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Europäisches Gericht urteilt zu Geschmacksmusterrecht: Der Lego-Bau­stein ist doch schutz­würdig

24.03.2021

Bunte Klemmbausteine aufeinandergesteckt.

goir - stock.adobe.com

Über eine Ausnahme im Geschmacksmusterrecht ist der Lego-Baustein, anders als im Markenrecht, schutzwürdig. Das habe das EUIPO verkannt, so das EuG. Ein durchaus überraschender Erfolg für Lego.

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Der Spielzeughersteller Lego hat einen Erfolg vor Gericht errungen, der günstigeren Konkurrenten auf dem Spielsteine-Markt das Geschäft erschweren könnte. Das Europäische Gericht (EuG) hat in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil entschieden, dass das Design der Bausteine schutzwürdig ist (Urt. v. 24.3.2021, Rs. T-515/19). Damit kassierte das Gericht eine Entscheidung des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), das ein Geschmacksmuster eines Bausteins für nichtig erklärt hatte. In dem Streit geht es darum, ob das Aussehen von Legosteinen vor allem technischer Natur ist.

Bislang haben Gerichte diese Frage bejaht und somit anderen Unternehmen - die ihre Produkte in der Regel günstiger anbieten - ermöglicht, ebenfalls Klemmbausteine herzustellen und zu verkaufen. Nach EU-Recht sind technische Lösungen nur eine begrenzte Zeit schutzfähig, damit sollen Monopole verhindert werden. Das Urteil könnte dazu führen, dass andere Anbieter wegen des schutzwürdigen Designs der Legosteine nun ihre Produkte möglicherweise nicht mehr in der klassischen Form herstellen können.

EuG: EUIPO hat Ausnahme nicht geprüft

"Die Entscheidung ist eine kleine Überraschung", sagte Nikolas Gregor, nicht an dem Verfahren beteiligter Rechtsanwalt der Kanzlei CMS, und zwar mit Blick auf ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2010. Der EuGH entschied damals, dass Legosteine nicht als Marke geschützt werden können. Zwar geht es in diesem Fall um Design- und nicht um Markenschutz, "aber viele haben damit gerechnet, dass das Europäische Gericht dem Legostein aus dem gleichen Grund den Schutz versagt", so der Jurist.

In der Mitteilung zum Urteil wirft das EuG dem EUIPO Rechtsfehler vor. Es habe versäumt eine Ausnahmeregelung zu prüfen, die unter anderem besagt, dass die Verbindungselemente der Bausteine "ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen" kann. Außerdem seien nicht alle Erscheinungsmerkmale geprüft worden. Konkret geht es um zwei Seiten des Bausteins, die eine glatte Oberfläche haben.  

"Das EUIPO muss nun neu entscheiden - und danach möglicherweise wieder die Europäischen Gerichte", prognostiziert Gregor. Aufsehen erregt Lego derzeit auch im Streit mit dem Youtuber "Der Held der Steine". Für Lego-Figuren hat das EuG schon in der Vergangenheit die Schutzfähigkeit anerkannt.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

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Europäisches Gericht urteilt zu Geschmacksmusterrecht: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44577 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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