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44042

EuGH zu Stuttgart 21: Geheim­hal­tung "interner Mit­tei­lungen" muss gut begründet sein

20.01.2021

Schlosspark Stuttgart

Sasa Komlen - stock.adobe.com

Behörden müssten stets im Einzelfall prüfen und darlegen, ob in "internen Mitteilungen" enthaltene Umweltinformationen zum Beispiel aus Umweltschutzinteressen preisgegeben werden müssen, so der EuGH zu Stuttgart 21.

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Der Zugang zu Umweltinformationen darf auch dann nicht ohne Weiteres verweigert werden, wenn er "interne Mitteilungen" betrifft. Unter anderem müsse eine gerichtlich nachprüfbare Interessenabwägung stattfinden und diese der Person, die die Information einsehen möchte, dargelegt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall festgestellt, der die Baumfällungen im Zuge von Stuttgart 21 zum Gegenstand hat (Urt. v. 20.1.2021, Rs. C-619/19).

Dem EuGH-Urteil liegt folgender Fall zugrunde: Im Rahmen des Bauprojekts Stuttgart 21 wurden im Oktober 2010 im Stuttgarter Schlossgarten Bäume gefällt. In diesem Zusammenhang hatte eine Privatperson an das Staatsministerium des Landes Baden-Württembergs einen Antrag auf Zugang zu Unterlagen über die Baumfällungen gestellt. Diese Unterlagen beinhalteten zum einen dem Ministerium übermittelte Informationen über die Arbeiten eines Untersuchungsausschusses zu einem vor den Baumfällungen erfolgten Polizeieinsatzes. Zum anderen ging es um Vermerke des Ministeriums über das zu Stuttgart 21 durchgeführte Schlichtungsverfahren. Der Antrag der Privatperson ist jedoch abgelehnt worden.

Der daraufhin damit befasste Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg gab der dagegen gerichteten Klage aber letztlich statt. In der Revision beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit dem Fall. Dies war der Ansicht, dass es sich bei dem Begehren um den Zugang auf Umweltinformationen im Sinne der "Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen" handelt. Danach könne der Zugang zu "internen Mitteilungen" verweigert werden. Die obersten deutschen Verwaltungsrichter hatten jedoch Zweifel hinsichtlich Umfang und zeitlicher Begrenzung dieses Verweigerungsgrundes. Daher haben sie ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt, das dieser am Mittwoch beantwortete.

"Mitteilung" darf Binnenbereich nicht verlassen haben

Der EuGH hat daraufhin zunächst festgestellt, dass eine "Mitteilung" im Sinne der Richtlinie voraussetzt, dass eine Information an einen Adressaten gerichtet ist. Diese Auslegung sei im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus, das zwischen "Material" und "Mitteilung" unterscheide, so die Luxemburger Richterinnen und Richter.

In Bezug auf die Auslegung des Begriffs "intern" stellte der EuGH sodann fest, dass nur eine Umweltinformation, die den Binnenbereich einer Behörde nicht verlassen hat, wirklich als "intern" gelten kann. Das sei auch dann der Fall, wenn die Information ursprünglich von einer externen Quelle kam, wenn sie nicht einem Dritten bekannt gegeben oder öffentlich zugänglich gemacht wurde. Allein der Umstand, dass eine Umweltinformation den Binnenbereich einer Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt betreffen könnte, könne an dieser Beurteilung nichts ändern.

Interessenabwägung im Einzelfall stets durchzuführen

Weiter stelle der EuGH fest, dass dieser Ablehnungsgrund auch nicht zeitlich begrenzt sei. Allerdings müsse die Zugangsverweigerung stets auf einer Interessenabwägung im Einzelfall beruhen. Der Abwägung komme wegen der Tragweite der Ablehnung hier eine besondere Bedeutung zu. Die Behörde sei entsprechend verpflichtet, nach Gründen zu suchen, die für eine Bekanntgabe sprechen könnten. Als Gründe kämen unter anderen ein freier Meinungsaustausch oder eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen in Betracht.

Zudem muss die Behörde nach Auffassung des EuGH auch die seit Erstellung der Mitteilung verstrichene Zeit sowie die darin enthaltene Information prüfen. Der zeitliche Umstand könne nämlich dazu führen, dass eine Information nicht mehr vertraulich ist. 

Die Interessenabwägung sei außerdem gerichtlich und behördlich überprüfbar. Deshalb müsse die Behörde mitteilen, warum der Zugang verweigert wird und worin die Gefahr für das geschützte Interesse besteht.

pdi/LTO-Redaktion

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EuGH zu Stuttgart 21: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44042 (abgerufen am: 13.01.2026 )

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