Am vergangenen Donnerstag hat der EuGH auf eine Anfrage des BGH hin entschieden, dass das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern auch für gesetzliche Krankenkassen gilt. Weder ihre im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben noch ihr öffentlich-rechtlicher Status rechtfertige es, sie von diesem Verbot auszunehmen.
Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) liegt ein Fall zugrunde, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu klären hat. Der Verein "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs" war gegen die gesetzliche Krankenkasse BKK vorgegangen. Diese hatte 2008 auf ihrer Webseite behauptet, dass Mitgliedern durch einen Wechsel zu einer anderen Krankenkasse finanzielle Einbußen drohten. Die Wettbewerbshüter waren der Ansicht, dass es sich bei dieser Aussage um eine "irreführende Praxis" im Sinne der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken handle. Der BGH schloss sich seinerzeit dieser Auffassung an, war sich jedoch unsicher, ob gesetzliche Krankenkassen überhaupt unter den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie fallen. Der EuGH bejahte dies nun.
Auch gesetzliche Krankenkassen seien trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben "Gewerbetreibende" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Der Anwendungsbereich der Richtlinie sei nicht nur in sachlicher, sondern auch in persönlicher Hinsicht besonders weit zu fassen (Urt. v. 03.10.2013, Az. C-59/12).
Seit dem Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen am 30. Juni 2013 können nach § 4 SGB V zumindest Krankenkassen Wettbewerbsverstöße, wie etwa unlautere Werbeaussagen, anderer Krankenkassen direkt nach deutschem Recht angreifen. Das deutsche Gesetz unterscheidet im Übrigen nicht zwischen gesetzlichen und privaten Krankenkassen.
mbr/LTO-Redaktion
EuGH zum Verbot unlauterer Geschäftspraktiken: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9737 (abgerufen am: 16.10.2024 )
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