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Thüringer VerfGH zu TV-Interview: Ramelow hat Neu­tra­li­tätspf­licht ver­letzt

08.06.2016

Bodo Ramelow

Foto: Olaf Kosinsky (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0 de], via Wikimedia Commons

In einem TV-Interview hatte der Ministerpräsident Thüringens zu einer Art Boykott der NPD aufgerufen und deren Mitglieder als Nazis bezeichnet. Der VerfGH erkannte hierin am Mittwoch eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit.

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Die Äußerungen Bodo Ramelows (Linke) in einem Interview für den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) im Juni 2015 stellen nach mehrheitlicher Ansicht der Richter des Thüringer Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) einen Eingriff in die Rechte des Landesverbands der NPD dar. Dessen Organklage war erfolgreich (Urt. v. 08.06.2016, Az. VerfGH 25/15).

Der Ministerpräsident des Freistaats hatte u.a. an "alle demokratischen Parteien und ihre Vertreter" appelliert, dass es keine Gemeinsamkeiten auf der Basis von NPD-Anträgen geben dürfe. Die "Nazis" würden damit aufgewertet, hatte er weiter erklärt. Der Landesverband der NPD hatte daraufhin ein Organklageverfahren angestrengt, das in der heutigen Entscheidung des VerfGH mündete.

Äußerung als Ministerpräsident, nicht Privatperson

Die Richter betonten, dass sich die NPD als nicht verbotene Partei auf das Recht auf Chancengleichheit aus Artikel 21 Grundgesetz (GG) berufen dürfe. Aus diesem folge, dass der Staat zur Neutralität im allgemeinen politischen Wettbewerb verpflichtet sei. Zwar gelte das Neutralitätsgebot nur für die amtliche Tätigkeit und nicht für das Tätigwerden als Privatperson oder Parteipolitiker. Ramelows Äußerungen seien hier aber seiner Funktion als Ministerpräsident zuzurechnen. Ausschlaggebend für diese Entscheidung sei die Nutzung staatlicher Ressourcen durch Verlinkung des Interviews auf dem Twitter-Account der Thüringer Staatskanzlei und auf der Facebook-Seite des Freistaats gewesen, heißt es.

Der Appell sei unzulässig gewesen, weil andere Parteien aufgefordert wurden, NPD-Anträge nicht mitzutragen. Damit habe der Ministerpräsident zulasten der NPD in den allgemeinen politischen Wettbewerb eingegriffen. Dies gelte auch für die Bezeichnung als "Nazis", mit der Ramelow seinen Appell begründet habe. Es sei aber nicht zu entscheiden gewesen, ob diese Bezeichnung als negatives Werturteil generell unzulässig sei, erklärten die Richter. Das Urteil erging mit acht Stimmen bei einer Gegenstimme.

una/LTO-Redaktion

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Thüringer VerfGH zu TV-Interview: Ramelow hat Neutralitätspflicht verletzt . In: Legal Tribune Online, 08.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19592/ (abgerufen am: 31.03.2023 )

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