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VG Berlin legt dem VGH vor: Ver­fas­sungs­wid­riges Staats­mo­nopol auf Ein­ä­sche­rung?

22.06.2021

Ein Krematorium während des Betriebs

Schulz-Design - stock.adobe.com

Ein Berliner Unternehmen möchte ein Krematorium betreiben, doch das lehnt die Senatsverwaltung ab. Durfte sie das überhaupt? Das VG Berlin hat die Sache nun dem VGH Berlin vorgelegt.

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Das Berliner Verwaltungsgericht (VG) hat ein Verfahren ausgesetzt und dem Verfassungsgerichtshof (VGH) des Landes Berlin zur Entscheidung vorgelegt. Die 21. Kammer des VG Berlin hält das geltende Staatsmonopol auf Einäscherungen für verfassungswidrig (Beschl. v. 20.04.2021, Az. VG 21 K 227/20).

Die klagende GmbH begehrt die Errichtung und den Betrieb eines Krematoriums in Berlin. Die hierfür notwendige Übertragung der entsprechenden behördlichen Befugnis wurde durch die Berliner Senatsverwaltung abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass neben den zwei bereits bestehenden Krematorien kein Bedarf bestehe. Grundlage für diese Einschätzung sei das Berliner Bestattungsgesetzes (BestattG BE). Dieses regelt in § 18 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4, dass private Rechtsträger Krematorien nur nach entsprechendem behördlichen Beleihungsakt betreiben dürfen. 

Nach Auffassung der 21. Kammer des VG sind diese Vorgaben jedoch verfassungswidrig. Dass Krematorien von Privaten nur nach einem entsprechendem behördlichen Beleihungsakt betreiben dürfen, sei ein ungerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz), so das VG Berlin. Das BestattG BE stelle eine objektive Zulassungsschranke auf. Eine solche sei indes nur dann gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer und höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut geeignet, erforderlich und angemessen sei.

Wie das VG Berlin in seinem Beschluss ausführt, waren die maßgeblichen Gründe für die Regelung des BestattG BE, zur Aufklärung etwaiger Verbrechen die zusätzliche gerichtsärztliche Leichenschau ebenso sicherzustellen wie die Organisation einer würdevollen Bestattung. Jedoch sieht die 21. Kammer hinsichtlich der Errichtung eines Krematoriums die Vorschrift als schon ungeeignet an. Der bloße Bau eines Krematoriums berge noch keine Gefahren für die Gesetzeszwecke, so das VG.

Hinsichtlich des Betriebs eines Krematoriums seien die Bestimmungen jedenfalls nicht erforderlich. Nach Auffassung des VG ist nicht erkennbar, warum private Betreiber zur Wahrung der Gesetzeszwecke nicht ebenso gut angehalten werden könnten wie landeseigene Krematorien. In anderen Bundesländern sei dies bereits Praxis, so das VG.

jb/LTO-Redaktion

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VG Berlin legt dem VGH vor: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45272 (abgerufen am: 12.05.2026 )

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