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Verfahren um Völkermord in Gaza: IGH verpf­lichtet Israel zu präv­en­tiven Sofort­maß­nahmen

von Dr. Max Kolter

26.01.2024

Aufnahme aus dem Saal des IGH

In der Entscheidung ging es zunächst um einen Eilantrag, das Hauptsacheverfahren könnte sich über Jahre ziehen. Foto: picture alliance / ANP | Remko de Waal

Im Verfahren Südafrikas gegen Israel hat der IGH am Freitag eine Eilentscheidung getroffen: Israel muss Sofortmaßnahmen ergreifen, um einen Völkermord in Gaza zu verhindern. Ein Ende setzte der IGH dem Militäreinsatz damit aber nicht.

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Israel muss umgehend alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass im Rahmen des Gaza-Kriegs ein Völkermord an den Palästinensern stattfindet. Das entschied der Internationale Gerichtshof (IGH) am Freitag per einstweiliger Anordnung in dem von Südafrika gegen Israel angestrengten Genozid-Verfahren. Der IGH gab den Eilanträgen Südafrikas nur teilweise statt, denn den geforderten sofortigen Stopp des Militäreinsatzes ordnete er nicht an.

Vielmehr wird Israel gehalten, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die militärischen Handlungen nicht gegen Art. II der Völkermord-Konvention verstoßen. Auch wird Israel dazu angehalten, die Versorgungslage in Gaza zu verbessern und Genozid-Anstachelungen im Land zu sanktionieren. Die Maßnahmen muss Israel innerhalb eines Monats in einem Bericht dokumentieren. Die Anordnung erging mit großer Mehrheit der Richterstimmen von 15 zu 2 bzw. 16 zu 1. Auch der deutsche Richter Georg Nolte stimmte dafür.

Ende Dezember hatte Südafrika Klage eingereicht. Im Hauptsacheverfahren wirft Südafrika Israel Völkermord an der palästinensischen Bevölkerung in Gaza vor. Ein Völkermord nach Art. II der Völkermord-Konvention umfasst alle Handlungen, die geeignet sind, eine nationale, ethnische, "rassische" oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise "als solche" zu zerstören. Solche Handlungen sind u.a.: die Tötung von Mitgliedern der Gruppe (Buchst. a), die Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden (b), die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen (c) sowie die Verhinderung von Geburten (d).

IGH hält Südafrikas Klage für plausibel

Auf sämtliche dieser Varianten bezog sich der IGH in seiner Anordnung. Sowohl der Staat Israel als auch das israelische Militär müssten sicherstellen, dass keine dieser Tatbestände erfüllt wird. Damit bestehen laut IGH also hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen von Israels Militäroperation einige oder mehrere der in Art. II der Konvention genannten genozidalen Handlungen stattfinden.

Das Gericht in Den Haag stellte zunächst seine Zuständigkeit für das Verfahren fest. Israel muss sich nun vor dem IGH verantworten, obwohl es sich der Gerichtsbarkeit eigentlich nicht unterworfen hat. Die Zuständigkeit des Gerichts in Den Haag folgt jedoch aus Art. IX der Völkermordkonvention, die sowohl Israel als auch Südafrika unterzeichnet haben. Zudem machte die Mehrheit der Richter am IGH deutlich, dass sie Südafrikas Tatsachenvortrag für plausibel halten.

In seiner 84-seitigen Klage hatte Südafrika als Beispiele für genozidale Handlungen Israels verschiedene Umstände dargelegt und dokumentiert. Die Klage beanstandet vor allem die Tötung zahlreicher Zivilisten, darunter mehrheitlich Frauen und Kinder, die Vertreibung der Bevölkerung innerhalb des Gaza-Streifens sowie die Stürmung von Krankenhäusern. Die Bewohner des Streifen würden in Lebensbedingungen gezwungen, die "ihre Zerstörung als Gruppe herbeiführen sollen". Das Leben der palästinensischen Bevölkerung in Gaza werde zerstört, sie werde massenhaft vertrieben und ihr werde der Zugang zu Nahrung, Wasser, Unterkünften und sanitären Einrichtungen verweigert.

Als Beleg bezieht sich Südafrika auf verschiedene Äußerungen von UN-Organisationen und Organisationen wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz. UN-Generalsekretär António Guterres nannte die Situation in Gaza eine "Krise der Menschheit", wie Südafrika in der Klage zitiert. 

Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der humanitären Lage

Hauptstreitpunkt von Völkermord-Verfahren ist in der Regel – und so auch hier – die Frage der genozidalen Absicht. Zwar genügt nach der Konvention auch eine teilweises Auslöschen der Volksgruppe. Art. II Buchst. a erfasst theoretisch bereits die Tötung einer einzgen Person. Erforderlich ist aber die Intention, eine Volksgruppe "als solche" zu zerstören. Dieser Nachweis ist schwer zu führen – laut IGH hat Südafrika hierzu aber plausible Anhaltspunkte vorgetragen. 

In seiner Klage führt Südafrika dafür eine Reihe von Zitaten israelischer Politiker an, darunter des Premierministers Benjamin Netanjahu und des Präsidenten Isaac Herzog. Diese Zitate wiederholte der IGH in der Verlesung seiner Anordnung am Freitag zum Teil, darunter war auch ein Zitat des Verteidigungsminister Joaw Gallant. In einer gesonderten Anordnung gibt das Gericht dem Staat Israel auf, öffentliche Aufforderungen und Anstachelungen zum Genozid an den Palästinensern zu verhindern und ggf. zu bestrafen. Auch der von Israel entsandte Richter Aharon Barak stimmte dafür.

In einer weiteren Anordnung wird Israel dazu aufgefordert, die Versorgungslage der Palästinenser in Gaza zu verbessern. Die Deckung der Grundbedürfnisse und humanitäre Hilfe müssten sichergestellt werden, um der aktuell defizitären Lage zu begegnen. Auch dieser Anordnung stimmte Barak zu, der als Gegner der aktuellen israelischen Regierung gilt.

Netanjahu nennt Völkermord-Vorwurf "falsch und abscheulich" 

Den Genozid-Vorwurf weist Israel als haltlos zurück. Die militärischen Handlungen seien vom Recht auf Selbstverteidigung gedeckt. Wenn im Gaza-Krieg eine Seite das Völkerrecht verletze, sei dies die Hamas. Auf diesem Standpunkt steht auch die deutsche Bundesregierung, die kurz nach den Anhörungen angekündigt hatte, dem Verfahren als Drittpartei aufseiten Israels beizutreten.

Israels Rechts zur Selbstverteidigung betonte Premier Netanjahu am Freitag erneut. In einem auf X veröffentlichten Video kritisierte er die Entscheidung des IGH zwar nicht explizit, nannte aber den Genozid-Vorwurf "nicht nur falsch, sondern gar abscheulich". "Anständige Menschen überall sollten diesem entgegentreten."

Naturgemäß anders fielen die Reaktionen in Ramallah und Pretoria aus. Der Außenminister der palästinensischen Autonomiebehörde, Riad Malki, wertete den Spruch aus Den Haag als Urteil "zugunsten der Humanität und des internationalen Rechts". Das südafrikanische Außenministerium sieht darin "einen entscheidenden Sieg für die internationale Rechtsstaatlichkeit" sowie "einen bedeutenden Meilenstein bei der Suche nach Gerechtigkeit für das palästinensische Volk".

Auch Wolfgang Kaleck, Generalsekretär des European Center for Constitutional and Human Rights in Berlin, wertet die Entscheidung als potenziell "wichtigen Schritt hin zu einer Befriedung des kriegerischen Konflikts im Nahen Osten".

Inwiefern Israel die Anordnungen umsetzen wird, bleibt abzuwarten. In seinem Statement auf X betonte Netanjahu, Israels Bereitschaft, das Völkerrecht einzuhalten, sei "unerschütterlich". Sollte Israel sich deshalb nicht gezwungen sehen, sein Verhalten zu ändern und den angeforderten Bericht vorzulegen, bliebe dies ohne rechtliche Konsequenzen. Weder die einstweiligen Anordnungen noch das Urteil in einem Hauptsacheverfahren des IGH sind völkerrechtlich unmittelbar durchsetzbar. Der IGH kann allenfalls den UN-Sicherheitsrat anrufen, dort besitzen die ständigen Mitglieder Frankreich, Russland, USA, China sowie das Vereinigte Königreich jedoch ein Vetorecht.

Artikel in der Fassung vom 26.01.2024, 16:55 Uhr. Mit Material der dpa.

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Verfahren um Völkermord in Gaza: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53731 (abgerufen am: 10.02.2026 )

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