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BVerfG: Auch europäische Unternehmen dürfen in Karlsruhe klagen

09.09.2011

Unternehmen aus der EU müssen auch den deutschen Grundrechtsschutz genießen, wenn sie in Deutschland aktiv sind. Dies entschieden die Verfassungsrichter in einem am Freitag bekanntgegebenen Beschluss.

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 Auch wenn es sich bei juristischen Personen aus Mitgliedstaaten der EU nicht um "inländische" im Sinne des Grundgesetzes handele, entspreche eine Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes auf diese juristischen Personen den durch die europäischen Verträge übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, die insbesondere in den europäischen Grundfreiheiten und dem allgemeinen Verbot der Diskriminierung aus  Gründen der  Staatsangehörigkeit zum Ausdruck kommen, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 19.07.2011, 1 BvR 1916/09).

Die Grundfreiheiten und das Diskriminierungsverbot verpflichten die Mitgliedstaaten und alle ihre Organe und Stellen, juristische Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch im Hinblick auf den zu erlangenden Rechtsschutz Inländern gleichzustellen.

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Der Entscheidung lag die Klage eines italienischen Möbelproduzenten zugrunde, der in Lizenz Designerstücke von Le Corbusier nachbaut. Er sah seine Urheberrechte verletzt, weil eine deutsche Zigarrenherstellerin ein Lounge mit seinen Möbeln ausgestattet hatte. Das Verfahren wurde zugelassen, in der Sache unterlag die italienische Firma jedoch.

Das BVerfG revidierte - wie zuvor der Bundesgerichtshof - die bislang gängige Auslegung, dass das Urheberrecht bereits verletzt wird, wenn die Designerstücke nur zum Gebrauch aufgestellt werden. Sie übernahmen die europäische Regelung, die nur dann von einem Verstoß ausgeht, wenn solche Nachahmerprodukte verkauft werden.

Die Richter stellten allerdings auch klar, dass die europäischen Rechte nicht ohne Weiteres in vollem Umfang in Deutschland gelten. Entscheidungsgrundlage für die deutschen Gerichte müsse immer das Grundgesetz sein.

Mit Material von dpa.

tko/LTO-Redaktion

 

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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4253 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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