
Ein Krankenhausträger durfte einer medizinischen Fachangestellten schon Monate vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht kündigen. Die Frau hatte sich nicht gegen Corona impfen lassen wollen.
Artikel lesenEin Krankenhausträger durfte einer medizinischen Fachangestellten schon Monate vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht kündigen. Die Frau hatte sich nicht gegen Corona impfen lassen wollen.
Artikel lesenWer seine Vorgesetzten heimlich aufnimmt, verletzt arbeitsvertragliche Rücksichtsnahmepflichten. In besonderen Situationen kann eine Kündigung deswegen aber dennoch unwirksam sein, erklärt das LAG in Mainz.
Artikel lesenWer ein Praktikum absovieren muss, um einen Studienplatz zu erhalten, hat keinen Anspruch auf Mindestlohn. Auch "Vorpraktika" sind Pflichtpraktika im Sinne des Mindestlohngesetzes.
Artikel lesenEin Steuerberater lehnte eine Bewerberin ab, die auf dem Bewerbungsfoto ein Kopftuch trug. Dabei gab er ihr noch den "Tipp für die Zukunft", auf ihren "Kopfschmuck" besser zu verzichten. Und redete sich auch im Prozess um Kopf und Kragen.
Artikel lesenEin Arbeitgeber, der mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschloss, sah sich schweren Diskriminierungsvorwürfen ausgesetzt. Wirksam ist der Vertrag aber trotzdem, so das LAG Rheinland-Pfalz.
Artikel lesenGerichtsbezirk: Land Rheinland-Pfalz
Auf der Grundlage von § 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) wurden in den verschiedenen Bundesländern Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte (LAG) errichtet. Auf Bundesebene entstand das Bundesarbeitsgericht (BAG), das zunächst seinen Sitz in Kassel hatte und im Zuge der Wiedervereinigung nach Erfurt umzog.
Bundesweit gibt es insgesamt achtzehn Landesarbeitsgerichte in sechzehn Bundesländern, davon zwei in Bayern und drei in Nordrhein-Westfalen. Berlin und Brandenburg teilen sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin. Der Spruchkörper eines Landesarbeitsgerichts setzt sich ebenso wie beim Arbeitsgericht aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem sowie zwei ehrenamtlichen Richtern zusammen.
Der Präsident eines Landesarbeitsgerichts hat die unmittelbare Dienstaufsicht über die Richter und sonstigen Beamten im gesamten Gerichtsbezirk, sofern sie nicht anderen Behörden übertragen ist. Zu den Aufgaben des Landesarbeitsgerichts im Rahmen der Verwaltung zählt auch die strategische Personalentwicklung, Angelegenheiten der Gleichstellungsbeauftragten und solche der Personal-, Richter- und Schwerbehindertenvertretungen. Zu seinen Verwaltungsaufgaben gehören außerdem die Leitung, Überwachung und Organisation des Geschäftsbetriebs sowie die Organisationsentwicklung, die Modernisierung der Verwaltung, die Planung und Überwachung des Haushalts sowie die Fortbildung der Mitarbeiter.
Das Landesarbeitsgericht ist im Instanzenzug auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig als Berufungsgericht, wenn gegen erstinstanzliche Urteile des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt wird. Voraussetzung ist, dass die Berufungssumme 600 Euro übersteigt oder dass Verhandlungsgegenstand das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist. Das Landesarbeitsgericht handelt auch als Beschwerdegericht, sofern gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde eingelegt wird.
Fällt hingegen das Landesarbeitsgericht ein Urteil, so ist Revision nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Das Landesarbeitsgericht muss die Revision zulassen, sofern die Rechtssache der Rechtsfortbildung dient und grundsätzliche Bedeutung hat. Gleiches gilt für Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts, gegen die Rechtsbeschwerde möglich ist.