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BVerwG zum Ausländerreisepass: Erit­rei­sche "Reueer­klär­ungen" zu Straf­taten sind unzu­mutbar

11.10.2022

Eine Person hält einen Reisepass von Eritrea in der Hand

Ein eritreischer Reisepass - um einen solchen zu erhalten, müssen illegal Ausgereiste eine Erklärung abgeben, dass sie eine Straftat begangen haben und "Diasporasteuer" zahlen. Foto: AS Photo Project/stock.adobe.com

Schutzbedürftige aus Eritrea müssen für den Erhalt eines eritreischen Reisepasses schriftlich eine Straftat zugeben. Dazu darf laut BVerwG aber niemand gezwungen werden, Deutschland muss daher einspringen und einen Pass ausstellen.

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Die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer:innen darf subsidiär Schutzberechtigten nicht deshalb verweigert werden, weil sie einen Reisepass von ihrem Herkunftsstaat erhalten können, wenn sie eine "Reueerklärung" mit einer Selbstbezichtigung einer Straftat abgeben. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist unzumutbar, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil von Dienstag (Urt. v. 11.10.2022, Az. BVerwG 1 C 9.21).

Ein eritreischer Staatsangehöriger flüchtete nach Deutschland, wo ihm subsidiärer Schutz gewährt wurde. Denn illegal Ausgereisten droht in Eritrea Haft, verbunden mit Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Der Geflüchtete beantragte in Deutschland bei der Ausländerbehörde später einen Reiseausweis für Ausländer:innen, der Antrag wurde jedoch abgelehnt. Es sei ihm zumutbar, einen Reisepass in der Botschaft Eritreas zu beantragen.

OVG: Passbeantragung in der eritreischen Botschaft zumutbar

Dagegen klagte der Mann aus Eritrea und hatte in erster Instanz auch Erfolg, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stimmte jedoch der Ausländerbehörde zu und sah die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisepasses als nicht erfüllt an. Denn es sei nach § 5 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung nicht schon deshalb unzumutbar, einen Pass bei der eritreischen Botschaft zu beantragen, wenn "dem Betroffenen ernsthafter Schaden durch staatliche Behörden drohe".

Dazu müssten erst weitere Umstände wie die Gefährdung von im Herkunftsstaat lebenden Verwandten hinzukommen. Die Zahlung einer "Aufbau- oder Diasporasteuer" in Höhe von zwei Prozent seines Einkommens und die Abgabe einer "Reueerklärung", in der bedauert werden muss, dass man seiner "nationalen Pflicht" nicht nachgekommen sei und dafür eventuell verhängte Strafen akzeptiere, reiche nicht aus.

Das sah das BVerwG nun grundlegend anders und verpflichtete die Ausländerbehörde, dem Mann einen Reisepass auszustellen. Denn es sei dem subsidiär Schutzbedürftigen nicht zuzumuten, eine Erklärung dieses Inhalts gegen seinen ausdrücklich bekundeten Willen abzugeben. Das Gericht wog seine Grundrechte mit den staatlichen Interessen, die auf die Personalhoheit des Herkunftsstaates Rücksicht zu nehmen hätten, ab und entschied zu Gunsten des klagenden Mannes. Denn niemand dürfe zur Erklärung einer Straftat gezwungen werden, auch dann nicht, wenn die Bestrafung dadurch nicht erhöht und das Strafmaß vielleicht sogar verringert würde.

ast/LTO-Redaktion

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BVerwG zum Ausländerreisepass: . In: Legal Tribune Online, 11.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49858 (abgerufen am: 11.12.2025 )

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