Die Eisschnellläuferin hat keinen Anspruch darauf, weiter in der Spitzenförderung der Bundespolizei zu bleiben. Das VG Berlin hat einen entsprechenden Eilantrag von Pechstein zurückgewiesen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) ist schon fraglich, ob sich die Sportlerin auf ein subjektives Recht auf Aufnahme in die Sportförderung berufen kann. Diese liege nämlich vorrangig im öffentlichen Interesse (Beschl. v. 28.03.2011, Az. VG 36 L 88.11).
Pechstein steht seit 1993 im Dienst des Bundesministeriums des Innern, zuletzt im Rang einer Polizeihauptmeisterin. Bis November 2009 war sie als "Polizeivollzugsbeamtin (zugleich Spitzensportlerin)" der Bundespolizeisportschule Bad Endorf zugewiesen, wo sie nach der ständigen Praxis der Antragsgegnerin keinen Dienst als Vollzugsbeamtin versah, sondern ausschließlich mit dem Training und Wettkämpfen befasst war.
Nachdem die Internationale Eisschnelllauf-Union Pechstein im Juli 2009 wegen Dopingvorwürfen gesperrt hatte, wurde sie von ihren bisherigen Aufgaben bei der Bundespolizeisportschule entbunden, an die Bundespolizeiakademie in Lübeck umgesetzt und zugleich an die Bundespolizeidirektion Berlin abgeordnet. Mit ihrem Eilantrag machte sie geltend, sie sei zu Unrecht gesperrt worden, weil sie nicht gedopt habe. Da sie weiterhin zur Weltspitze im Eisschnelllauf zähle, sei ihr nicht zuzumuten, die Folgen ihrer Umsetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen, zumal sie weiter an nationalen und internationalen Wettkämpfen teilnehmen dürfe und dies auch wolle.
Dem Beschluss des VG zufolge ist es vor dem Hintergrund einer geringen Zahl von Förderstellen nicht zu beanstanden, wenn das Bundesinnenministerium (BMI) als Antragsgegner eine besonders sorgfältige Auswahl der förderungswürdigen Spitzensportler vornimmt. Bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme in die Sportförderung habe das BMI daher neben dem Lebensalter vor allem berücksichtigen dürfen, dass Pechstein nach den so genannten Osaka-Regeln des Internationalen Olympischen Komitees nicht berechtigt ist, an den Olympischen Spielen in Sotschi 2014 teilzunehmen.
Damit könne das Ziel der Sportförderung, den Mitgliedern die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen zu ermöglichen, insbesondere den Olympischen Spielen, in ihrem Fall nicht mehr erreicht werden. Mit dem Angebot an Pechstein, sie könne zukünftig als Lehrkraft an der Bundespolizeiakademie tätig sein, habe das BMI den persönlichen Lebensumständen der Sportlerin hinreichend Rechnung getragen.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
tko/LTO-Redaktion
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VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 29.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2901 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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