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EuG verweigert Eintragung: "Pablo Escobar" ist kein zuläs­siger Mar­ken­name

17.04.2024

Das Bild zeigt verschiedene Darstellungen von Pablo Escobar, dessen Name rechtlich als Marke abgelehnt wurde.

Das EuG entschied, dass Escobar von den maßgeblichen spanischen Verkehrskreisen als Anführer einer kriminellen Vereinigung wahrgenommen und für zahlreiche Verbrechen verantwortlich sei. Foto: picture alliance / AA | Jorge Calle.

Der Name des einstigen Drogenbosses Pablo Escobar darf in der EU nicht als Marke eingetragen werden, entschied das EuG am Mittwoch. Ein solcher Markenname verstoße gegen die guten Sitten, denn man verbinde Escobar mit Verbrechen und Leid.

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Der 1993 getötete Pablo Escobar gilt als gefürchtetster Drogenbaron in der Geschichte Kolumbiens oder gar der Welt. Er gründete das Medellín-Kartell, verdiente Milliarden mit dem Kokain-Schmuggel in die USA und soll für den Tod Tausender Menschen verantwortlich sein. Seine Erben versuchen – unter der Firma Escobar Inc. – nun schon seit 2020, den Namen Pablo Escobar europaweit für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen zu schützen und als Marke einzutragen. Der primäre Grund: Man wolle damit gegen die widerrechtliche Verwendung des Namens vorgehen. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat diesem Versuch nun am Mittwoch einen Riegel vorgeschoben und die Klage der Escobar-Erben in vollem Umfang abgewiesen (Urt. v. 17.04.2024, Az. T-255/23).

Zur Eintragung von "Pablo Escobar" als Marke hatte die Escobar Inc. mit Sitz in Puerto Rico im September 2021 beim Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Eintragungsantrag gestellt. Das Amt lehnte den Antrag im Februar 2023 jedoch ab. Es führte moralische Gründe dafür an: Die Marke verstoße gegen die öffentliche Ordnung und gegen die guten Sitten. Das EUIPO stützte sich auf die Wahrnehmung der spanischen Verkehrskreise, weil diese wegen der Verbindungen zwischen Spanien und Kolumbien Pablo Escobar am besten kennen. Escobars Name stehe im Widerspruch zu den Werten der EU, die organisierte Kriminalität stelle eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit dar.

In seiner Entscheidung verwies das EUIPO außerdem auf einen anderen Fall: Eine Restaurantkette wollte den Namen "La Mafia se sienta a la Mesa" ("Die Mafia sitzt am Tisch") als Marke eintragen lassen. Auch diesen Antrag hatte das Amt damals abgelehnt, was vom EuG bestätigt wurde. Ein Restaurant, das auf eine kriminelle Organisation Bezug nehme, sei eine "Beleidigung nicht nur für die Opfer und ihre Familien, sondern auch für jeden europäischen Bürger mit einem normalen Maß an Sensibilität und Toleranz", so die damalige Begründung (Urt. v. 15.03.2018, Az. T-1/17).

"Robin Hood" von Medellín?

Das wollten die Erben von "Don Pablo" nicht hinnehmen und erhoben im Mai 2023 unter der Firma der Escobar Inc. Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG). Unter anderem machten sie geltend, dass Escobar mittlerweile längst nicht mehr für seine kriminellen Aktivitäten bekannt sei. In vielen Gegenden Kolumbiens würde man ihn vielmehr als Wohltäter und Stifter von Schulen und Krankenhäusern wahrnehmen. Sein Einsatz für die Armen hätte ihm sogar den Spitznamen "Robin Hood" eingebracht.

Außerdem führte die Gesellschaft die Unschuldsvermutung an, die in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verankert sei. Das EUIPO hatte die Eintragung der angemeldeten Marke auf der Grundlage angeblicher krimineller Handlungen, die Pablo Escobar zugeschrieben würden, abgelehnt. Escobar sei aber nie für die ihm vorgeworfenen Verbrechen verurteilt worden, meinte die Escobar Inc.

Mit dieser Argumentation hatte sie vor dem EuG jedoch keinen Erfolg. Das Gericht wies die Klage der Escobar Inc. im vollen Umfang ab. Das EUIPO habe den Antrag auf Eintragung der Marke zutreffend abgelehnt, so die luxemburgischen Richter. Maßgeblich Rechtsgrundlage sei Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Unionsmarken-Verordnung (2017/1001) korrekt angewendet. Demnach sind solche Begriffe von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen. Das Amt habe zur Ausfüllung dieser Begriffe zu Recht auf diejenigen spanischen Verkehrskreise abgestellt, die durchschnittliche Sensibilitäts- und Toleranzschwellen aufweisen und die als solche die unteilbaren und universellen Werte teilen, auf denen die EU beruhe.

EuG: "Pablo Escobar" mit Drogenhandel und Terrorismus verbunden

Diese Personen bringen den Namen von Pablo Escobar laut EuG mit Drogenhandel und Terrorismus sowie den Verbrechen und dem sich daraus ergebenden Leid in Verbindung bringen und nicht mit seinen etwaigen guten Taten zugunsten der Armen in Kolumbien, entschied das EuG. Daher laufe die angemeldete Marke "Pablo Escobar" den in der spanischen Gesellschaft vorherrschenden Grundwerten und moralischen Normen zuwider.

Das Gericht entschied außerdem, dass das EUIPO nicht gegen gegen Escobars Unschuldsvermutung verstoßen habe, die in Art. 48 GRCh verankert ist. Danach gilt jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig. Der Umstand, dass Escobar nie strafrechtlich verurteilt worden sei, stehe dem nicht entgegen, so das EuG. Angesichts des durch Literatur und Filme geschaffenen Bildes werde er von einem nicht zu vernachlässigenden Teil der maßgeblichen spanischen Verkehrskreise dennoch als Anführer einer kriminellen Vereinigung wahrgenommen, die für zahlreiche Verbrechen verantwortlich sei.

Gegen die Entscheidung kann die Escobar Inc. noch ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof einlegen.

cho/LTO-Redaktion

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EuG verweigert Eintragung: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54353 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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