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Kammergericht zu Facebook-Spielen: Nutzer müssen wissen, wann sie ihren Namen ver­kaufen

06.11.2017

"Dislike"-Button

© goku4501 - stock.adobe.com 

Facebook muss Verbraucher besser über die Nutzungsbedingungen für Spiele aus seinem App-Zentrum unterrichten. Gerade dann, wenn die Entwickler im Namen des Spielers Posts auf dessen Pinnwand verfassen dürfen sollen.

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Onlinespiele auf Facebook dürfen nicht so präsentiert werden, dass Verbraucher beim Klick auf "Spiel spielen" ohne nähere Informationen in die Weitergabe ihrer Daten einwilligen oder den Betreiber zum Posten in ihrem Namen berechtigten. Ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts (KG) in Berlin ist am Montag bekannt geworden. In dem Verfahren hatte auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt (Urt. v. 22.09.2017, Az. 5 U 155/14).

In seinem App-Zentrum bietet Facebook seinen Kunden die Möglichkeit, kostenfreie Spiele von anderen Anbietern zu spielen. Dort war im November 2012 unter anderem das Spiel "The Ville" verfügbar. Unter dem Button "Sofort spielen" wurden Hinweise zur Weitergabe von personenbezogenen Daten des Nutzers angezeigt.

So sollten mit Beginn des Spiels die E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und weitere Informationen über den Nutzer an den Betreiber des Spiels übermittelt werden. Angaben über den Zweck der Datenverarbeitung fehlten allerdings. Bei drei weiteren Spielen wurden vergleichbare Informationen angezeigt. So hieß es beim Spiel "Scrabble": "Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten."

Generaleinwilligung nur bei ausreichender Information vorab

Das Berliner KG stellte zunächst klar, dass deutsches Datenschutzrecht trotz Facebooks irischen Unternehmenssitzes anwendbar sei. Hierzu genüge, dass das Soziale Netzwerk sein Angebot auch an deutsche Nutzer richte und in Hamburg eine für die Förderung des Anzeigengeschäfts zuständige Schwestergesellschaft unterhalte.

In der Sache entschied die Kammer sodann, dass die erforderliche Einwilligung der Nutzer in die durch Facebook angekündigte Weitergabe der Daten nicht vorlag. Die bereitgestellten Informationen vor Anklicken des "Spiel spielen"-Knopfes seien zu dürftig, um von einer freien und informierten Entscheidung der Nutzer über die begehrte Generaleinwilligung ausgehen zu können.

Post-Berechtigung verstößt gegen Transparenzgebot

Die ebenfalls beanstandete Berechtigung zum Posten im Namen des Nutzers verstoße gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie gegen Vorgaben der EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG), so das KG.

Der Verbraucher sollte sein Einverständnis dazu geben, dass der Spielebetreiber gegenüber dessen Freundeskreis Inhalte posten könne, welche nicht ansatzweise nach Zahl und Inhalt absehbar gewesen seien, befanden die Richter. Selbst Werbung für sexuell anzügliche Produkte sei - zumindest theoretisch - von der Formulierung umfasst gewesen, die Vertragsbestimmungen seien daher zu unbestimmt.

Mit seinem Urteil bestätigte das KG die Auffassung der Vorinstanz. Gegen die Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin hatte Facebook 2014 Berufung eingelegt, mit dem Urteil der Berliner Kammer darf Facebook die Spiele der Drittanbieter nicht mehr auf die angegriffene Art und Weise präsentieren.

"Facebook muss besser darüber informieren, was Drittanbieter auf seiner Webseite mit den Daten der Nutzerinnen und Nutzer anstellen", so Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. Schon gar nicht könne angehen, "dass Spieleanbieter ohne jegliche Einschränkung im Profil des Nutzers Beiträge posten können."

mgö/LTO-Redaktion

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Kammergericht zu Facebook-Spielen: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25401 (abgerufen am: 16.07.2026 )

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