen im britischen Weltreich bestellt. Weil es später dann nach Artikel 296 ff. Versailler Vertrag darauf anzukommen schien, wann und wo ein solcher Controller auf das Feindvermögen zugegriffen hatte, um den entschädigungslos Enteigneten Hoffnung auf Schadensersatz zu machen, kam bereits das Reichsgericht wiederholt auf diese Art des "Controllings" zu sprechen (z. B. Reichsgericht, Urt. v. 03.04.1925, Az. VI 222/24).

Natürlich ist das etwas vollständig anderes – oder doch nicht?

Nun liegt der Einwand nahe, dass diese "Controller" im Dienst des Kriegswirtschafts- und des Besatzungsrechts gar nichts mit den ganz und gar zivilen Kolleginnen und Kollegen zu tun haben könnten, die heutzutage in Quartalsgesprächen erklären, das halb volle Glas sei für seinen Zweck zu 100 Prozent überdimensioniert – oder was sonst nach einem begriffsscharfen Studium der Betriebswirtschaft von sechs oder acht Semestern sonst als relevante Größe aufgetischt wird.

Vielleicht ist dieser Einwand zwar berufstypisch angemessen, aber viel zu nüchtern gedacht. Denn das Bild des historisch uniformierten Controllers ziert doch sehr viel Lametta, mit dem sich die – im Vergleich zum Pomp eines "Deutschen Juristentages" oder der nur mit großem "d" echten "Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer" – berufsständisch eher graumäusig wirkenden Controllerinnen und Controller doch eigentlich sehr gerne schmücken sollten.

Bekanntlich hängt in Deutschland viel von potenziell übermüdeten und ungeliebten Amtsrichtern ab. Ob nun eine Hausdurchsuchung gewünscht wird oder eine Blutentnahme, sogar eine Überwachung der Telekommunikation – der formale Richtervorbehalt gilt hier als der beinahe universale Schutzschild für die Grundrechte. Wie schön wäre es doch, müssten Gesetzgebung und Justiz im Kampf für das Gute und gegen das Böse einer selbstbewussten Controllerzunft Rechenschaft geben, wie oft bei solchen Vorgängen die Ist-Vorstellungen vom Soll abweichen.

Die Erinnerung daran, dass es schon Controller mit militärischem Ordenslametta und gewiss auch mit Nahkampfspange gab, mag diesen edlen Anliegen dienen.

Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Lektor in Ohligs.

Zitiervorschlag

Controlling in der Rechtsprechung: Quartalsgespräche mit Nahkampfspange . In: Legal Tribune Online, 20.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43790/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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