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39063

LG Berlin zum Auskunftsrecht gegen Twitter: Künast erhält Nut­zer­daten nach Falsch­zitat

04.12.2019

Renate Künast

Bild: Heinrich-Böll-Stiftung, flickr, CC BY-SA 2.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Renate Künast hat einen Teilerfolg bei den Online-Beschimpfungen gegen sie erreicht. Twitter darf der Politikerin Auskunft über einen Nutzer geben, der in einem Tweet ein unwahres Zitat geschrieben hat, so das LG Berlin.

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Im Streit um wüste Beschimpfungen gegen sie auf Twitter hat die Grünen-Bundestagsabgeordnete Renate Künast einen Teilerfolg vor Gericht errungen. Der Kurznachrichtendienst Twitter darf demnach Auskunft über einen Nutzer geben, der der Politikerin in einem Tweet ein unwahres Zitat zugeschrieben hatte. Wie das Landgericht (LG) Berlin am Mittwoch nach einer Beschwerde von Künast (Az. 27 0 433/19) weiter mitteilte, habe die Abgeordnete für vier andere beanstandete Tweets kein Recht auf Auskunft.

In dem Tweet hatte ein Nutzer hinter dem Namen der Politikerin und einem Doppelpunkt in Anführungszeichen geschrieben: "Ja zu Sex mit Kindern". Diesen Satz habe Künast so nicht gesagt, befand nun das Gericht. Der unbefangene Durchschnittsleser könne aber trotzdem davon ausgehen, dass es sich um ein wörtliches Zitat der Politikerin handelt.

Mit dem Falschzitat werde angedeutet, dass die Politikerin den sexuellen Kontakt mit Kindern befürworte. Diese unwahre Tatsachenbehauptung sei geeignet, sie verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, erklärten die Berliner Richter. Für weitere Schritte von Künast gegen den Autoren des beanstandeten Tweets könne der Kurznachrichtendienst nun Namen des Nutzers, dessen E-Mail-Adresse sowie die IP-Adresse, die für das Hochladen des Tweets verwendet wurde, und auch den Upload-Zeitpunkt nennen.

Künast: "Werde Beschluss nicht akzeptieren"

In den weiteren Tweets geht es nach Auffassung der 27. Zivilkammer um Meinungsäußerungen unter der Schwelle der Beleidigung und Schmähkritik. So müssten sich Formulierungen wie "Abartige" und "perverses Pack" für den unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten nicht zwingend auf Künast beziehen. Gemeint sein könnten auch Parteimitglieder Künasts.

Künast erklärte, sie werde diesen Korrektur-Beschluss so nicht akzeptieren. "Herabwürdigende Beleidigungen gegen mich werden dort weiterhin als zulässige Meinungsäußerungen qualifiziert", sagte sie. Die Rechtsprechung müsse sich endlich intensiv mit dem Rechtsextremismus, seinen Netzwerken und Strategien und der Nutzung digitaler Werkzeuge befassen.

Wie ein Gerichtssprecher betonte, ist das Verfahren nicht mit dem Fall von Anfang September identisch. Damals war Künast mit dem Versuch gescheitert, gegen Beschimpfungen wie "Geisteskranke" auf Facebook gegen sie vorzugehen. Solche Kommentare stellten "keine Diffamierung der Person der Antragstellerin und damit keine Beleidigungen" dar. Unbekannte hatten Künast unter anderem als "Stück Scheisse" und "altes grünes Dreckschwein" bezeichnet und noch drastischere und auch sexistische Posts geschrieben.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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LG Berlin zum Auskunftsrecht gegen Twitter: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39063 (abgerufen am: 12.10.2026 )

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